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Autor Thema: Satzung des RBB über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge  (Gelesen 5447 mal)

m
  • Beiträge: 17
Hallo allerseits,

ich habe zwei Fragen zur:

Satzung des RBB über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (PDF, 8 Seiten, ~150kB)
https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/grundlagen/Rundfunkbeitrag.file.html/150714-Satzung-Rundfunkbeitr%C3%A4ge-Neu.pdf

Erste Frage:
Handelt es sich bei der Satzung um ein Gesetz oder eine Verordnung oder > nur < um eine interne Verfahrensanweisung der Verwaltung, die nur ein bestimmtes Verwaltungshandeln festlegt, aber nicht für den Bürger und die Gerichte einschlägig ist?

Zweitens:***
Wer hat Erfahrungen mit § 13 der Satzung zum Thema "Verrechnungen"?

Zitat
Zahlungen werden jeweils mit der ältesten Rundfunkbeitragsschuld verrechnet.
Ansprüche der Rundfunkanstalt
1. auf Erstattung von Vollstreckungskosten,
2. auf Erstattung von Kosten nach § 10 Abs. 3,
3. auf Erstattung von Kosten nach § 11 Abs. 2,
4. auf Mahngebühren,
5. auf Säumniszuschläge,
6. auf Zinsen
werden jeweils dem Beitragszeitraum nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV zugeordnet und in der genannten Reihenfolge jeweils im Rang vor der jeweiligen Rundfunkbeitragsschuld verrechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn der Beitragsschuldner/ die Beitragsschuldnerin eine andere Bestimmung trifft.
Welche Rechtsmittel gäbe es gegen die in § 13 der Satzung geregelte Art und Weise der Verrechung?

Mike Berlin


Sehr interessant zum Thema Vollstreckung von Rundfunkgebühren / -beiträgen ist der folgende Aufsatz:

Zu den aktuellen Problemen der Kommunalkassen bei der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen
Autor: Günter Zimmermann
in: KKZ 2017, 217-223 (Kommunal-Kassen-Zeitschrift) Fachzeitschrift für die kommunale Kassen- und Vollstreckungspraxis

Diesen Aufsatz kann ich ggf. als Scan zusenden ...



***Edit "Bürger":
Das Thema der Verrechnungsreihenfolge ist ein allgemeines und eigenständiges Thema und sollte daher - um diesen Thread hier nicht mit Einzelfragen zu einzelnen §§ zu überfrachten - in gut aufbereitetem, separatem Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff erfolgen - bzw. sollte noch einmal ausgiebig die Forum-Suche bemüht werden, denn mich deucht, dieses Thema ist schon ansatzweise behandelt - so u.a. auch von Dr. Frank Henneke, siehe u.a. unter
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.0.html
Der Thread bedarf daher der Moderation. Bitte etwas Geduld dafür.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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k
  • Beiträge: 29
Eine Satzung ist auch eigenständige Rechtsnorm, so wie ein Gesetz oder eine Verordnung. Sie hat schon die Außenwirkung in der Grenzen der Körperschaft.

So als Beispiel: eine Stadt ist eine Gebietskörperschaft. Die Menschen, die in dieser Stadt sich anmelden, werden zu Einwohnern. Wenn die Stadt jetzt eine Hundesteuersatzung erläßt, dann müssen die Menschen (Einwohner) für ihre Möpse/Pudeln die Steuer bezahlen.
Und mit dem Rundfunk: alle mit einer Wohnung werden zwangsangemeldet und sind der Satzung der betroffenen Rundfunkanstalt unterworfen.

Mit der zweiten Frage bin echt überfordert  ;D

Es müsste doch irgendwie einen Verwaltungsakt für diese "Verrechnung" geben ? Dann ganz klassisch: Widerspruch, (Anfechtungs?)Klage. Oder nach der Verrechnung einen Brief mit der Frage "Was soll das ?" abschicken und die Antwort wird vermutlich dieser VA sein ?


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Eine Satzung ist auch eigenständige Rechtsnorm, so wie ein Gesetz oder eine Verordnung. Sie hat schon die Außenwirkung in der Grenzen der Körperschaft.
Eine Körperschaft ist aber keine Anstalt; beide eint lediglich das Recht zur Selbstverwaltung.

Die Körperschaft hat kraft höheren Rechts eine Rechtssetzungsbefugnis mit Gültigkeit für ihr Einzugsgebiet; der Anstalt muß dieses Recht separat und ganz konkret übertragen werden.

Die Zwangsmitgliedschaft in Körperschaften wie Anstalten ist nur für Berufsgruppen definiert und aus beiden kannst Du Dich vollständig zurückziehen; entweder durch Wechsel des Wohnortes, (siehe Dein Beispiel mit der Hundesteuer, falls Dir die Hundesteuer im derzeitigen Lebensort zu hoch ist), oder durch Wechsel in einen Berufszweig, für den keine IHK-Zwangsmitgliedschaft, (bspw.), per höherem Recht definiert ist.

Das Recht der Selbstverwaltung wiederum ist an unbedingte Rechtstreue gebunden; im Forum und beim BVerfG wird man dazu fündig.

Die Zwangsmitgliedschaft im Rundfunk kann & darf nicht definiert werden und ist auch nicht definiert, denn ihr steht Art. 10 EMRK als Bundes- und Europarecht entgegen; sie ist insofern eine reine Erfindung des Rundfunks.

Und insofern macht Rundfunk blöde, (siehe anderes Thema), weil der Rundfunkkonsum passiv daran hindert, sich in die Fülle des gesetzten Rechts einzulesen.


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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

k
  • Beiträge: 29
@pinguin
ja, Du hast schon Recht  ;D ich hätte vermutlich "..die Außenwirkung in den Grenzen der juristischen Person" schreiben müssen  ::)

Leider zur Zeit haben die deutsche Gerichte bis jetzt keine Probleme uns als Benutzer ansehen.


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ich hätte vermutlich "..die Außenwirkung in den Grenzen der juristischen Person" schreiben müssen  ::)
Was wäre dann anders? Die Anstalt ist auch dann keine Körperschaft und hat auch dann nicht deren Befugnisse.

Alles, was eine Anstalt darf, muß in jenem Gesetz/Regelwerk fixiert sein, auf Basis dessen die Anstalt begründet wird. Und im Falle des RBB ist auch dieses "nur" ein Staatsvertrag, der gemäß EU-Recht "nur" ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist und daher gegenüber Dritten ohne deren ausdrückliche Zustimmung keine Bindungswirkung entfaltet - siehe Thema***
Staatsverträge sind öffentlich-rechtliche Verträge -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30510.0.html

Zudem darfst Du gern mal in den Staatsvertrag zur Gründung des RBB hineinschauen; die Quelle findest Du in den bereits bestehenden Themen des Forums.


***Edit "Bürger": Thema/ Link ergänzt.
Bitte zukünftig und immer selbst querverlinken, sonst steht die Aussage leer im Raum und es werden durch solche Nebenbemerkungen Nebendiskussionen provoziert, die andernorts schon geführt wurden.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

@pinguin

Hier ist Dir zu widersprechen -- durch Transformation oder Zustimmung sind aus den geänderten Rf-Staatsverträgen Landesgesetze "RStV", "RBStV" usw geworden. Der Ansatz, an diesen "Gesetzwerdungsverfahren" illegale Unregelmäßigkeiten nachzuweisen hat bisher keine Früchte getragen, damit sind die Landesgesetze "RxxStV" leider noch in Kraft, und werden, besonders nach BVerfG-Entscheid, von den Instanzgerichten angewendet, und zwar "Einfach für alle".

Diese Landesgesetze ermächtigen die LRAen, sich an allen "Inhabern" zu vergreifen.

PS: Ähnlichkeiten mit anderen Ländern, oder früheren Zuständen, sind nicht zufällig, sondern offensichtlich politisch gewollt (Abnickerei in den LTen) und werden gerichtlich durchgesetzt (BVerfG: "Auf den Willen kommt es hierbei nicht an").

PPS: Eine Möglichkeit (im Rahmen dieses Threads) ist bspw, die Einschränkung der Leistungsbestimmung durch den Schuldner anzugreifen, oder auch die willkürliche Auswahl eines Inhabers für die Gesamtschuldnerschaft. Denn eine Satzung ist kein Gesetz, und benötigt eine gesetzliche Grundlage für die Setzung der jeweiligen Artikel.

MfG
Michael


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

  • Beiträge: 7.386
@maikl_nait

Das Thema hatten wir doch schon?

Die Rundfunkstaatsverträge sind gemäß dem internationalen Vertragsrecht öffentlich-rechtliche Verträge, siehe separates Thema dazu im Forum unter***
Staatsverträge sind öffentlich-rechtliche Verträge -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30510.0.html
mit dem Zitat aus der Stellungnahme des EU-Generalanwaltes zur Rechtssache C-337/06, in der es um die damaligen dt. Rundfunkgebühreen ging
,
die nur die vertragschließenden Parteien binden; grundsätzlich.

Verträge zu Lasten Dritter sind ohne ausdrückliche Zustimmung der Dritten gegenüber diesen Dritten auch nach den bundesrechtlichen Vorgaben ohne Wirkung; die Zustimmungsgesetze der Landtage beinhalten lediglich das OK, daß das Land einen derartigen Vertrag schließen durfte.

Daß die Gerichte sich nicht einlesen, oder dieses nicht beachten, weil sie evtl. eh ignorant gegenüber dem europäischen oder internationalen Recht sind, ändert an den bindenden Bestimmungen des internationalen Vertragsrechts gar nichts und auch nichts an den Vorgaben des Bundesrechts.

Wenn Deutschland mal wieder ausgenommen wird, wie eine Gans, trägt diese Ignoranz maßgeblich dazu bei.

Und weiterhin, auch als Wiederholung, weil offenbar leider nötig; da Landesrecht Bundesrecht nicht aushebelt, sondern es gemäß Art. 31 GG umgekehrt der Fall ist, sind Rundfunkverträge wie Zustimmungsgesetze nicht in der Lage, die Bestimmungen des Art. 10 EMRK, (weil Bundesrecht), zu umgehen. Auch hierzu hat es im Forum ja bereits Themen.


***Edit "Bürger": Thema/ Link ergänzt.
Bitte nicht einfach nur darauf hinweisen, dass, sondern bitte auch konkret verlinken, was genau gemeint sein soll - um es dann nicht hier, sondern bitteschön dort weiter zu vertiefen, da es hier über das Kern-Thema hinausgeht bzw. der Übersicht des Forums wegen nicht vorgesehene Mehrfachdiskussionen zu bereits behandelten Themen provoziert.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • Beiträge: 811
  • Cry for Justice
Daß die Gerichte sich nicht einlesen, oder dieses nicht beachten, weil sie evtl. eh ignorant gegenüber dem europäischen oder internationalen Recht sind, ändert an den bindenden Bestimmungen des internationalen Vertragsrechts gar nichts und auch nichts an den Vorgaben des Bundesrechts.
Wie bindend sind denn nun diese bindenden Bestimmungen übergeordneten europäischen oder sonst was für besseren Rechts ?
Das interessiert die hiesigen Gerichte alles herzlich wenig ! Sie machen munter wie bisher und behandeln das europäische Recht wie einen Tiger ohne Zähne. Nach der Devise: Der tut doch eh nichts relevantes zur Sache.. Europa hin, Europa her. Letzten Endes pfeifen die nationalen Gerichte darauf und zelebrieren ihren eigenen Stiefel. Was soll denn schon passieren, es passiert halt nichts.. Und wenn, was denn bitteschön?


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Schrei nach Gerechtigkeit

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Verträge zu Lasten Dritter sind ohne ausdrückliche Zustimmung der Dritten gegenüber diesen Dritten auch nach den bundesrechtlichen Vorgaben ohne Wirkung; die Zustimmungsgesetze der Landtage beinhalten lediglich das OK, daß das Land einen derartigen Vertrag schließen durfte.

Blödsinn bleibt auch dann Blödsinn, wenn man ihn zig-fach wiederholt.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

K
  • Beiträge: 2.246
[..]
Verträge zu Lasten Dritter sind ohne ausdrückliche Zustimmung der Dritten gegenüber diesen Dritten auch nach den bundesrechtlichen Vorgaben ohne Wirkung; die Zustimmungsgesetze der Landtage beinhalten lediglich das OK, daß das Land einen derartigen Vertrag schließen durfte.
[..]

"Ein Vertrag zu Lasten Dritter benötigt mindestens zwei Vertragspartner die einen Vertrag abschließen der gegen einen Dritten wirkt. Die Bürger sind jedoch "Vertragspartner" des RBStV.
Diese haben mit der Wahl der Landesparlamente diesen im Rahmen der Landesverfassung und dem GG eine Vollmacht erteilt die Bürger zu vertreten und Gesetze zu erlassen.
Die Länder besitzen die Gesetzgebungskompetenz für den Rundfunk. Damit nicht jedes Bundesland unterschiedliche Regelungen diesbezüglich erlässt, haben die Länder diverse Staatsverträge geschlossen welche also Vorlage für die Landesgesetzen zum Rundfunk dienen. Damit Staatsverträge Rechtskraft entfalten können bedürfen sie der Zustimmung des Parlaments in Form eines Gesetzes. Dies ist in allen 16 Bundesländern geschehen.
Die Bürger sind also, vertreten durch Landesparlamente, die bevollmächtigt waren diese Gesetze zu erlassen, Vertragspartner des RBStV. Es gibt also keinen belasteten Dritten."


Edit "Bürger" @alle:
Mehrfachdiskussionen gleicher Themen sind im Forum aus Gründen der Übersicht und Thementreue nicht vorgesehen.
Diese Diskussion um "Vertrag zu Lasten Dritter" ist schon andernorts im Forum behandelt. Bitte Suchfunktion nutzen. Mir fehlt die Zeit dazu, das hier zu recherchieren und zu posten. Das Forum und die Moderatoren sind diesbezüglich auf die Mitwirkung aller angewiesen. Siehe einerseits...
Staatsverträge sind öffentlich-rechtliche Verträge -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30510.0.html
...und andererseits
Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html
Auch muss der Einstiegsbeitrag moderiert und der Betreff präzisiert werden, wofür der Thread vorerst geschlossen werden muss.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. April 2019, 02:29 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

 
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