Da es sich um ein LVwVG handelt, würde ich ganz stark drauf tippen, dass die Aufzählung wirklich erschöpfend ist, weil ansonsten etwa so etwas wie "und ähnliche Zuschläge" oder sowas stehen müsste.
Der SWR betreibt in meinen Augen also Rechtsverbiegung, wenn er in BW Mahnkosten als Nebenforderung bei einer Vollstreckung geltend macht. Auch wenn es dem SWR extrem plausibel ist, weil die Mahnkosten ja schon "vorher" fällig sind, steht es für mich so nicht im Gesetz. Was sagen denn die entsprechenden Gesetze in anderen Bundesländern?
Es kann ja durchaus Gründe haben, dass man Mahngebühren nicht einfach "mit"vollstrecken kann und sie deshalb im Vollstreckungsgesetz eben gerade nicht erwähnt werden... Als einen solchen Grund stelle ich mir vor, dass Mahnkosten echte Sachkosten abbilden müssen, die der Gläubiger hatte (Porto, Briefumschlag usw.), und deshalb separat vor Gericht aushandelbar sein sollten. Fantasiemahnkosten von z.B. 500 Euro oder auch nur 50 Euro sind schon gerichtlich abschlägig durchentschieden und schon lange so nicht mehr zulässig, soweit ich es vernommen habe.