@Mr.Orange
So hat man die Rundfunkanstalten in Behörden umgewandelt
Das ist doch einfach nicht wahr, und, übrigens, soll das hier nicht diskutiert werden.
@alle
Wenn man es mal ohne Scheuklappen betrachtet, trifft wohl zu, wie es an andere Stelle im Forum schon mal genannt worden zu sein scheint, daß die damalige "Gebühr" in Echt ein "Beitrag" war, (wobei auch dieses in Frage zu stellen wäre), weil es da ja auf die Möglichkeit der Nutzuung ankam und nicht auf die tatsächliche Nutzung, und der jetzige "Beitrag" ist in Echt eine "nicht-steuerliche Sonderabgabe".
Immerhin wäre ja zu berücksichtigen, daß Gebühr, Beitrag und Steuer in den Staatshaushalt einfließen und nur die Sonderabgabe direkt an den Begünstigten zu leisten ist.
Vorgegeben werden dabei seitens des Staates ja alle 4 dieser Abgabeformen.
Deswegen entsprechen auch alle 4 Abgabeformen europarechtlich der staatlichen Beihilfe, nur daß es letztlich eben dann doch keine Beihilfe darstellt, wenn die Zahlung an den Staat selber geleistet wird.
Deswegen war ja auch die damalige Gebühr bereits eine Beihilfe, weil sie eben nicht an den Staat, sondern an ein Unternehmen geleistet wird.
Es muß erst einmal auch wirklich von den Verantwortlichen begriffen werden, daß jede Leistung, die der Staat vorgibt, aber vom Leistenden vertragslos und ohne eigenes Zutun an ein Unternehmen geleistet wird, als Beihilfe betrachtet wird.
Und, nein, komme keiner mit den Krankenkassenbeiträgen, denn hier hat es einen Vertrag zwischen Leistendem und Leistungsnehmer, auf Basis dessen die Leistung an eben die vertragschließende Kasse erfolgt.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
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