Guten TagX,
Rein fiktiv natürlich ... hmmm ..., also die "laienhafte" rechtliche Erforschung, fördert erneut Anhaltspunkte für einen giiiiiiiiiigaaaaaaantischen Justizskandal zu Tage.
B e s c h l u s s
vom 15. Juni 2016
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren und - in Abänderung der Streitwertfestsetzungen des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts - für das Berufungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren auf 123,88 € festgesetzt.
G r ü n d e :
54 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 und § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der nach den festgesetzten Beträgen zu bemessende Streitwert ist nicht nach Satz 2 des § 52 Abs. 3 GKG zu erhöhen. Diese Regelung soll insbesondere Verfahren aus dem Bereich der Steuerverwaltung erfassen, in denen es um die Höhe jährlich wiederkehrender Beträge geht (BT-Drs. 17/11471 S. 245).
BVerwG 6 C 41.15 Urteil vom 15. Juni 2016, RdNr. 54, Link:
https://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/150616U6C41.15.0.pdfFraglich ist nun, ob dieses Urteil auf Rundfunkbeiträge anwendbar ist. RdNr. 1 besagt:
1 Der Kläger wendet sich gegen Beitragsbescheide, durch die die beklagte Rundfunkanstalt gegen ihn als Inhaber einer Wohnung rückständige Rundfunkbeiträge für die Monate Januar bis Juni 2014 festgesetzt hat. Der Kläger ist nicht von der Beitragspflicht befreit.
Ups!
Naja, kann ja "mal" passieren, ditt Urteil vom BVerwG iss ja ein "bisschen her" (2016).
Nanu?
Watt´n ditte?
Vereinbarkeit der Rundfunkbeitragserhebung mit Unionsrecht; Streitwertfestsetzung in Fällen der Rundfunkbeitragserhebung
Leitsatz
1. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist mit Unionsrecht vereinbar (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 25.01.2017 - 6 C 15/16 -, juris). (Rn.11)
2. In Streitigkeiten über die Erhebung von Rundfunkbeiträgen richtet sich die Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs 3 S 1 GKG (juris: GKG 2004). Eine Erhöhung nach § 52 Abs 3 S 2 GKG (juris: GKG 2004) findet nicht statt (unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats, s. Beschluss vom 24.03.2016 - 7 A 10952/15.OVG -, AS 44, 29, im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 15.06.2016 - 6 C 41.15 -).(Rn.30)
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2018, Az. 7 A 11938/17, Link:
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&doc.id=JURE180008199&doc.part=LOVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2018, Az. 7 A 11938/17
vs.
OVG Lüneburg 4. Senat, Beschluss vom 03.07.2017, 4 OA 165/17 (siehe Eingangsbeitrag jaaanz oben).
BVerwG, Beschluss vom
15.06.2016 - 6 C 41.15 - in Niedersachsen "unbekannt"?
Erhöhung um den dreifachen JahresbeitraX im Jahr 2017, satte 630 Glocken mehr in Niedersachsen!?!
Skandal! Skandal! Skandal!
Reine Schikane des NDR OVG´s!
Ähhh ... ick meine Niedersächsischen OVG´s!
Dies ist ein kostenloser Service der Gall Mei Hi Ha AG (Gallische Meißel Hinkelstein Hammer AG) in Kooperation mit der Panzerknacker AG (Beton-Rechtssprechungs-Tresor-Knacker).
Ey
DU! Ja jenau
DU! Willst
DU DICH auch gegen den JUSTIZ- und DATENSCHUTZSKANDAL der "ARD-Verwaltungsgerichte" und der NSA-BeitraX-Maschinen-Zylonen in Köln wehren?
Hier bist
DU richtig!
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1 BeitraXservus hostis humani generis
2!
1 Dutt-Perücken-BeitraX-Schlaraffenland-Radio in DE; auch bekannt als Schlandradio (Slang der sozialen Gruppe GEZ-Boykott-Piraten_innen)
2 Wiki, Hostis humani generis, Link:
https://en.wikipedia.org/wiki/Hostis_humani_generis