Update zur Thematik, ob die Stadtkasse unrechtmäßig an die Bankdaten eines Schuldners gekommen sein könnte:
Es wurden diverse Anfragen gem. Art. 15 DSGVO beim Bundeszentralamt für Steuern, Beitragsservice, Rundfunkanstalt getätigt, von diesen Stellen kam die Antwort „nein, wir haben Ihre Bankdaten nicht gespeichert und haben diese auch nicht an die Stadtkasse weitergeleitet“.
Aber: Person A hatte vor gut 2,5 Jahren eine Weiterbildung bei einem städtischen Bildungsanbieter gemacht. Die Kosten für diese Weiterbildung wurden damals von der Stadtkasse vom Konto der Person A via SEPA-Lastschriftmandat eingezogen.
Eine aktuelle Anfrage beim damaligen Bildungsanbieter hat bestätigt, dass sowohl beim Bildungsanbieter als auch bei der Stadtkasse die Kontodaten bis zu 5 Jahre gespeichert bleiben. Ein entsprechender Ausdruck gem. Art. 15 DSGVO aus der Datenbank des Bildungsanbieters mit allen Daten (Adresse, Tel.-Nr., E-Mail-Adresse, vollständige Bankverbindung etc.) liegt vor.
Leider möchte die Stadtkasse keinen ähnlichen Ausdruck liefern und betonte auf eine erste Anfrage gem. Art. 15 DSGVO, dass man die Bankdaten vom Beitragsservice habe. Dieser hatte jedoch auf dieselbe Anfrage geantwortet, dass die Bankdaten dort nicht vorhanden sind, Person A möge sich diesbezüglich an die Stadtkasse wenden (ergänzend: Person A war immer „Überweiser“, hatte dem Beitragsservice also nie ein SEPA-Mandat erteilt u. dementsprechend auch nicht seine Kontodaten übermittelt).
Auf eine zweite Anfrage an die Stadtkasse gem. Art. 15 DSGVO bzgl. Speicherung der Bankdaten im Hinblick auf die damalige Weiterbildung wurde nun geantwortet:
„wir speichern bis zu 3 Jahre lang u.a. Ihre Bankdaten zum Zwecke des Kursgebühreneinzugs, aber diese Daten werden natürlich nicht im Wege eines Vollstreckungsverfahrens genutzt…“.
Auch diesmal wurde nicht konkret benannt, WELCHE Daten genau noch bei der Stadtkasse gespeichert sind, sprich, welche Bank, welche Kontonummer etc. Ob die Stadtkasse die Daten für die nun erfolgte Vollstreckung verwendet hat, wurde überhaupt nicht erfragt, die Stadtkasse hat diese Antwort von allein und unaufgefordert gegeben
Es liegt nun eine indirekte Bestätigung vor, dass bis zum heutigen Tage die vollständigen Bankdaten von Person A bei der Stadtkasse vorliegen, obwohl diese zunächst das Vorhandensein dieser Daten bestritt.
Aktuell zieht Person A in Erwägung, eine Klage wegen Verletzung des Datenschutzes anzustoßen, denn es könnte sein, dass die damals erhobenen Kontodaten nun zweckentfremdet für die Durchsetzung der Pfändung verwendet wurden. Allerdings wird zunächst noch Rücksprache mit einem in der DSGVO bewanderten Anwalt gehalten werden.
Hinweis an alle, bei denen eine Pfändung durchgezogen wurde, und bei der nicht nachvollziehbar ist, wie die Vollstreckungsbehörde an die Kontodaten gekommen ist:
Sofern dem Beitragsservice kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde und dieser die Daten nicht hätte weitergeben können, sollten alte Unterlagen u. Kontoauszüge geprüft werden, ob innerhalb der letzten 3-5 Jahre der Stadtkasse ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde (z.B. für Gebühreneinzug für KiTa-Platz, Besuch von Kursen bei städtischen Bildungsanbietern etc.). Ebenfalls sollte via Auskunftsersuchen gem. Art. 15 DSGVO erfragt werden, ob die Kontodaten bei der Stadtkasse nach wie vor gespeichert sind. Und dann prüfen, ob diese Daten aktuell für eine angestoßene Vollstreckung genutzt worden sein könnten.