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Autor Thema: Quersubventionierung -> Beihilferecht -> EU-Recht  (Gelesen 997 mal)

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Rn. 51
Zitat
In diesem Kontext ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Einrichtung mehrere Tätigkeiten sowohl wirtschaftlicher als auch nicht wirtschaftlicher Art ausüben kann, sofern sie über eine getrennte Buchführung für die verschiedenen erhaltenen Finanzmittel verfügt, so dass jede Gefahr einer Quersubventionierung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten mit den öffentlichen Geldern, die sie für ihre nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten erhält, ausgeschlossen ist.

Rechtssache C-74/16
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=quersubventionierung&docid=192143&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=3301438#ctx1

Auch wenn der Gesamtwortlaut im obigen Zitat zwar anders gestaltet ist, läßt sich aus dem Inhalt dennoch darauf schließen, daß öffentliche Mittel nicht zur Realsierung kommerziellen Inhaltes eingesetzt werden dürfen.

Wir haben hier also erst einmal den Begriff "Quersubventionierung" in Bezug auf den Einsatz staatlicher Mittel zur Realisierung jener Bereiche, die nicht jenem staatlichen Auftrag entsprechen, für den diese Mittel gewährt werden.


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Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat den Rang eines Bundesgesetzes, (BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30), und bricht gemäß Art. 31 GG jede Art von Landesrecht, das sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt, (BVerfG - 2 BvN 1/95 - Rn. 66).

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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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