Zum Einlesen:
§ 44
Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen
(1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Landesrechnungshof (§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof erlassen.
(2) Juristischen Personen kann durch Verwaltungsakt oder Vertrag die Befugnis verliehen werden, unter staatlicher Aufsicht staatliche Aufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. Für die Verleihung und Entziehung der Befugnis sowie für die Führung der staatlichen Aufsicht ist das jeweilige Fachministerium zuständig.
(3) Sollen Mittel oder Vermögensgegenstände des Landes von Stellen außerhalb der Landesverwaltung verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
§65 regelt die Beteiligung des Landes und seiner Behörden an privat-rechtlichen Unternehmen.§ 104
Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts
(1) Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Personen des privaten Rechts, wenn [...]
der nächste Abschnitt befasst sich dann mit den
Teil VI
Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts
[...]
§ 107
Umlagen, Beiträge
Ist die landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts berechtigt, von ihren Mitgliedern Umlagen oder Beiträge zu erheben, so ist die Höhe der Umlagen oder der Beiträge für das neue Haushaltsjahr gleichzeitig mit der Feststellung des Haushaltsplans festzusetzen.
Wäre der Rundfunk Berlin-Brandenburg eine landesunmittelbare juristische Person d. ö. R., dürften Beiträge von den Mitgliedern dieser Person erhoben werden und müssten in den Landeshaushaltsplan aufgenommen werden.
Landeshaushaltsordnung (LHO)http://bravors.brandenburg.de/gesetze/lhoDer Rest obigen Gesetzes ist für die, die es sich durchlesen mögen.
Und
VV zu § 65 LHO
Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
1 Unternehmen, Beteiligung
1.1Der Begriff „Unternehmen“ im Sinne der §§ 65 ff. setzt weder eine eigene Rechtspersönlichkeit voraus (schließt zum Beispiel auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ein) noch einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Betrieb.
[...]
Teil VI -
Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts
VV zu § 105 LHO
Grundsatz
Stellt das Land einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben Mittel zur Verfügung, so ist Folgendes zu beachten:
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für eine landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts dürfen im Entwurf des Landeshaushaltsplans erst veranschlagt werden, wenn dem zuständigen Ministerium der Entwurf des Haushaltsplans (§ 106) oder des Wirtschaftsplans (§ 110) einschließlich des Stellenplans vorliegt.
Der im Rahmen des § 108 Satz 1 genehmigte Stellenplan für Arbeitnehmer ist hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen für verbindlich zu erklären; Abweichungen bedürfen der Einwilligung des zuständigen Ministeriums.
Finanzielle Verpflichtungen zur Erfüllung der Aufgaben der juristischen Person, die zu einer Erhöhung der vom Land zur Verfügung gestellten Mittel im laufenden Haushaltsjahr führen können, dürfen nur eingegangen werden, wenn das zuständige Ministerium eingewilligt hat. Entsprechendes gilt für Maßnahmen, die zu zusätzlichen Verpflichtungen in künftigen Haushaltsjahren führen können. Die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 37 und 38 finden Anwendung.
Das zuständige Ministerium hat die Verwendung der vom Land zur Verfügung gestellten Mittel zur Durchführung der Aufgaben der juristischen Person sicherzustellen. Es kann dazu Bedingungen und Auflagen für die Mittelverwendung festsetzen.
Das zuständige Ministerium hat im Rahmen der Entlastung nach § 109 Absatz 3 anhand der aufzustellenden Rechnung die Verwendung der vom Land zur Verfügung gestellten Mittel zu prüfen. Entsprechendes gilt für die nach § 110 Satz 2 aufzustellenden Unterlagen.
Soweit die §§ 1 bis 87 entsprechend anzuwenden sind, sind auch die zu diesen Bestimmungen erlassenen Verwaltungsvorschriften zu beachten.
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/vv_lhoUnd nun wird es interessant?
Der Rundfunkbeitrag ist gemäß EuGH C-492/17 eine staatliche Beihilfe, stammt also aus dem Haushalt des Landes, bzw. wird diesem vom EuGH zugerechnet.
Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist eine juristische Person d.ö.R.
Wo sind diese Landesmittel aber im Haushalt des Landes eingepflegt? Das Land ist ja immerhin zur Kontrolle des korrekten Einsatzes dieser Mittel verpflichtet.
Wenn jetzt der Rundfunk Berlin-Brandenburg aber als Mehrländeranstalt nicht den Status "landesunmittelbar" trägt, stellt sich doch die Frage, in welchem Landeshaushalt jene finanziellen Mittel eingepflegt sind, die er als staatliche Beihilfe von den Ländern Brandenburg und Berlin bekommt?
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Nur zur Info:
Bundeshaushaltsordnung (BHO)https://www.gesetze-im-internet.de/bho/BJNR012840969.html#BJNR012840969BJNG000100319Hier in dieser BHO ist übrigens von "bundesunmittelbaren" juristischen Personen d.ö.R. die Rede.
"Bundesmittelbare" oder "landesmittelbare" juristische Personen sind nicht definiert.
Welchen Status hat die Rundfunk-Mehrländeranstalt?
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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;