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Autor Thema: Vollstreckungsbehörde -> Land Brandenburg  (Gelesen 2669 mal)

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Vollstreckungsbehörde -> Land Brandenburg
Autor: 10. Januar 2019, 23:43
Wer darf alles "Vollstreckungsbehörde" im Land Brandenburg sein?

Für das Land Brandenburg scheint das klar geregelt, oder doch nicht?

Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Brandenburg wurde im Oktober 2018 neu gefasst.

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
vom 16. Mai 2013
(GVBl.I/13, [Nr. 18])

zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018
(GVBl.I/18, [Nr. 22], S.29)
http://bravors.brandenburg.de/gesetze/vwvgbbg
Zitat
Abschnitt 2
Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen
§ 17 Vollstreckungsbehörden
[...]
(2) Die Beitreibung ist eine Aufgabe der Vollstreckungsbehörden. Soweit nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Beitreibung der öffentlich-rechtlichen Geldforderungen
 
  • des Landes durch
    • die Behörden der Finanzverwaltung, wenn es sich um Steuern und steuerliche Nebenleistungen handelt,
    • die Behörden der Justizverwaltung, wenn es sich um die Beitreibung von Forderungen handelt, die von ihnen einzuziehen sind,
    • die Landkreise und kreisfreien Städte, soweit nicht die Beitreibung nach Buchstabe a oder Buchstabe b erfolgt,
    • die Landeshauptkasse anstelle der Landkreise und kreisfreien Städte, wenn diese Vollstreckungsschuldner sind,
  • der Stiftungen, Anstalten des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der kommunalen Anstalten im Sinne der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg sowie der sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz im Land Brandenburg durch die kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter,
[...]
Heißt also, daß die einzelne Stadtkasse bspw. gar nicht Vollstreckungsbehörde im Sinne des Gesetzes ist, wenn es sich bei der zu dieser Stadtkasse gehörenden Gebietskörperschaft nicht, bspw., um eine kreisfreie Stadt handelt?

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wiederum, es dreht sich ja nun einmal um den Rundfunkbeitrag, hat, wie u. a. in nachstehendem Thema kundgetan

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25656.msg185100.html#msg185100

 seinen Sitz im Land Berlin.

Beim vormaligen ORB war es ja was anderes, der hatte seinen Sitz in Potsdam, also im Land Brandenburg, aber für den RBB gilt diesen eben nicht, zumal der ja eine 2-Länder-Anstalt ist?


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

g
  • Beiträge: 368
"Vollstreckungsbehörde"
http://bravors.brandenburg.de/gesetze/vwvgbbg

§ 1 VwVGBbg "Geltungsbereich des Gesetzes"
http://bravors.brandenburg.de/gesetze/vwvgbbg#1
Zitat
(1) Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten

1.der Behörden des Landes Brandenburg, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

2.sonstiger Behörden, die die in Nummer 1 genannten Behörden um Vollstreckungshilfe ersuchen,

a) ist mir unklar, dass der RBB eine Behörde des Landes Brandenburg sein soll oder eine sonstige Behörde? Wenn keine Behörde, dann auch keine Vollstreckungsbehörde.

b) frage ich mich, ob der RBB unter der Aufsicht des Landes Brandenburg steht?
Was bedeutet: unter der Aufsicht des Landes Brandenburg? Ich vermute, dass es dann um eine staatliche Anstalt gehen müsste? Der Rundfunk im Allgemeinen wird als STAATSFERN bezeichnet.
Eine unter der Aufsicht des Landes Brandenburg stehende Anstalt dürfte wohl als Vollstreckungsbehörde gelten.

Eine Behörde betrachte ich immer als staatliche Einrichtung.

c) Da es um ausschließliches Landesrecht des Landes Brandenburg geht, heißt das, dass es auch eine Einrichtung des Landes Brandenburg zu sein hat. (Eine Vollstreckungshilfe wäre dann überflüssig.)
Sonst könnte ja Jeder kommen und behaupten, ihm stehe brandenburgisches Landesrecht zu.


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b) frage ich mich, ob der RBB unter der Aufsicht des Landes Brandenburg steht?
Im 2-Jahres-Rhythmus wechselt diese Aufsicht zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Berlin.

Was bedeutet: unter der Aufsicht des Landes Brandenburg?

Hier hilft ein Blick in den Staatsvertrag zur Gründung des RBB, wo es heißt:
RBB - Rechtsgrundlagen
https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/grundlagen/grundlagen.html
RBB Staatsvertrag (PDF, 21 Seiten, ~150kB)
https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/grundlagen/rbb_staatsvertrag.file.html/140121-rbb_StV2013.pdf
Zitat
Sechster Abschnitt: Rechtsaufsicht
§ 39 Rechtsaufsicht

(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg unterliegt der staatlichen Rechtsaufsicht. Sie wird in zweijährigem Wechsel von dem zuständigen Mitglied der Landesregierung Brandenburg und dem zuständigen Mitglied des Senats von Berlin ausgeübt. Die jeweils Aufsicht führende Stelle setzt sich vor der Einleitung von Maßnahmen mit der zuständigen Stelle des anderen Landes ins Benehmen.

 (2) Das Aufsicht führende Senats- oder Regierungsmitglied ist berechtigt, den Rundfunk Berlin-Brandenburg auf Maßnahmen oder Unterlassungen, die diesen Staatsvertrag oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, hinzuweisen und ihn aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen. Wird der Rüge nicht innerhalb einer von der für die Rechtsaufsicht zuständigen Stelle zu setzenden angemessenen Frist abgeholfen, so kann diese den Rundfunk Berlin-Brandenburg anweisen, auf dessen Kosten geeignete Maßnahmen durchzuführen.

Zitat
Eine unter der Aufsicht des Landes Brandenburg stehende Anstalt dürfte wohl als Vollstreckungsbehörde gelten.
Das wäre nur wenig durchdacht, weil diese Aufsicht ja aller 2 Jahre wechselt.

Und dann ist ja noch immer zu berücksichtigen, daß insbesondere der RBB seinen Sitz im Land Berlin hat, er kann also gar keine Vollstreckungsbehörde des Landes Brandenburg sein?

Mit diesem Thema geht es mir auch primär nicht um den RBB als evtl. Vollstreckungsbehörde, sondern um die einzelnen Städte im Land, die nicht kreisfrei sind; diese sind ja in dem verlinkten Gesetz gar nicht aufgeführt?


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g
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Zitat
Eine unter der Aufsicht des Landes Brandenburg stehende Anstalt dürfte wohl als Vollstreckungsbehörde gelten.
Das wäre nur wenig durchdacht, weil diese Aufsicht ja aller 2 Jahre wechselt.

Und dann ist ja noch immer zu berücksichtigen, daß insbesondere der RBB seinen Sitz im Land Berlin hat, er kann also gar keine Vollstreckungsbehörde des Landes Brandenburg sein?

Mit diesem Thema geht es mir auch primär nicht um den RBB als evtl. Vollstreckungsbehörde, sondern um die einzelnen Städte im Land, die nicht kreisfrei sind; diese sind ja in dem verlinkten Gesetz gar nicht aufgeführt?

Einmal entnehme ich, dass der RBB mit Sitz in Berlin gar keine Vollstreckungsbehörde des Landes Brandenburg sein darf.

Ist das normal, dass in Sache Landesrecht die Aufsicht wechseln darf?

Ja, was ist dann mit den nicht kreisfreien Städten, die nicht aufgeführt sind?
Warum sind die nicht aufgeführt?


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Ist das normal, dass in Sache Landesrecht die Aufsicht wechseln darf?
Wenn man unterstellt, dass der Gesetzgeber den RBB als Unternehmen gegründet hat, das nicht mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet ist, dürfte diese Frage zu bejahen sein, denn freilich können sich jene, die ein Unternehmen gegründet haben, die Aufsicht darüber teilen?

Ja, was ist dann mit den nicht kreisfreien Städten, die nicht aufgeführt sind?
Warum sind die nicht aufgeführt?
Möglicherweise wegen der Gleichbehandlung in den einzelnen Landkreisen?
Dass also nicht jede Kommune hier machen kann, was sie will?


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Rein präventiv sei in diesem Thema an folgendes Thema erinnert:

Re: BVerfG > Verfassungsverletzung durch Vollstreckungsmaßnahmen ist auszuschließen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21390.msg148260.html#msg148260

Im Land Brandenburg ist die EMRK Teil der Landesverfassung und folglich von allen Vollstreckungsbehörden zu jedem Zeitpunkt der Vollstreckungsmaßnahme einzuhalten.

Aus dieser BVerfG-Entscheidung darf direkt gefolgert werden, daß auch die Anwendung/Umsetzung eines Gesetzes nur in Übereinstimmung zum Grundrecht erfolgen darf.

Es ist hier im Land Brandenburg Landesgrundrecht, daß es in das Medienverhalten der Bürger keine Einmischung seitens des Staates geben darf.


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