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Autor Thema: Saarländischer Rundfunk trotz Erwerbsunfähigkeitsrente Zwangsvollstreckung  (Gelesen 8216 mal)

A
  • Beiträge: 2
Hallo,
ich bin neu hier!

Person A hat sich seit längerer Zeit geweigert, ihren Rundfunkbeitrag zu entrichten, da sie als nachweislich chronisch erkrankter Mensch Erwerbsunfähigkeitsrente erhält, die deutlich unter der Pfändungsfreigrenze liegt und dies ihr einziges mlt. Einkommen darstellt!
Der saarländische Rundfunk streitet und droht ihr mittlerweile Verwaltungszwangvollstreckungsmaßnahmen an, die sie in keinster Form tangieren, da sie nicht grundsätzlich zahlungsunwillig ist, sondern in Ermangelung von monatlichem Einkommen zahlungsunfähig ist.

Wer von Euch hat vergleichbare Voraussetzungen und ebenfalls diese Probleme mit den Rundfunkanstalten? Denn A sucht Verbündete, da sie das diesbezügliche Verhalten der Rundfunkanstalten als Rechtsbruch ansieht! Es kann nicht sein, dass Menschen, die nachweislich ohne eigenes Verschulden zahlungsunfähig sind, von diesen Halsabschneidern tyranisiert, genötigt und unter Druck gesetzt werden! Person A interpretiert den eigentliche Wille des Gesetzgebers so, dass Bürger/innen, die nachweislich nur ein sehr geringes monatliches Einkommen erzielen, einen Rechtsanspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung haben, sofern sie den dazu gehörigen Antrag gestellt haben!
Des weiteren hat Person A Pflegestufe II, was ebenfalls eine gesetzliche Voraussetzung zur Rundfunkgebührenbefreiung darstellt, was jedoch zusätzlich vom Saarländischen Rundfunk - trotz Antrags unter Beifügung der schriftlichen Nachweise - nicht akzeptiert wurde!



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Mai 2019, 13:01 von seppl«

A
  • Beiträge: 2
Interessant ist, dass Person A nun seit weit über zwei Jahren sich trotz wechselseitiger mehrfacher Schreiben beharrlich weigert, Rundfunkgebühren zu bezahlen. Trotz schriftlicher massiver Androhungen seitens des Saarländischen Rundfunks haben diese bis dato jedoch absolut nichts gegen A unternommen! Daher gehe ich mal davon aus, dass dem Saarländischen Rundfunk deutlich bewusst ist, dass die Rundfunkanstalten in diesem Fall - von denen es jedoch sicher viele vergleichbare Einzelfälle gibt - keinerlei rechtliche Handhabung der Durchsetzung ihrer illegalen Forderungen an A haben! Derzeit sind angeblich runde 600,00 Euro "Rückstand" aufgelaufen, die A ebenfalls nicht anerkennt, da Person A bevor auch nur 1 Cent Rückstand in ihrem Fall aufgelaufen war, ihren  Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung mit allen notwendigen Unterlagen/Nachweisen schriftlich eingereicht hatte. Somit steht für Person A fest, der Saarländische Rundfunk handelt gezielt, bewusst und somit vorsätzlich rein Willkürlich und entgegen der gesetzlichen Richtlinien.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Mai 2019, 13:02 von seppl«

G
  • Beiträge: 326
Hm, ohne genauere Angaben kann man hier nicht genau sagen, wer hier im Recht ist.

Voraussetzung für eine Befreiung von den Rundfunkbeiträgen könnte im Fall von Person A sein, dass sie
- Empfänger von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung ist (§ 4 (1) Nr. 2 RBStV)
- Empfänger  von  Hilfe  zur  Pflege  nach  dem  Siebten  Kapitel  des  ZwölftenBuches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung derKriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeldnach landesgesetzlichen Vorschriften (§ 4 (1) Nr. 7 RBStV)

Diese Hilfe zur Pflege nach SGB XII Kapitel 7 ist nicht zu verwechseln mit den Leistungen der Pflegekasse, die Leistungen nach dem elften Buch des Sozialgesetzbuchs gewährt. Die Pflegekasse überprüft nämlich nicht die Einkommens- und Vermögenssituation. Die Hilfe zur Pflege nach dem zwölften Buch kann die Leistungen der Pflegekasse ggf. aufstocken (das scheint aber eine sehr komplizierte Thematik zu sein).

Zuständig für die Gewährung der Leistungen nach SGB XII sind die Sozialämter. Sind denn entsprechende Anträge gestellt worden?
Für die Grundsicherung darf das monatliche Einkommen (Erwerbsminderungsrente) nicht höher sein als die Summe von monatlichem Regelbedarf (zur Zeit 424€) plus den Kosten für die Unterkunft.
Für Leistungen zur Pflege wird der Regelbedarfssatz verdoppelt, d.h. hier bekommt man Leistungen, wenn das eigene Einkommen unter der Summe von 848€ und den Kosten der Unterkunft liegt.

Liegt das Einkommen weniger als 17,50€ über diesen Grenzen kommt noch eine Befreiung als Härtefall in Betracht.

Voraussetzung ist aber in allen Fällen, dass man beim Sozialamt entsprechende Leistungen beantragt hat.

Grundsätzlich wird nämlich auch die Vermögenssituation vom Sozialamt geprüft. Ein Rentenbescheid über eine geringe Rente reicht also ebensowenig aus wie ein Bescheid der Pflegekasse über eine Einstufung in Pflegestufe 2.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Vielleicht hilft das ein wenig weiter:

6 K 2043/15
S. ./. Saarländischen Rundfunk - Proz-Bev.: Südwestrundfunk
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht
wegen geringen Einkommens.

Urteil AZ: 6 K 2043/15
Quelle: http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5671&Blank=1


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Moderator
  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Herzlich Willkommen im Forum und Danke für dein Interesse am GEZ-BOYKOTT.

Wie bereits die vorherigen Beiträge richtig darauf hingewiesen haben, ist das Thema "Befreiung wegen geringem Einkommen" ein viel diskutiertes Thema und die Gesetzgebung/Rechtsprechung leider nicht so, wie man es selbst eigentlich erwartet.  Hierbei ist es wichtig sich mit der Gesetzgebung intensiv zu befassen.

Wie bereits selbst im Anfangsbeitrag beschrieben, spielt die Pfändungsfreigrenze und ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eine bedeutende und hilfreiche Rolle in diesem Thema. Auch hierüber wurde bereits vielfach im Forum diskutiert.

Bitte ausgiebig die einschlägigen Threads sowie die Suchfunktion nutzen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Mai 2019, 17:52 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Urteil AZ: 6 K 2043/15
Quelle: http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5671&Blank=1
Wenn ich solche Sätze lese:

Zitat
Allein die Tatsache, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum möglicherweise lediglich ein Einkommen erzielt haben mag, das dem in § 4 Abs 1 RBStV benannten Personenkreis der Höhe nach üblicherweise zur Verfügung steht, begründet regelmäßig ebenso wenig eine atypische Fallkonstellation im Sinne der Härtefallregelung des § 4 Abs 6 Satz 1 RBStV, wie es bei anderweitigen Empfängern niedriger Einkommen der Fall ist.
frage mich, was denkt sich ein Mensch, der sich mit solch harsträubenden Sätze in die Tastatur erbricht? Warum sollte eine Rentnerin mit 900 € Rente den Vermögensaufbau von Thomas "Tom" Buhrow oder eines anderen Intendanten des ÖR-Rundfunks fördern? Weil ein denkfauler Richter solches herbeifaselt?

Wer kein Vermögen hat, eine Rente unterhalb der Pfändungsgrenze erhält und keine Aussicht hat, dass diese Grenze durch eine Rentenerhöhung in absehbarer Zeit gerissen wird, kann sich m. E. die Klage etc. sparen und den Vollstreckungsversuch des ÖRR einfach aussitzen.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Mai 2019, 17:51 von Markus KA«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Wer kein Vermögen hat, eine Rente unterhalb der Pfändungsgrenze erhält und keine Aussicht hat, dass diese Grenze durch eine Rentenerhöhung in absehbarer Zeit gerissen wird, kann sich m. E. die Klage etc. sparen und den Vollstreckungsversuch des ÖRR einfach aussitzen.

In einem fiktiven Gespräch zwischen Person X und der Vertretung einer LRA in der Pause einer fiktiven mündlichen Verhandlung, könnte dies ein Hinweis der Vertretung gewesen sein.

Hierzu auch:
Pfändungsfreigrenze (Grundfreibetrag, P-Konto) als Beitragsbefreiung (Härtefallregelung)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28760.msg180639.html#msg180639


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 7.386
und die Gesetzgebung/Rechtsprechung leider nicht so, wie man es selbst eigentlich erwartet.
Voller Einspruch in Punkto Bundesgesetzgebung und Rechtsprechung der Bundesgerichte.

Bitte nicht übersehen, daß das sog. Existenzminimum unverfügbar ist und es insbesondere auch deswegen die Pfändungsfreigrenzen hat.

Siehe auch folgendes Thema:

Re: Pfändungsschutz für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24164.msg184692.html#msg184692

Übrigens hat es auch zum steuerfreien Existenzminimum eine Entscheidung des BVerfG, (Beschluß des Ersten Senats vom 29. Mai 1990 -- 1 BvL 20, 26, 184 und 4/86 -- ), mit 2 interessanten Leitsätzen, die aber hier nicht diskutiert werden sollen.

Zitat
1. Eine für verfassungswidrig erachtete Rechtslage, die sich aus dem Zusammenwirken mehrerer Einzelregelungen ergibt, kann grundsätzlich anhand jeder der betroffenen Normen zur verfassungsgerichtlichen Prüfung gestellt werden.

Zitat
2. Bei der Einkommensbesteuerung muß ein Betrag in Höhe des Existenzminimums der Familie steuerfrei bleiben; nur das darüber hinausgehende Einkommen darf der Besteuerung unterworfen werden (Abweichung von BVerfGE 43, 108).  Trägt der Gesetzgeber der Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit durch Sozialleistungen Rechnung, müssen diese so bemessen werden, daß eine vergleichbare Entlastung eintritt.

BVerfGE 82, 60 - Steuerfreies Existenzminimum

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv082060.html


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

b
  • Beiträge: 465
Sat.1 Beiträge zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen in "Die Sat.1 Reportage"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30781.0.html

Vielleicht möchte auch A aktiv werden und sich mit ihrer fiktiven Geschichte an SAT.1 wenden - im Fall vom 6.2.2019 geht es ebenfalls um Erwerbsminderung.

[...] genauere Angaben [...?]
Diese Frage taucht beim Thema "Erwerbsminderung" häufiger auf. "Erwerbsgeminderte" sind eine der größeren Gruppen. Eine Übersicht zur "Erwerbsminderung" und dem Stand dazu wäre vielleicht sinnvoll? Jemand der betroffen ist könnte sich gut einarbeiten und berichten.
[...] die Bedingungen zur Zwangsrundfunkbeitragsbefreiung
Es wäre hilfreich, wenn jemand die möglichen (B1., B2., ...) Befreiungstatbestände besser einordnen und mit den entsprechenden Paragraphen zur Befreiung für das gegebene Beispiel ["Erwerbsminderung"] verknüpfen / hier nachtragen könnte. Gegebenenfalls bitte von bekannten Fehlauffassungen (A1, ...) abgrenzen. Referenzen sind leichter zu überprüfen, als wenn erst danach gesucht werden muss. Die Möglichkeiten sind überschaubar.


Siehe auch: Härtefall für eine Verfassungsbeschwerde gesucht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24067.0

[...] ihren  Antrag auf Rundfunkgebührenbeitragsbefreiung mit allen notwendigen Unterlagen/Nachweisen schriftlich eingereicht hatte.
Hier müsste A präzisieren. Welche "Nachweise" hat A eingereicht? LRA/BS akzeptieren entsprechende "bewilligte (Leistungs-)Bescheide" als Nachweise. Eine Person B sieht das sehr kritisch und strittig.

A könnte noch mit folgendem argumentieren, zwar geht es um eine andere Personengruppe, doch findet Person B, dass es übertragbar sein könnte.
[...] Die zuständige Landesrundfunkanstalt ist gehalten, ggf. in Abstimmung mit der jeweiligen Sozialleistungsbehörde, die Voraussetzungen für eine Prüfung der entsprechenden Befreiungsvoraussetzungen zu schaffen."
Oberverwaltungsgericht Bremen (OVG-Bremen), Urteil vom 14.06.2016 – 1 LB 213/15

Über die Art ihres Widerstandes, Argumente, Aufwand, Vor- und Nachteile einer gerichtskostenfreien Klage auf Befreiung vor'm zuständigem Verwaltungsgericht, könnte sich A Gedanken an einem Runden Tisch machen ;)

[...] der Saarländische Rundfunk handelt gezielt, bewusst und somit vorsätzlich rein Willkürlich und entgegen der gesetzlichen Richtlinien.
Was zu zeigen wäre / So einfach ist es leider nicht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Mai 2019, 23:41 von befreie_dich«
Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...)
Wer kein Vermögen hat, eine Rente unterhalb der Pfändungsgrenze erhält und keine Aussicht hat, dass diese Grenze durch eine Rentenerhöhung in absehbarer Zeit gerissen wird, kann sich m. E. die Klage etc. sparen und den Vollstreckungsversuch des ÖRR einfach aussitzen.
(...)

Beginn OT:

Nun, in Wohnung lebende Menschen, die im EMA (Einwohnermeldeamt) sich angemeldet haben und kein Vermögen haben, die freiwillig sich des Vermögens entledigt haben oder entledigt wurden, müssen den Zwangsrundfunkbeitrag zahlen.

Diese Menschen werden von uns allen (Staat) geschützt durch die Abgabe von „Steuern an das Land und den Bund“.

Die Vorsitzenden der jeweiligen Regierungen (Kanzler/in bzw. Ministerpräsident/in) haben zu verantworten, dass diese beschriebenen Menschen in ein „Existenzminimum“ für die Veranstaltung zur Teilnahme am täglichen Leben, vegetieren (kärglich leben; ein ärmliches, kümmerliches Dasein fristen) können.

Ende OT:

In der mündlichen Verhandlung des erfolgten Urteils AZ. 6 K 2043/15 „im Namen des Volkes“ sagte der Vorsitzende Richter folgendes:
Zitat
Die Nachprüfbarkeit von Einkommen/Vermögen, zur Leistung des Existenzminimums des überprüften Antragsstellers, kann nur durch die Sozialämter erfolgen (Vermögensauskunft) und beschieden werden (§ 27a Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze, SGB12 https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/BJNR302300003.html), sowie § 128d , Art und Höhe der angerechneten Einkommen (SGB12)

Klartext:

Die LRAn entledigen sich der Überprüfung des sogen. „Existenzminimums“ durch die Sozialämter.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit unterstützt dies mit der Aussage im Urteil 6 K 2043/15:
Zitat
Vor dem Hintergrund der eindeutigen gesetzlichen Entgegennahmepflicht bestehen für eine derartige, mit den dargestellten maßgeblichen Grundsätzen des Sozialverwaltungsverfahrens nicht vereinbare Verwaltungspraxis der zuständigen Sozialbehörde auch keine Anhaltspunkte, zumal dem Kläger ausweislich der beigezogenen Leistungsakte des Kreissozialamts ... von diesem bereits im Rahmen seiner seinerzeitigen Antragstellung ohne weiteres ein entsprechendes Antragsformular zur Verfügung gestellt worden ist. Im Übrigen wäre es selbst im Fall einer Annahme- oder Entscheidungsverweigerung Sache des Klägers, in einem ihm hierfür zur Verfügung stehenden sozialgerichtlichen Verfahren die Entgegennahme eines entsprechenden Antrags durchzusetzen, und würde es jedenfalls nicht dem Beklagten bzw. seinem Beitragsservice obliegen, anstelle der zuständigen Sozialbehörde die maßgeblichen sozialrechtlichen Leistungsvoraussetzungen zu prüfen.
Quelle: http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5671&Blank=1

PS:
Die Verknüpfung des beschriebenen Vorgangs zum Erlangen des „Existenzminimums“ durch Bescheid des Sozialamtes mit der „Befreiung vom Zwangsrundfunkbeitrag“ führt eindeutig zur Meinung einer fiktiven Person, dass der Gesetzgeber (Parlament des Landes) dies zu verantworten hat:o


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Mai 2019, 11:52 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Schöner Hinweis...

Wer kein Vermögen hat, eine Rente unterhalb der Pfändungsgrenze erhält und keine Aussicht hat, dass diese Grenze durch eine Rentenerhöhung in absehbarer Zeit gerissen wird, kann sich m. E. die Klage etc. sparen und den Vollstreckungsversuch des ÖRR einfach aussitzen.

In einem fiktiven Gespräch zwischen Person X und der Vertretung einer LRA in der Pause einer fiktiven mündlichen Verhandlung, könnte dies ein Hinweis der Vertretung gewesen sein.
...

Strotzt ja geradzu vor "Fürsorglichkeit" & "Menschenfreundlichkeit" des Vertreters der LRA. Der Herr oder die Dame sollte in so einem Fall aber auch nicht vergessen, den Riesenvorteil für unsere Anstalten und deren Interesse an weiterhin überquellenden Kassen (& das dürfte der springende Punkt solcherlei "Ausführungen" sein) zu benennen. Denn so einen schönen Knüppel - vor dem ja noch genügend kuschen - gibt man doch nicht freiwillig ab, und wer weiß, ob der nicht doch im Zuge eines neuerlichen Ausfechtens bis in die obersten Instanzen einmal verloren gehen könnte. Wie schade wäre doch das!!!??

Sich das Klagen zu sparen bedeutet nämlich bis hier nichts anderes, als dass einem/r, der / die vllt. genug A... in der Hose hat bzw. dickfellig genug ist für diese Art "Problemlösung" 10, 20, 50 oder 100 gegenüberstehen, die sich aus Angst und unter schönster Willkür dennoch bis auf den allerletzten Cent von der ehrenwerten Gesellschaft der "Anstalten" auspressen lassen. Aber warum auch nicht - wenn schon das letzte Hemd eines "besserverdienenden" Intendanten keine Taschen hat, so doch das eines Bedürftigen am Existenzminimum erst recht nicht. Insofern sollen die sich doch nicht so anstellen und froh sein (& den "Anstalten" dankbar), dass sie nichts haben, das sie in die Verlegenheit bringen könnte, das zu bedauern. :->>>.

Damit jedoch hätte es für die armen Anstalten & zumal deren notleidende Intendanten endgültig ein Ende, würde diese Thematik des organisierten Ausnehmens der Geringverdiener einmal bzw. auf's Neue bis zum bitteren Ende ausgefochten, also ein weiteres Mal vor dem Bundesverfassungsgericht bzw. ggf. auch EGMR. Diese Situation fürchten die hochwohledlen Recken unserer Anstalten wie der Teufel das Weihwasser, deshalb diese "guten Ratschläge". Der Annahme solcher Danaergeschenke sollten stattdessen crowdgefundete Gerichtsverfahren vorzuziehen sein. Das müsste dann allerdings nach deutlich anderen Regieanweisungen verlaufen wie in den Fällen 1 BvR 665/10 bzw. 1 Bvr 3269/08, wo die ehrenwerten Anstalten die Kläger dann noch schnell um 2 Minuten vor 12 rückwirkend befreit hatten, und damit die Verfassungsbeschwerden quasi geplatzt waren.

Für massives Vorgehen im obigen Zusammenhang & der betroffenen Klientel wiederum brauchte es allerdings massive Publizität, und die hat die Thematik leider nicht. Sowohl im Forum gez-boykott kommt diese Variante leider viel zu selten und nur sporadisch zu Wort, und ein weiteres Problem ist, dass nach eigener Erfahrung bzw. Eindruck bereits die ganzen Sozialinitiativen diese Geringverdiener ./. "Rundfunkbeitrag" - Thematik über diesen 08/15 Stuß mit u. a. HartzIV-Antrag, und dann würde man doch befreit etc. pp. hinaus überhaupt nicht auf dem Schirm haben bzw. sich dafür nicht interessieren. Scheinen in dem Punkt genau nach GEZ-Manier zu ticken - ohne Bereitschaft auch nur mal für 2 Pfennige weiter oder um die Ecke zu denken.

Aber auch damit nicht genug, auch auf politischer Ebene haben die bedürftigen Geringverdiener (also im Sinne von allem, was am Existenzminimum lebt, ohne Hartzie oder Leistungsbezieher gem. SGBXII, Asylbewerber oder Bafög-Student zu sein) nicht den Hauch einer "Lobby". Selbst die Linkspartei interessiert die Thematik in der Praxis nicht wirklich - haben sie die doch schon herrlich in ihren hochglänzenden Broschüren und wohlklingenden Verlautbarungen wunderbar "abgehandelt". Was braucht es da eine praktische Unterstützung von Leuten, die sich bis zum Verfassungsgericht wehren wollen!?!? Dass das durchaus geht, hatten die Piraten vor drei, vier Jahren bewiesen, als sie den Kläger in Sachen "Störerhaftung" (Internet) bis vor den EuGH begleitet hatten und die Klage (sehr zum Ärger u. a. der dt. Spezialdemokraten) gewonnen wurde.

Angesichts dieser Voraussetzungen müssten sich die zahlreichen Betroffenen zusammentun und sich selbst helfen, wollen sie eine Chance haben, wenigstens einen Teil ihrer Würde zu behalten bzw. zurückzubekommen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Mai 2019, 12:24 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...)
 Das müsste dann allerdings nach deutlich anderen Regieanweisungen verlaufen wie in den Fällen 1 BvR 665/10 bzw. 1 Bvr 3269/08, wo die ehrenwerten Anstalten die Kläger dann noch schnell um 2 Minuten vor 12 rückwirkend befreit hatten, und damit die Verfassungsbeschwerden quasi geplatzt waren.

Für massives Vorgehen im obigen Zusammenhang & der betroffenen Klientel wiederum brauchte es allerdings massive Publizität, und die hat die Thematik leider nicht. Sowohl im Forum gez-boykott kommt diese Variante leider viel zu selten und nur sporadisch zu Wort, und ein weiteres Problem ist, dass nach eigener Erfahrung bzw. Eindruck bereits die ganzen Sozialinitiativen diese Geringverdiener ./. "Rundfunkbeitrag" - Thematik über diesen 08/15 Stuß mit u. a. HartzIV-Antrag, und dann würde man doch befreit etc. pp. hinaus überhaupt nicht auf dem Schirm haben bzw. sich dafür nicht interessieren. Scheinen in dem Punkt genau nach GEZ-Manier zu ticken - ohne Bereitschaft auch nur mal für 2 Pfennige weiter oder um die Ecke zu denken.
Sorry für die Hervorhebungen von user @marga  ;)

Der "Rezipient" hat es durchschaut.  ;)

Genau mit diesem "Zitat" ist die "Begriffsdefinition" des "Zwangsrundfunkbeitrag zahlenden Existenzminimums wohnenden und vollstreckbaren Zahlschafs" definiert.  >:D


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