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Autor Thema: Fundamente und Grundwerte des freiheitlichen Rechtsstaats  (Gelesen 1127 mal)

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Ausgehend von diesem Thema:

DLF: Grundgesetz-Jubiläum 2019 - Unsere verletzliche Verfassung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29674.msg186097.html#msg186097

stelle ich mal einfach zur Diskussion, was denn überhaupt ein Fundament und Grundwerte sein können.

Der Begriff "Fundament" stammt ja aus dem Baubereich und bezeichnet ja den Bereich, auf dem alles andere aufgebaut wird; das Fundament ist also jener meist horizontale Bereich, unter dem nix weiter ist, auf dem sich jener Teil stützen könnte, der oberhalb dieses Fundaments aufgebaut wird.

Neben dem Fundament hat es dann noch die Grundmauern; diese sind die ersten Mauern, die auf das Fundament gestellt werden und zumeist auch dicker sind, weil sie den darüber befindlichen Rest zu tragend haben.

Das Fundament eines Rechtsstaates ist seine Verfassung, auf der alles aufgebaut wird.

Die Bundesrepublik Deutschland nennt seine Verfassung Grundgesetz.
(Die damit in Zusammenhang stehenden Fragen sollen hier nicht behandelt werden).

Europa hat eine minimale Verfassung, die sich Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nennt.
(Es mögen hier Fragen aufkommen, aber da die zuständige gerichtliche Institution, der EGMR, das Recht hat, nationalstaatliche Regelungen zu verwerfen, wenn sie dieser Konvention nicht entsprechen, ist diese Konvention dem gesamteuropäischen Verfassungsrang ebenbürtig).

Es braucht wohl nicht darüber diskutiert werden, dass die Bundesrepublik Deutschland als Teil Europas
anzusehen ist?

Bildlich gesprochen steht jedes europäische Land auf einem doppelten Fundament; einmal auf der jeweiligen Verfassung des Nationalstaates und einmal auf der gemeinsamen Verfassung namens Konvention.

Grundwerte in diesem Verständnis sind all jene Bestimmungen, die in den Verfassungen der Nationalstaaten schriftlich fixiert und als für den Staat und seine Institutionen bindend eingestuft worden sind.

Für meine Auffassung wird bei In-Frage-Stellung des Systems der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks keinesfalles am Fundament gerüttelt, wohl aber durchaus an einer Grundmauer, die auf diesem Fundament errichtet worden ist.

Und wie bei alten Häusern nicht unüblich, muss auch da hin und wieder eine Grundmauer ausgebessert oder gar neu errichtet werden; letzteres freilich derart, dass alles über dieser ausbesserungsbedürftigen Grundmauer abgestützt wird, damit das Haus nicht zusammenfällt.

In Punkto Medien hat es für Europa mit Art. 10 EMRK die zentrale Bestimmung, wonach es keine natürliche Person wie nichtstaatliche Organisation, (Art. 34 EMRK), zu dulden braucht, dass sich der Staat in ihre Informations- und Meinungsfreiheit einmischt.

"without interference by public authority"

Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist die Entscheidungsmöglichkeit entzogen, sich als Behörde einzustufen, ist er doch gemäß

EGMR: ÖRR Österr. vs. Austria > ö.r. Rdf-Anstalt = nichtstaatl. Organisation
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29378.msg184505.html#msg184505

Link zur Entscheidung:

CASE OF ÖSTERREICHISCHER RUNDFUNK v. AUSTRIA
http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-78381

eine nichtstaatliche Organisation.

Und als diese nichtstaatliche Organsiation hat er keine höheren Rechte, als jede natürliche Person; dem einzelnen Staat ist es verwehrt, hier anderes zu definieren.

Es möge bitte jeder Leser/jede Leserin für sich darlegen, was er/sie als Fundament, bzw. Grundwerte ansieht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Januar 2019, 16:33 von Bürger«
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