Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Stadtkasse will verjährte Festsetzungsbescheide des WDR vollstrecken  (Gelesen 4777 mal)

S
  • Beiträge: 78
Hallo,
kann mir jemand sagen - laut eurer Meinung ;-) - in welchen Fällen eine Verjährung der Bescheide gilt und wann nicht? 3 Jahre plus das Jahr der Bekanntgabe ist soweit klar. (Wobei §195 BGB eigentlich nur 3 Jahre sagt) Aber die Bekanntgabe muss ja auch Bestandskraft erlangt haben. Liegt diese bereits vor, so bald die Bescheide per Postzustellungsurkunde zugestellt wurden (und die Widerspruchsfrist verstrichen ist) oder erst dann, wenn unter Anfechtung der Bescheide/Vollstreckung vor Gericht diese erst durch das Gericht als rechtsgültig anerkannt wurden?

Nun ist es in einem fiktiven Fall des Herrn K so, dass er 2013 bereits verjährt bekommen hat. Und 2014 und 15 stehen nun in der Schwebe. Eine Festsetzung der Bescheide durch den WDR per Zustellungsurkunde zurückdatiert bis 2014 erhielt Herr K Ende 2017. Die Vollstreckung wurde dann 2018 von der Stadt in Angriff genommen, wogegen Herr K einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellte und die Rechtmäßigkeit der Bescheide anfocht. Die Vollstreckung wurde vorläufig ausgesetzt. Im letztendlichen Beschluss des Gerichtes im Herbst 2018 wurden die Bescheide dann aber als rechtskräftig beurteilt. Eine Beschwerde beim OVG brachte nichts und der weitere Beschwerdeweg konnte mangels Mittel nicht geführt werden.

Anfang 2019 wollte die Stadt dann erneut vollstrecken, wogegen Herr K wieder einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellte, der auch erneut angenommen wurde und somit die Vollziehung erst mal wieder abgewendet wurde. Als Begründung gab Herr K u.a. an, dass die Beträge für 2014 mittlerweile verjährt wären, womöglich auch 2015. Dies würde nun geprüft werden.

Was meint ihr, hätte Herr K diesbezüglich eine Chance? Im fiktiven Fall hat Herr K nie Widerspruch gegen Bescheide eingelegt, hat diese also nie anerkannt bzw. hat sie auch gar nicht erhalten (erst Ende 2017) und er hat auch nie Klage geführt (weshalb nichts eingefroren sein dürfte). Er hat immer nur diesen Antrag auf Aussetzung gestellt (könnte das als Klage gelten?), sobald vollstreckt werden sollte - wodurch es im folgenden Gerichtsverfahren immer wieder hin und her ging zwischen Antragssteller (Herr K) und Antragsgegner (Stadt + WDR). Da Herr K also bis heute die Bescheide gerichtlich anfechtet, würde er sich fragen, inwieweit die Bescheide in so einem Fall verjährt sein könnten und inwiefern eine Hemmung greifen würde oder nicht. Was meint ihr?? Gibt es hierzu nutzbare Gerichtsurteile? (Bezogen auf den Rundfunkbeitrag als auch auf andere)

Danke für Eure Meinung!


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Januar 2019, 06:53 von Markus KA«

g
  • Beiträge: 74
Wenn die Beiträge für 2014 Ende 2017 festgesetzt wurden ist der Bescheid nicht mehr angreifbar und daraus kann 30 Jahre (!) vollstreckt werden.

Die Beiträge für 2015 sind m.E. nur bis Ende 2018 festsetzbar gewesen und mittlerweile verjährt sofern sie nicht rechtzeitig festgesetzt wurden.

Bezüglich der Beiträge 2013 kann ich den Beitrag nicht ganz nachvollziehen. Wenn diese nach Verjährung festgesetzt wurden muß man sich dagegen wehren mit Widerspruch und ggf. Gerichtsverfahren. Wenn man keinen Widerspruch einlegt kann der Bescheid bestandskräftig werden. Ob man sich danach noch auf Verjährung berufen kann halte ich für fraglich.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Januar 2019, 15:56 von DumbTV«

s
  • Beiträge: 172
RBStV §7 (4) Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.

Ich kann dort einfach nirgends lesen, "Die Verjährung richtet sich nach den Vorschriften des BGB über die dreißigjährige Verjährung"


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

g
  • Beiträge: 74
§   195 BGB     Verjährung 3 Jahre ab Jahresende für die Beiträge

30 Jahre beträgt die Vollstreckungsmöglichkeit aus einem bestandskräftigem Feststellungsbescheid


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

s
  • Beiträge: 172
nochmal

BGB §197
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,

RBStV §7
(4) Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.

Die regelmäßige Verjährung beträgt 3 Jahre - und damit ist auch "ein anderes bestimmt" nämlich 3 Jahre und das gilt dann auch für Bescheide, die möglicherweise rechtskräftig wurden, wegen erschöpftem Rechtsweg oder Ausbleiben des Widerspruchs. Wobei genau dieser Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung fehlt - in z.B. VerkehrsBußgeldbescheiden steht, wird rechtskräftig wenn...

Im Übrigen werden mit den Festsetzungsbescheiden nicht die Ansprüche festgestellt, sondern lediglich deren Höhe festgesetzt. Die Feststellung des Anspruchs erfolgte bereits per Gesetz und Meldedatenabgleich.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

Z
  • Beiträge: 1.564
Jetzt bin ich schon wieder verwirrt:

RBStV §7
(4) Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.

Die Forderung verjährt. 3 Jahre nach Abschluß des Kalenderjahres nachdem sie entstanden ist.

Wenn die Forderung aber Kraft Gesetzes schon besteht (das, was uns die Verwaltungsrichter in den Klageabweisungen bezüglich formaler Unzulänglichkeiten in den Bescheiden weißmachen wollen), dann ist sie, wenn nach drei Jahren immer noch nicht bezahlt wurde, damit doch verjährt, völig unabhängig von irgendwelchen Bescheiden, oder?
Das könnte mal ein Argument für eine nächste Klage sein?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

s
  • Beiträge: 172
Korrekt - von etwas Anderem kann der Bürger nicht ausgehen - Treu und Glauben !

Einzig ein rechtmäßiger Vollstreckungsversuch bzw. Vollstreckung können die Verjährung hemmen und neu beginnen lassen. Andere Möglichkeiten sieht das BGB nicht vor (tut es schon, aber dazu müsste der ÖR entsprechend agieren)


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Auch aus Sicht eines fiktiven Besuchers ein...

Jetzt bin ich schon wieder verwirrt:

RBStV §7
(4) Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.

Die Forderung verjährt. 3 Jahre nach Abschluß des Kalenderjahres nachdem sie entstanden ist.

Wenn die Forderung aber Kraft Gesetzes schon besteht (das, was uns die Verwaltungsrichter in den Klageabweisungen bezüglich formaler Unzulänglichkeiten in den Bescheiden weißmachen wollen), dann ist sie, wenn nach drei Jahren immer noch nicht bezahlt wurde, damit doch verjährt, völlig unabhängig von irgendwelchen Bescheiden, oder?
...

...guter Punkt, dem der fiktive Besucher gerne - natürlich nur ergänzend bzw. als weitere Konkretisierung - nachstehendes würde hinzufügen wollen:

Nämlich, dass unsere netten Verwaltungsgerichte ja den Trick im Ärmel haben zu sagen, die Verjährung beginne grundsätzlich erst zu laufen nach Kenntnisnahme vom Bestehen des Anspruchs oder dem Zeitpunkt, wo der "Gläubiger" Kenntnis nehmen musste. Entweder so, manchmal aber auch noch nassforscher, begründet/e der "Beitragsservice" jedenfalls in der Vergangenheit sein Bestreiten, dass überhaupt Verjährung stattgefunden habe bzw., das Geltendmachen von Verjährung sei "rechtsmissbräuchlich", jedenfalls sofern der Zahlungspflichtige seinen "Meldepflichten" nicht nachgekommen sei.

Ein Urteil zu solch' einer Konstellation - in dem Fall zumindest teilweise gegen den "Beitragsservice" oder die Anstalt - wäre: https://openjur.de/u/149183.html (VK 27 1831/10 v. 2011 bzw.
Verjährung von Rundfunkbeiträgen und Verjährungshemmung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17015.msg176010.html#msg176010)

Hier stellte sich die Frage dann einmal mehr:

Haben Gesetze tatsächlich nicht die Angewohnheit, völlig unabhängig vom Wissen der dem Gesetz Unterworfenen zu gelten? Wie wäre - ketzerisch gefragt & zugegeben ot - denn sonst in anderen Rechtsgebieten mit Verjährung umzugehen, etwa bei Straftaten? Verjährung beginnt erst zu laufen, wenn die Wohnung des Täters bekannt ist? Oder wenn dem Täter die Strafbarkeit seiner Tat bekannt ist, oder dem Opfer?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Januar 2019, 16:03 von DumbTV«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

g
  • Beiträge: 74
Ein Tip:

Vielleicht wäre es ganz sinnvoll auch mal lesen unter

Festsetzung verjährter Forderung/ doppelte Festsetzung von Beiträgen beim HR
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29944.msg187509.html#msg187509


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. April 2019, 16:50 von Markus KA«

 
Nach oben