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Autor Thema: Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung in Baden-Württemberg  (Gelesen 6763 mal)

N
  • Beiträge: 3
Hallo Leute,

In einer fiktiven Stadt könnte es Person X geben, die schon Zeit ihres Lebens die GEZ erfolgreich boykottiert. (6-7 Jahre)

Folgendes könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein:

Der gesamte Prozess könnte bis zur Vollstreckung durchlaufen worden sein.
Konto könnte bereits gepfändet worden sein, allerdings nicht erfolgreich, da der Gehaltseingang rechtzeitig auf ein neues Konto umgezogen wurde.
Beim neuen Konto könnte es sich nun vorsichtshalber um ein Pfändungsschutzkonto handeln. Creditreform wurde erfolgreich abgewehrt durch einen Brief aus dem Netz.
Nun könnte wieder versucht worden sein zu pfänden, dazu hat Person X von der geliebten GEZ bekommen, der sich im Anhang befindet.

Was ist der aktuelle Kenntnisstand, was Person X aus einer fiktiven Stadt in BW EFFEKTIV tun kann und in welcher Reihenfolge ?
Person X könnte etwas von Vollstreckungsabwehr gelesen haben, allerdings versteht Person X leider nur Bahnhof.

Mit herzlichsten Grüßen
NeverEverGEZahlt

Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Bitte immer und überall die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum beachten...
[...] Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen. [...] Alles hypothetisch beschreiben. [...]
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Januar 2019, 16:13 von Markus KA«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Hinweis: Im vorliegenden fiktiven Fall könnte eine Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung an ein Kreditinstitut vorliegen.

Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass zunächst Widerspruch gegen diese Verfügung bei der Landesrundfunkanstalt (LRA) eingereicht und beim Verwaltungsgericht (VG) Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt und Klage eingereicht wurde.

Hierzu auch:

Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28895.msg181429.html#msg181429

Sollte bereits ein P-Konto bei dem genannten fiktiven Kreditinstitut bestehen und das Guthaben unterhalb dem Pfändungsfreibetrag liegen, könnten o.g. Rechtsmittel nicht unbedingt erforderlich sein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Januar 2019, 18:47 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

N
  • Beiträge: 3
Die fiktive Person bedankt sich recht herzlich!

Leider übersteigt das Gehalt der fiktiven Person den Freibetrag signifikant.
Falls es dazu kommt: Was kann Person X hier tun ?

Widerspruch und Anordnung auf aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wird durch fiktive Person gestellt werden.
Gibt es dazu Vorlagen ?

LG
NeverEverGEZahlt


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Widerspruch und Anordnung auf aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wird durch fiktive Person gestellt werden.

Ergänzend könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass zum Antrag gleichzeitig Klage eingereicht wurde.
Sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim VG könnte wie folgt gelautet haben:

Zitat
Es wird beantragt,

den Antragsgegner im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu erteilen und im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die mit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom XX.XX.2019 eingeleitete Vollstreckungsmaßnahme vorläufig mit Beginn des eingelegten Widerspruchs vom XX.XX.2019 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache

- Klage vom heutigen Tag -

einzustellen.

In einem fiktiven Fall könnte ein Widerspruch für die LRA wie folgt ausgesehen haben:
Zitat
Widerspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom XX.XX.2019


Es wird eingelegt der Widerspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom XX.XX.2019 ein.

Die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Vollstreckung und damit auch ihrer Vollstreckungsmaßnahmen sind nicht gegeben.

Begründung:
.
.
.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Januar 2019, 18:50 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

f

faust

... ich gestatte mir eine "Hilfsfrage" - es könnt eine dumme Frage sein, aber sicher ist allemal sicher:

Sind denn bitteschön alle aufgeführten Bescheide auch  TATSÄCHLICH BESTANDSKRÄFTIG  geworden   :police: ?


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Sind denn bitteschön alle aufgeführten Bescheide auch  TATSÄCHLICH BESTANDSKRÄFTIG  geworden   :police: ?

Es könnte in einem fiktiven Falle vorgekommen sein, dass der Sachverhalt zu möglicherweise rechtskräftigen Bescheiden in der zum Antrag eingereichten Anfechtungsklage bzw. Feststellungsklage gerichtlich geklärt wurde.

Es könnte aber auch in einem fiktiven Falle vorgekommen sein, dass der Sachverhalt zu rechtskräftigen Bescheiden in einer vorangegangenen Anfechtungsklage bereits gerichtlich geklärt worden ist und nun noch einmal im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage geprüft werden musste.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

N
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Gestern hat die fiktive Person einen weiteren Brief von der GEZ bekommen.
Es wurde eine Lohnpfändung beim Arbeitgeber veranlasst. :(


Was ist jetzt mit der Kontopfändung = Wird jetzt von zwei Seiten angegriffen oder hat man aufgrund des P Kontos gleich zu härteren Mittel gegriffen ?

Aber vor allem: Was kann jetzt noch getan werden ?

Ergänzung:
Bei einem Nettolohn von ca. 1300 Euro kann aufgrund der Pfändungsfreigrenze nur circa 100 EUR gepfändet werden, habe ich das richtig verstanden ?
Wird dies dann jeden Monat gepfändet bis der Betrag getilgt ist oder wie läuft das ?

Muss Person X jetzt gegen Konto- und Lohnpfändung auf einmal vorgehen, richtig ?


Was bedeutet "Klage vom heutigen Tag" was muss Person X hier einsetzen ?

LG
NeverEverGEZahtl


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Es wurde eine Lohnpfändung beim Arbeitgeber veranlasst. :(
Was ist jetzt mit der Kontopfändung = Wird jetzt von zwei Seiten angegriffen oder hat man aufgrund des P Kontos gleich zu härteren Mittel gegriffen ?

In einem fiktiven Fall könnte vorgekommen sein, dass aus unterschiedlichen Gründen die Konto- oder Lohnpfändung durchgeführt worden ist, worüber hier nicht unbedingt weiter spekuliert werden muss.

Die Vorgehensweise gegen beide Pfändungsarten könnte identisch sein, nur dass sich die "Ansprechpartner" - Bank oder Arbeitgeber - ändern.

Hierzu auch zum Thema Lohnpfändung:
Re: Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28895.msg182603.html#msg182603


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Aus aktuellem Anlaß und zur Information ein entsprechendes Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 28.8.2018, 2 S 1254/18 zum Thema:
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Kontopfändung durch Pfändungs- und Einziehungsverfügung; Pfändungsschutz
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&sid=f9e76f87498ed946aece224cd59888f7&nr=25234&pos=8&anz=294
Zitat
"Im Falle der Pfändung eines Pfändungsschutzkontos ist es grundsätzlich Sache des Drittschuldners, den pfändungsfreien Guthabenbetrag des Schuldners zu ermitteln und den darüber hinausgehenden Betrag an den Gläubiger auszukehren. Die Ermittlung des Sockelbetrags (§ 850k Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 850c Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a ZPO) und der vom Schuldner nachgewiesenen Aufstockungsbeträge (§ 850k Abs. 2 ZPO) darf die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner überlassen."

Soll heißen, dass Gericht ist der Auffassung, es bedarf keines Antrages auf Rechtschutz, da die Regelung des Pfändungsschutzkontos schon ein Rechtschutz darstellt indem der Grundfreibetrag (Pfändungsfreibetrag) nicht gepfändet werden darf.

Der Drittschuldner (die Bank) sollte allerdings die gesetzlichen Regelungen zum Schutz des Pfändungsschutzkontos kennen.

Berücksichtigen sollte aber der Schuldner, dass sich der Pfändungsfreibetrag erhöhen kann. Dies wäre rechtzeitig mit der Bank zu klären, Rn 13:
Zitat
"Eine individuelle Berechnung der Höhe des pfändungsfreien Betrags ist im Grundfall des § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht erforderlich; Aufstockungsbeträge nach § 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO müssen von dem kontoführenden Kreditinstitut nur berücksichtigt werden, wenn der Schuldner die Voraussetzungen für die Erhöhung des Sockelbetrags um weitere unpfändbare Beträge i.S.v. § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO nachweist (s.o., vgl. auch BGH, Beschluss vom 10.11.2011 - VII ZB 64/10 -, juris, Rn. 7 f.). Der Drittschuldner wird durch die Verpflichtung zur Bestimmung der Pfändungsgrenze nicht unzumutbar belastet; ihm wird bei der Pfändung eines Pfändungsschutzkontos insbesondere nicht auferlegt, die für die Berechnung des pfändungsfreien Betrags anzuwendenden Regelungen und Maßstäbe selbst zu entwickeln."


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