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Autor Thema: BVerfGE 108, 186 - Nichtsteuerliche Abgaben  (Gelesen 11600 mal)

g
  • Beiträge: 368
Wäre denn bei einer echten Rundfunksteuer eine Möglichkeit des Entkommens gegeben?
Evtl. schon?
Wohnungssteuer: Für JEDE Wohnung.

Rundfunksteuer: Für .... Rundfunk.

Hundesteuer: Für .... Hund.

Bei der Wohnungssteuer müsste ich mich der Wohnung entledigen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Februar 2019, 19:41 von gez-negativ«

  • Beiträge: 7.306
Wäre denn bei einer echten Rundfunksteuer eine Möglichkeit des Entkommens gegeben?
Es käme wohl darauf an, wie die Erhebung gestaltet und nachher praktiziert wird.

Tatsache ist, daß eine Steuer wie eine nicht-steuerliche Sonderabgabe an die individuelle Leistungsfähigkeit anknüpft.

Tatsache ist aber auch, daß es schwerlich vermittelbar wäre, eine Zwecksteuer alleine zur Finanzierung des ÖRR einzuführen.

Was immer funzt, ist hingegen die Finanzierung aus dem bereits vorhandenen allgemeinen Steueraufkommen.

Was funzen könnte, ist die Einführung einer allgemeinen Medienzwecksteuer, die dann allerdings auch allen Medien zugute kommen müsste, also auch den Printmedien?

Denn, sorry für die Penetranz, gilt es, Art.10 EMRK ganz kontinuierlich einzuhalten.


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  • Cry for Justice
@ Mr.Orange
Dann aber auch nur für den annähernd gleichen Personenkreis, welcher jetzt schon durch gegebene Befreiungsvoraussetzung entkommen kann. Das heißt, wenn man eine Steuer prozentual nach Einkommenshöhe annimmt und wahrscheinlich wieder einen "sozialen Freibetrag" nach unten einbaut.
Ansonsten zahlt dann JEDER ob er will oder nicht. Dann ist es völlig wurscht ob Singlewohnung oder TausendmannWG, weil es endlich gerecht pro Nase zugeht..
Gerecht natürlich nur auf Steuer anstatt Beitrag bezogen, anzustreben ist vielmehr die Umwandlung vom ZwangsPayTV des örR in FreePayTV.


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Schrei nach Gerechtigkeit

  • Beiträge: 7.306
anzustreben ist vielmehr die Umwandlung vom ZwangsPayTV des örR in FreePayTV.
Dürfte nur mittels Umstrukturierung der Rundfunkanstalten möglich sein, so daß diese verpflichtet wären, privates Recht anwenden zu müssen, weil sie sich nicht mehr auf öffentliches Recht berufen dürften.


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  • Beiträge: 811
  • Cry for Justice
Tatsache ist aber auch, daß es schwerlich vermittelbar wäre, eine Zwecksteuer alleine zur Finanzierung des ÖRR einzuführen.
Richtig, genauso schwerlich vermittelbar ist es doch schon immer, einen "Zweckbeitrag" (zudem pro Wohnung seit 2013) allein zur Finanzierung des örR mit Biegen und Brechen weiter zu betreiben. Der Krampf würde halt nur umgewidmet und einen anderen Namen bekommen, dann aber als Steuer wenigstens besser für jeden nachvollziehbar besser zu handhaben sein. Und tausendmal gerechter allemal, im Vergleich zum derzeitig asozialem Murks.
Nö, als Steuer will der örR seine Kohle gar nicht haben, weil dann ein unangenehmeres Kontrollorgan dahinter steht. Bisher schauspielert da eine weichgespülte gummigelagerte KEF den Jonny Condroletti.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Februar 2019, 19:58 von tokiomotel«
Schrei nach Gerechtigkeit

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Ansonsten zahlt dann JEDER ob er will oder nicht. Dann ist es völlig wurscht ob Singlewohnung oder TausendmannWG, weil es endlich gerecht pro Nase zugeht..
Offiziell geht es nicht, da die Steuer eine absolut Staatliche Sache ist, die allein dem Staat obliegt.
Daher ist es derzeit eine verkappte Wohnungssteuer, die verdummungsrechtlich als sog. Beitrag bezeichnet wird.

Alles nur Verarsxxe von vorn bis hinten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Februar 2019, 20:27 von gez-negativ«

g
  • Beiträge: 368
(was, wie schon erwähnt, zu einer Gebühr führen würde)
Das hat damit nichts zu tun.
Den Unterschied zur Gebühr sehe ich darin, dass die Gebühr annähernd äquivalent zur tatsächlichen Nutzung, z.B.: pro Stunde, pro Sendung etc. berechnet wird.
Der Beitrag ist pauschal pro Monat, ob 1 Std. oder 500.


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M
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  • befreit seit 02/2019, rückwirkend bis 2016
Daher ist es derzeit eine verkappte Wohnungssteuer, die verdummungsrechtlich als sog. Beitrag bezeichnet wird.

das jetzige System macht eine eigene Steuergesetzgebung obsolet. Das Erlassen der Gesetze hätte Jahre gedauert, wenn nicht eine gesamte Legislatur
So hat man die Rundfunkanstalten in Behörden umgewandelt, genau wie umgedreht die Jobcenter entstanden sind,  und die Bundesanstalt für Arbeit in eine Agentur umgewandelt wurde.

Die Befreiung ist ein Verwaltungsakt, gegen den der Widerspruch möglich ist, der Festsetzungsbescheid, ist  keine Mahnung, mit der man den Reisswolf füttern kann


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h
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Ganz einfach: Es ist die totale Willkür.
Normalerweise ist es eine Gegenleistung für ein Leistungsangebot. Immer wieder wird betont, dass es nicht darauf ankäme, ob ein Empfangsgerät vorhanden ist oder nicht. Und dennoch unterstellt man dieses als vorhanden.

Man verweist auf die Möglichkeit des Empfangs. Die Möglichkeit erfordert aber zwingend ein Gerät.
Zum Thema der Unterscheidung von Nutzer und Nichtnutzer wurde doch immer das Argument der Typisierungszulässigkeit des Gesetzgebers vorgebracht, d.h. wenn die Gruppe der Nichtnutzer (oder Nicht-Nutzungswilligen) klein genug sei, dürfe sie -zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung- trotzdem bebeitragt werden.


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@Mr.Orange
Zitat
So hat man die Rundfunkanstalten in Behörden umgewandelt
Das ist doch einfach nicht wahr, und, übrigens, soll das hier nicht diskutiert werden.

@alle

Wenn man es mal ohne Scheuklappen betrachtet, trifft wohl zu, wie es an andere Stelle im Forum schon mal genannt worden zu sein scheint, daß die damalige "Gebühr" in Echt ein "Beitrag" war, (wobei auch dieses in Frage zu stellen wäre), weil es da ja auf die Möglichkeit der Nutzuung ankam und nicht auf die tatsächliche Nutzung, und der jetzige "Beitrag" ist in Echt eine "nicht-steuerliche Sonderabgabe".

Immerhin wäre ja zu berücksichtigen, daß Gebühr, Beitrag und Steuer in den Staatshaushalt einfließen und nur die Sonderabgabe direkt an den Begünstigten zu leisten ist.

Vorgegeben werden dabei seitens des Staates ja alle 4 dieser Abgabeformen.

Deswegen entsprechen auch alle 4 Abgabeformen europarechtlich der staatlichen Beihilfe, nur daß es letztlich eben dann doch keine Beihilfe darstellt, wenn die Zahlung an den Staat selber geleistet wird.

Deswegen war ja auch die damalige Gebühr bereits eine Beihilfe, weil sie eben nicht an den Staat, sondern an ein Unternehmen geleistet wird.

Es muß erst einmal auch wirklich von den Verantwortlichen begriffen werden, daß jede Leistung, die der Staat vorgibt, aber vom Leistenden vertragslos und ohne eigenes Zutun an ein Unternehmen geleistet wird, als Beihilfe betrachtet wird.

Und, nein, komme keiner mit den Krankenkassenbeiträgen, denn hier hat es einen Vertrag zwischen Leistendem und Leistungsnehmer, auf Basis dessen die Leistung an eben die vertragschließende Kasse erfolgt.


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@Mr.Orange
Das ist doch einfach nicht wahr, und, übrigens, soll das hier nicht diskutiert werden.

einfacher Praxistest:

den Müllgebührenbescheid, den Abwassergebührenbescheid und den Rundfunkgebührenbescheid sich nebeneinander auf den Tisch legen. Alle drei sind Verwaltungsakte, alle drei haben die selbe Form und Bestimmtheit. Auf allen drei findet man die Rechtsgrundlagen(§), in allen drei findet man die Rechtsbehelfsbelehrung, man findet die Widerspruchsstelle und man wird über die Widerspruchsfrist belehrt.
 ;)


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den Müllgebührenbescheid, den Abwassergebührenbescheid und den Rundfunkgebührenbescheid sich nebeneinander auf den Tisch legen.
Sie alle 3 sind dennoch nicht identisch; schau mal in den entsprechenden Rechtsgrundlagen der Länder. Da wirst Du für das Land Berlin bspw. finden:

Rechtsvorschriften
Abfall Landesrecht

https://www.berlin.de/senuvk/service/gesetzestexte/de/umwelt/abfall_land.shtml

Und darin wiederum

Zitat
§ 8
 Gebühren und Entgelte


(1) Die Kosten der Abfallentsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind durch privatrechtliche Entgelte zu decken, die nach Maßgabe einer Entgeltordnung zu zahlen sind, sofern nicht Gebühren nach den Vorschriften des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel II § 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126), in der jeweils geltenden Fassung gefordert werden. Schuldner der Abfallentsorgungskosten sind in der Regel die benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer. Anstelle der Eigentümer kann der Erbbauberechtigte, der Nießbraucher oder ein sonstiger dinglich Nutzungsberechtigter sowie der Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer zur Zahlung herangezogen werden.
[...]

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin - KrW-/AbfG Bln)  Vom 21. Juli 1999
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/x3v/page/bsbeprod.psml;jsessionid=D02B756FEAB16CF80697E96B7C422F75.jp19?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-KrW_AbfGBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-KrW_AbfGBEpELS

Gemäß diesem Gesetz ist das Land Berlin selbst Entsorgungsträger, hat also im Grunde jede hoheitliche Befugnis; und dennoch kommt diese hoheitliche Befugnis nicht zu Tragen, wo die Entsorgungsunternehmen des Landes Berlin mit den privaten Entsorgungsunternehmen in Wettbewerb stehen und nicht vom jeweiligen Grundstückseigentümer, (bspw.), mit der Entsorgung beauftragt worden sind. 

Weiter heißt es
Zitat
§ 13
Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle; weitere Aufgaben

(1) Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine zentrale Einrichtung zu bestimmen, die insbesondere die Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 8 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erzeugt oder entsorgt werden, durchführt. Die Organisationsform sowie die Zusammensetzung und Fach- und Sachkunde der Organe und Mitarbeiter dieser zentralen Einrichtung müssen Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bieten. Der zentralen Einrichtung können im Zusammenhang mit der Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle und nach Absatz 4a hoheitliche Aufgaben übertragen werden.

Um hoheitliche Aufgaben wahrnehmen zu dürfen, bedarf es der ausdrücklichen Übertragung durch den Gesetzgeber.

Das Beispiel des Landes Berlin sei deswegen benannt, weil der Rundfunk Berlin-Brandenburg per Staatsvertrag der vertragschließenden Länder Brandenburg und Berlin darauf verpflichtet worden ist, das Recht des Landes Berlin anzuwenden; das Recht des Landes Berlin wiederum überträgt dem Rundfunk Berlin-Brandenburg nicht nur keine hoheitlichen Aufgaben, es untersagt ihm darüberhinaus explizit die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Dafür hat es sogar ein separates Thema:

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25656.msg185100.html#msg185100

Es ist allgemeines Bundesrecht, daß eine mit privaten Stellen in Wettbewerb stehende staatliche Stelle über keine hoheitlichen Befugnisse verfügt.


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Sie alle 3 sind dennoch nicht identisch
Und darin wiederum

natürlich sind sie nicht wortgleich=identisch. Alle 3 sind Verwaltungsakte und die Merkmale hatte ich genannt. Form und Bestimmheit sind nicht flexibel, sondern müssen dem Verwaltungsrecht genügen bzw. entsprechen. Das Verwaltungsgerichtsverfahren prüft doch nur die Form und die Bestimmtheit und sonst nichts.

Das Beispiel des Landes Berlin sei deswegen benannt, weil der Rundfunk Berlin-Brandenburg per Staatsvertrag der vertragschließenden Länder Brandenburg und Berlin darauf verpflichtet worden ist, das Recht des Landes Berlin anzuwenden; das Recht des Landes Berlin wiederum überträgt dem Rundfunk Berlin-Brandenburg nicht nur keine hoheitlichen Aufgaben, es untersagt ihm darüberhinaus explizit die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

aha. Aber trotzdem wurden Verwaltungakte erlassen und es wurden auch Vollstreckungen angeordnet, die rechtsmäßig waren. Wären die Beitragsbescheide in Berlin-Brandenburg anders gewesen, dann hätten sie im Verwaltungsgerichtsverfahren aufgehoben werden müssen, aus formalen oder Bestimmtheitsgründen. Sehen wir doch mal nach Verwaltungsakten:

Zitat
Enthält ein wirksamer Verwaltungsakt ein Gebot oder Verbot, kann dieses durch die erlassende Behörde mit Zwangsmitteln eigenständig durchgesetzt werden. Der Verwaltungsakt stellt also einen Vollstreckungstitel dar. Dies bedeutet einen Unterschied zur zivilrechtlichen Forderung: Deren Vollstreckung setzt voraus, dass sich der Gläubiger bei Gericht einen Vollstreckungstitel verschafft, beispielsweise ein Urteil.


also: ein Verwaltungsakt darf NUR eine Behörde erlassen
er ist eigener Vollstreckungstitel
er benötigt kein Urteil
https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsakt_%28Deutschland%29
in der Praxis ist weder ein Vollstreckungstitel, noch Kontopfändungen oder eine KFZ-Pfändung für den privaten(!) Gläubiger kostenlos zu haben.
Bei einem Zahlungsrückstand von zB. 600€ darf der Gerichtsvollzieher das KFZ mit dem Zeitwert von 6000€ gar nicht pfänden !
Ist der Gläubiger aber eine Behörde sieht das ganz anders aus: die Vollstreckung kostet den Gläubiger nichts und gepfändet wird alles, was verfügbar ist.

Wenn also die LRA Verwaltungsakte erlassen, aus denen sie dann ohne Urteil pfänden können, ohne die Berücksichtigung der Angemessenheit, dann machen sie das gleiche wie das Finanzamt zB.
Manchmal ist es doch das selbe, wenn 2 das gleiche tun.

Staatsferne Behörden sind genauso oft anzutreffen, wie gerade Kurven. Wenn die LRA übrigens keine Behörden wären, wären auch keine Verwaltungsgerichte zuständig  8)


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Bitte nenne mir doch eine Behörde, die nicht befugt ist, Verwaltungsverfahren durchzuführen?
Der Rundfunk Berlin-Brandenburg darf keine Verwaltungsverfahren durchführen, weil er nicht auf das dafür basisnötige Verwaltungsverfahrensgesetz zurückgreifen darf, wurde ihm doch die Anwendung dieses Gesetzes durch den ob der staatsvertraglichen Vereinbarung zwischen Brandenburg und Berlin einzig dafür zuständigen Gesetzgeber Berlin untersagt.


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