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Was ist eine "Anstalt des öffentlichen Rechts" und was darf sie?

Begonnen von sky-gucker, 14. März 2019, 10:19

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sky-gucker

Definition Anstalt des öffentlichen Rechts (A.d.ö.R.)
nach Bundeszentrale für politische Bildung (interessante Stellen fett)
http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/21814/anstalt-des-oeffentlichen-rechts
ZitatAnstaltsgewalt, Anstaltsordnungen, Anstalten der öffentlichen Verwaltung
durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes errichtete juristische Person des öffentlichen Rechts und Verwaltungsträger, der als Bestand von sachlichen und persönlichen Verwaltungsmitteln, die in der Hand eines Trägers der öffentlichen Verwaltung einem besonderen öffentlichen Zweck dauernd zu dienen bestimmt sind, begriffen wird. Anders als bei der mitgliedschaftlich organisierten Körperschaft des öffentlichen Rechts und anders als bei der Stiftung (rechtsfähige Vermögensmasse) des öffentlichen Rechts wird die Zweckbestimmung der A. d. ö. R. durch ihre Benutzer ausgefüllt, deren Zahl i. d. R. wechselt. In Einzelfällen bereitet die Abgrenzung zu den genannten Rechtsfiguren Schwierigkeiten, z. B. sind die Landesversicherungsanstalten entgegen der Bezeichnung in Wahrheit Körperschaften. Die Benutzung kann als Rechtsanspruch, teilweise auch als Benutzungszwang ausgeformt sein. Als Ausdruck ihrer rechtlichen Selbstständigkeit besitzt die A. d. ö. R. die gesetzlich abgeleitete Anstaltsgewalt, die es ihr erlaubt, durch Anstaltsordnungen (i. d. R. Satzungen) insbesondere die Organisation und das Verhältnis zwischen Anstalt und Benutzern zu regeln. A. d. ö. R. sind z. B.: Deutsche Bundesbank, kommunale Sparkassen, Deutsche Bibliothek [...]

Weitere interessante Fundstelle im
§44 Abs. 4 LVwG SH "Satzungen"
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwG+SH+%C2%A7+44&psml=bsshoprod.psml&max=true
Zitat(4) Die Organe der Anstalt sind, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, berechtigt, den Gegenstand und Umfang der von der Anstalt zu erbringenden Leistung sowie bei nutzbaren Anstalten die Voraussetzungen der Benutzung und die Pflichten und Rechte der Benutzerinnen und Benutzer gegenüber der Anstalt durch Satzung zu regeln (Benutzungsordnung). Für die Genehmigung der Benutzungsordnung gilt Absatz 3 entsprechend.


Meinungen dazu?
Lässt sich daraus etwas basteln?

Ich bin gerade dabei konkret für Sachsen-Anhalt und den MDR entsprechende Nachweise zu finden...


Edit "Bürger":
Zitat-Infos ergänzt. Bei allen(!!!) Zitaten (auch aus Gesetzen) sind gem. Forum-Regeln die Quellen/ Links anzugeben - schon der Nachprüfbarkeit, Urheberschaft und effektiven Diskussion wegen.
Danke für das Verständnis und zukünftige konsequente Berücksichtigung.

pinguin

#1
Zitat von: sky-gucker am 14. März 2019, 10:19
Ich bin gerade dabei konkret für Sachsen-Anhalt und den MDR entsprechende Nachweise zu finden....

§ 107 LHO Sachsen-Anhalt "Umlagen, Beiträge"
http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/?quelle=jlink&query=HO+ST+%C2%A7+107&psml=bssahprod.psml&max=true
ZitatIst die juristische Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes untersteht, berechtigt, von ihren Mitgliedern Umlagen oder Beiträge zu erheben, so ist die Höhe der Umlagen oder der Beiträge für das neue Haushaltsjahr gleichzeitig mit der Feststellung des Haushaltsplans festzusetzen.

Eine Vorschrift zur Durchführung hat es auch. Der ist auch zu entnehmen, daß Kassengeschäfte der Genehmigung durch das Finanzministerium bedürfen.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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