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Autor Thema: Hat die Stadtkasse Bankdaten auf rechtswidrigem Wege erlangt?  (Gelesen 15365 mal)

H
  • Beiträge: 582
Bei einem Überweisungsdauerauftrag wird NIE die Kontonummer übermittelt, und auch nicht die BLZ.  Nur bei einer Einzugsermächtigung werden dem Empfänger diese Daten übergeben, eine solche wurde aber nicht erteilt.

Hallo Mataya,

dem muss ich widersprechen:
Ich habe gerade aktuell nachgeschaut, und jeder meiner Kontozugänge (Überweisungen auf mein Konto eingehend) enthält die IBAN, sowie den Namen des Kontoinhabers.

Grüße
Adonis


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M
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@Housebrot: Ernsthaft? Ich habe interessenshalber schnell Kontoauszüge gecheckt, die Eingänge enthalten keine BIC und IBAN des Überweisenden....

Lediglich die SEPA-Lastschriftmandate, die erteilt wurden (z.B. für Strom, Miete, Einkäufe mit EC-Karte etc.), enhalten beide Angaben des Gläubigers. Und der Gläubiger hat dementsprechend auch BIC/IBAN von Person A, um die Beträge von A einziehen zu können.

Aber wie gesagt, dem RBS wurde kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt.



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@Housebrot: Ernsthaft? Ich habe interessenshalber schnell Kontoauszüge gecheckt, die Eingänge enthalten keine BIC und IBAN des Überweisenden....
Das handhabt jede Bank wohl anders? Hier stehen bei Gutschriften/Überweisungen BIC und IBAN des die Überweisung tätigenden Kontos auch nicht auf dem Kontoauszug.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Die Antwort auf die im Threadthema gestellte Frage ist sehr einfach. Die Stadt(kasse) hat mit ziemlicher Sicherheit von der Möglichkeit der Kontoabfrage Gebrauch gemacht. Damit erhält sie auch unbekannte Kontoverbindungen zu angefragten Personen.

Die Politiker haben bei der Einführung dieses Instruments behauptet, dass dieses vor allem der Terrorismusbekämpfung dient. Seit Jahren nutzen das aber vor allem die Finanzämter und Gerichtsvollzieher bzw. die mit Vollstreckungen befassten Behörden. Seit 2005 dürfen Steuer- und Sozialbetrüger aufgespürt werden, seit 2013 haben GV Zugriff. Es ist klar, dass es folglich kaum um den internationalen Terrorismus geht, vermutlich nie ging. Warum auch sollte eine Terrororganisation ihr Geld auf Konten in Deutschland lagern? Die Zahl der Kontoabfragen steigt von Jahr zu Jahr und dürfte auch in 2018 und 2019 neuen Rekorden entgegen stürmen. Gesetzliche Grundlage ist Paragraph 24c des Kreditwesengesetzes. Dieses regelt den Zugriff des Bundeszentralamtes für Steuern auf Daten, zu deren Speicherung Banken verpflichtet sind. Seit 2005 dürfen aber auch andere Behörden an die Informationen heran (Abgabenordnung 93 Abs. 7 &. 8 ). In der ZPO ist in 802l Abs. 1 der Zugriff für GV geregelt. Dabei galt zunächst eine Mindestsumme von 500 €; diese Grenze ist inzwischen gefallen. Das BVerfG hält Kontoabfragen für verhältnismäßig (u. a. Az. BvR 1550/03 vom 12.07.2007), obwohl oft konkrete Begründungen für den Abruf fehlen und die Betroffenen nicht benachrichtig werden, wie die frühere Bundesdatenschutzbeauftragte Voßhoff ermittelte. Die Bank selbst darf vom Abruf übrigens nicht erfahren.

Kleiner Bericht zur Einstimmung ins Thema:
welt.de, 09.07.2017
Behörden fragen Bankkonto-Daten ab wie nie zuvor
https://www.welt.de/finanzen/article166435045/Behoerden-fragen-Bankkonto-Daten-ab-wie-nie-zuvor.html

M. Boettcher


Edit "DumbTV":
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Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

M
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@drboe: Ich schrieb bereits, dass kein Kontenabruf beim BZSt erfolgt ist. Bitte den gesamten Faden lesen.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@Mataya: du hast entsprechend deines Eröffnungbeitrags lediglich eine negative Auskunft erhalten. Das heisst gar nichts, wie Frau Voßhoff seinerzeit erläutert hat. Ggf. bedeutet die Auskunft lediglich, dass das BZSt keine Abfrage getätigt hat. Da die Kontoabfrage den Vollstreckungsstellen leicht möglich ist, ist die Annahme, sie würden sich zur Erlangung der Kontoinformation eines anderen, vermutlich komplizierteren Weges bedienen, recht  unsinnig.

Ich benötige übrigens keine Ratschläge zur Erfassung des Threadinhalts.

M. Boettcher


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  • Beiträge: 34
Ich benötige übrigens keine Ratschläge zur Erfassung des Threadinhalts.

M. Boettcher

Wenn ich den Eindruck habe, dass meine Beiträge nicht gelesen wurden, erlaube ich mir, darauf hinzuweisen, sie bitte zu lesen. Wenn du gelesen hast - ist alles gut.


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Lt. dem verlinkten WELT-Bericht erfolgt der Kontozugriff via Bundeszentralamt für Steuern; wenn diese einen derartigen Zugriff aber nun einmal nicht bestätigen? Der muß doch "irgendwo" zentral registriert sein?

Und der TE schreibt doch davon, daß das Bundeszentralamt für Steuern keine derartige Abfrage verzeichnet hat?


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@pinguin: bei korrekter Umsetzung einer solchen Abfrage sollte man die Stelle, die solche Abfragen durchführt, natürlich erkennen können, z. B. mittels eines Logs. Ob das so ist, entzieht sich meiner Kenntnis.

Da die Abfrage den Vollstreckungsstellen möglich ist, wäre m. E. die naheliegende Schlußfolgerung , dass man eine nicht zutreffende Auskunft gegeben hat. Jedenfalls naheliegender als andere Wege der Informationsbeschaffung, da die Hemmschwelle zur Nutzung der Abfrage gering ist, Sanktionen nicht zu befürchten sind und das Mittel den Erfolg praktisch garantiert.

M. Boettcher


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Update zur Thematik, ob die Stadtkasse unrechtmäßig an die Bankdaten eines Schuldners gekommen sein könnte:

Es wurden diverse Anfragen gem. Art. 15 DSGVO beim Bundeszentralamt für Steuern, Beitragsservice, Rundfunkanstalt getätigt, von diesen Stellen kam die Antwort „nein, wir haben Ihre Bankdaten nicht gespeichert und haben diese auch nicht an die Stadtkasse weitergeleitet“.

Aber: Person A hatte vor gut 2,5 Jahren eine Weiterbildung bei einem städtischen Bildungsanbieter gemacht. Die Kosten für diese Weiterbildung wurden damals von der Stadtkasse vom Konto der Person A via SEPA-Lastschriftmandat eingezogen.

Eine aktuelle Anfrage beim damaligen Bildungsanbieter hat bestätigt, dass sowohl beim Bildungsanbieter als auch bei der Stadtkasse die Kontodaten bis zu 5 Jahre gespeichert bleiben. Ein entsprechender Ausdruck gem. Art. 15 DSGVO aus der Datenbank des Bildungsanbieters mit allen Daten (Adresse, Tel.-Nr., E-Mail-Adresse, vollständige Bankverbindung etc.) liegt vor.

Leider möchte die Stadtkasse keinen ähnlichen Ausdruck liefern und betonte auf eine erste Anfrage gem. Art. 15 DSGVO, dass man die Bankdaten vom Beitragsservice habe. Dieser hatte jedoch auf dieselbe Anfrage geantwortet, dass die Bankdaten dort nicht vorhanden sind, Person A möge sich diesbezüglich an die Stadtkasse wenden (ergänzend: Person A war immer „Überweiser“, hatte dem Beitragsservice also nie ein SEPA-Mandat erteilt u. dementsprechend auch nicht seine Kontodaten übermittelt).

Auf eine zweite Anfrage an die Stadtkasse gem. Art. 15 DSGVO bzgl. Speicherung der Bankdaten im Hinblick auf die damalige Weiterbildung wurde nun geantwortet:
Zitat
„wir speichern bis zu 3 Jahre lang u.a. Ihre Bankdaten zum Zwecke des Kursgebühreneinzugs, aber diese Daten werden natürlich nicht im Wege eines Vollstreckungsverfahrens genutzt…“.

Auch diesmal wurde nicht konkret benannt, WELCHE Daten genau noch bei der Stadtkasse gespeichert sind, sprich, welche Bank, welche Kontonummer etc. Ob die Stadtkasse die Daten für die nun erfolgte Vollstreckung verwendet hat, wurde überhaupt nicht erfragt, die Stadtkasse hat diese Antwort von allein und unaufgefordert gegeben ???

Es liegt nun eine indirekte Bestätigung vor, dass bis zum heutigen Tage die vollständigen Bankdaten von Person A bei der Stadtkasse vorliegen, obwohl diese zunächst das Vorhandensein dieser Daten bestritt.

Aktuell zieht Person A in Erwägung, eine Klage wegen Verletzung des Datenschutzes anzustoßen, denn es könnte sein, dass die damals erhobenen Kontodaten nun zweckentfremdet für die Durchsetzung der Pfändung verwendet wurden. Allerdings wird zunächst noch Rücksprache mit einem in der DSGVO bewanderten Anwalt gehalten werden.

Hinweis an alle, bei denen eine Pfändung durchgezogen wurde, und bei der nicht nachvollziehbar ist, wie die Vollstreckungsbehörde an die Kontodaten gekommen ist:

Sofern dem Beitragsservice kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde und dieser die Daten nicht hätte weitergeben können, sollten alte Unterlagen u. Kontoauszüge geprüft werden, ob innerhalb der letzten 3-5 Jahre der Stadtkasse ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde (z.B. für Gebühreneinzug für KiTa-Platz, Besuch von Kursen bei städtischen Bildungsanbietern etc.). Ebenfalls sollte via Auskunftsersuchen gem. Art. 15 DSGVO erfragt werden, ob die Kontodaten bei der Stadtkasse nach wie vor gespeichert sind. Und dann prüfen, ob diese Daten aktuell für eine angestoßene Vollstreckung genutzt worden sein könnten.


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Hinweis an alle, bei denen eine Pfändung durchgezogen wurde, und bei der nicht nachvollziehbar ist, wie die Vollstreckungsbehörde an die Kontodaten gekommen ist:
Inzwischen ja 2, und es kann ausgeschlossen werden, daß Stadt wie Rundfunk jemals, auf welche Weise auch immer, vom Kontoinhaber über die Bankverbindung informiert worden sind.


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  • BVerfG Beschwerde 2017 nicht angenommen (Feb 2018)
Kann es sein, dass die Kreditinstitute mit dem roten "S", die gegenwärtige Bankverbindung durch eine Abfrage beim Schufa erhalten hat bzw. kann?


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A refusal to accept responsibility for one´s own actions is the greatest self-indulgence of all [source not known]
Hilfstexte und Musterbriefe: http://volxweb.org/node/166/

M
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Kann es sein, dass die Kreditinstitute mit dem roten "S", die gegenwärtige Bankverbindung durch eine Abfrage beim Schufa erhalten hat bzw. kann?

Nein. Es ist eine andere Bank involviert, und es gibt bei der Schufa nix zum Abfragen.


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@Mataya: Es hängt nicht davon ab, ob du Kunde beim "roten S" bist. Hier mein Recherche-Ergebnis vom Regierungspräsidium Darmstadt. Über 10 Jahre alt, aber meiner Meinung nach immer noch aktuell.
Zitat
die Stellungnahme der Deutschen Bank zu Ihrer Eingabe liegt mir vor. Die GEZ ist Kunde der Deutschen Bank AG. Als Geschäftkunde hat die GEZ die Möglichkeit die Bankverbindungsdaten abzurufen. Was in Ihrem Fall auch erfolgt ist.
Die Weitergabe der Bankverbindungsdaten des Auftraggebers einer Überweisung an den Überweisungsempfänger war wiederholt Thema in der AG Kreditwirtschaft. Die dort vertretenen Datenschutzaufsichtsbehörden haben die Übermittlung auch unter dem Gesichtspunkt der Datensparsamkeit als kritisch angesehen. Ein sachlicher Grund für eine Übermittlung wurde
allerdings im Falle der Massenzahlungen z.B. im Bereich von Beitragszahlungen an Hilfsorganisationen, Telefon- und Versicherungsunternehmen oder bei Rundfunkgebühren gesehen.
Hierbei ist die Bankverbindung auch ein Kriterium der Zuordnung. Die Datenübermittlung ist nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG erlaubt. Die Übermittlung der Bankdaten an die GEZ stellt demnach kein Datenschutzverstoß dar.
Meiner Meinung nach werden die Kontodaten auch bei GEZ bzw. ARD/ZDF/Deutschlandradio Beitragsservice zweckfremd verwenden.

Hast du denn bei der Stadt im Rahmen einer Akteineinsicht das Vollstreckungsersuchen des Beitragsservice gesehen? Stehen deine Kontodaten da drin, oder lügt die Stadt dir die Hucke voll, wenn behauptet wird, dass die Kontodaten vom Beitragsservice kommen?



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Meiner Meinung nach werden die Kontodaten auch bei GEZ bzw. ARD/ZDF/Deutschlandradio Beitragsservice zweckfremd verwenden.

@helm
ich denke der Satz ist so nicht korrekt. Die GEZ ist die Stelle (inkasso) der RF-Anstalten, bei der zum Stammdatensatz eines Beitragszahlers auch die Kontodaten mitgeführt werden, um den Zahlungseingang und die RF-Beiträge kontrollierend zu erfassen.

Somit kann man es zweckfremd nennen, wenn wirklich alle Schotten dicht wären, aber in der Digitalen Welt fast unmöglich zumal es zu viele Helfer im Umfeld der GEZ gibt, auf die zugegriffen wird. Das ist ja auch der Sinn des Systems keine Barzahlung zu zulassen.

Wenn der Stammsatz einer Beitragsnummer vorhanden ist und einmal Bankdaten erfasst wurden, wird niemand selektiv diese Bankdaten bei der GEZ jemals löschen. Das ist aber sicher bei anderen Verwaltungsbehörden ebenso. Davon gehe ich ganz sicher aus.


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