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Autor Thema: Wird der RBStV akzeptiert, wenn ich mich beim Beitragsservice anmelde?  (Gelesen 5672 mal)

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Dieses Thema wurde mit Post 4 im Thread "Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?" (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26332.msg184191.html#msg184191) bereits angesprochen, aber erscheint mir hinsichtlich der unterschiedlichen Verteidigungsmöglichkeiten ganz wichtig zu sein.

Person B hat sich beim Beitragsservice selber angemeldet. Hat Person B jetzt den RBStV und all seine Folgen akzeptiert?

Ein Erklärungsversuch:

Person B könnte mit der eigenen Anmeldung unter den §1 Abs.6 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW) fallen:
"Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für die Vollstreckung aus solchen schriftlichen öffentlich-rechtlichen Verträgen und gesetzlich zugelassenen schriftlichen Erklärungen, in denen der Schuldner sich zu einer Geldleistung verpflichtet und der Vollstreckung im Verwaltungswege unterworfen hat."

Erläuterung:

1. Die "eigene Anmeldung beim Beitragsservice" könnte die "gesetzlich zugelassene schriftliche Erklärung, in denen der Schuldner sich zu einer Geldleistung verpflichtet" darstellen.
2. Des Weiteren könnte mit der "eigenen Anmeldung beim Beitragsservice" "die Unterwerfung in die Vollstreckung im Verwaltungswege" gegeben sein, die §10 Abs.6 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) aufgreift: "Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt."

Hat Person B jetzt den RBStV akzeptiert, obwohl der RBStV in NRW nicht wirksam in Landesrecht überführt wurde?

Wenn dem so wäre würden die Verteidigungsmöglichkeiten wahrscheinlich sinken.

Meinungen?

Nachdenkender  :)


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Person B hat sich beim Beitragsservice selber angemeldet. Hat Person B jetzt den RBStV und all seine Folgen akzeptiert?
Ja, weil es Dein Part ist, "Vertragskonditionen" vor Abschluß eines "Vertrages" ganz genau durchzulesen; mit der Unterzeichnung eines Vertrages stimmst Du ja allen Vertragskonditionen zu, sofern sie Teil des von Dir unterzeichneten Vertrages sind.

Nicht ohne Grund bedarf es, aus Nachweisgründen, für Nebenabreden der Schriftform.

Was glaubst Du, warum Staatsverträge zu ratifizieren sind und die Ratifikationsurkunden gegenseitig ausgetauscht werden, bzw. bei mehr als 2 Vertragspartnern zentral zu hinterlegen sind? Genau deswegen, daß sich keiner rausreden und behaupten kann, er wüsste von nix.

Du erkennst an dieser Stelle richtig, daß in Folge Deiner Anmeldung ein öffentlich-rechtlicher Vertrag entstanden sein könnte, den Du freilich, wegen Urkundenfälschung und so, anfechten könntest, wenn Du ihn nicht wirklich selbst unterzeichnet hast.

Und, immerhin, könntest Du Dich dann auch auf Deine Landesverfassung stützen, nämlich Art. 58; siehe Thema:

Re: Ist der RBStV in BW wirklich in Landesrecht transformiert worden?

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29396.msg184621.html#msg184621


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  • Beiträge: 710
Comment bezieht sich auf Zwangsmitgliedschaft bzw. Pflichtmirgliedschaft.

Die Anmeldung oder das angemeldet werden durch den Beitragsservice, zählt wohl zu den Aufgaben zur Erfüllung des Auftrags.
Also ob man sich nun anmeldet oder angemeldet wird (inkl. der Datenbeschaffung durch Meldeämter etc.) führt zur gewissen
Ermächtigung des Handlungsbedarfs.

Beim angemeldet werden durch den BS, wurde bei einigen Bürgern die Ordnungswidrigkeit umgangen, weil es eh unvermeidlich wäre
Zahlungspflichtig zu werden. Diese galt mal als Angriffspunkt. Geschützt wird das eben auch durch den Auftrag.

Eine Akzeptierung hat der Minster deines Bundeslandes für dich unterschrieben, so gesehen über eine überschaubare Anzahl von Ecken.
Es besteht kein Vertrag zu Lasten Dritter. So zumindest auf einem fiktiven Widersprucbescheid zu lesen.

Doch gerne würde ich einen Bogen schlagen über die

Die Zwangsmitgliedschaft, wie auch dieser der Zwangsmitglieder in der IHK stoßen auf Gegenwehr,
dies verhält sich ähnlich des Rundfunkbeitrags. Dies war auch schon ganz oben (BVerfG) und hat einige Kritiker.

Pflichtmitgliedschaft:
Zitat
In Deutschland ist die Pflichtmitgliedschaft in berufsständischen und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften (z. B. IHK oder verfasster Studierendenschaft) ein Eingriff in das Grundrecht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Als gerechtfertigt gilt sie nur, wenn der Verband legitime öffentliche Aufgaben erfüllt und dies zur Erreichung erforderlich und angemessen ist.
-Wikipedia

Die öffentliche Aufgabe des Grundfunks ist zwar vorhanden aber theoretisch nicht legitim, notwendig in Bezug auf den Begriff "Grundversorgung".

Zur Zwangsmitgliedschaft gibt es auch reges Klagen und Beanstanden:
- für Jagende bzw. Waldbesitzer etc... (https://www.jagdverband.de/content/pflichtmitgliedschaft-der-berufsgenossenschaft-%C3%BCberholt)
- IHK-Pflichtmitgliedschaft (https://www.akademie.de/wissen/ihk-hwk-beitraege)

Zitat
Zur Pflichtmitgliedschaft

Eine Pflichtmitgliedschaft ist die gesetzliche Verpflichtung für eine (natürliche oder juristische) Person, Mitglied einer Organisation zu werden. Die Pflichtmitgliedschaft stellt einen Eingriff in die Vertragsfreiheit (im Fall der Closed-Shop-Regelung der Koalitionsfreiheit) dar und ist daher nur in begründeten Fällen zulässig. In vielen Fällen wird die Pflichtmitgliedschaft (als Zwangsmitgliedschaft) von Teilen der Betroffenen abgelehnt. Prominentes Beispiel und Dauerbrenner ist die Ablehnung der Zwangsmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern und die damit oft verbundene Zahlungsverzögerung bzw. Verweigerung von Beitragszahlungen der Zwangsmitglieder.

...

Kritisiert wird die Pflichtmitgliedschaft, die ausschließt, dass Unternehmen aus der IHK austreten können, selbst dann, wenn die IHK beispielsweise mit ihren Angeboten in der Fort- und Weiterbildung in Konkurrenz zu ihren Pflichtmitgliedern steht. Unternehmen können nicht auswählen, welcher IHK sie angehören wollen.

In einem Urteil vom 23. Juni 2010 stellt das deutsche Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) fest: „Zwangsverbände sind nur zulässig, wenn sie öffentlichen Aufgaben dienen und ihre Errichtung, gemessen an diesen Aufgaben, verhältnismäßig ist.“[22] Somit wird in diesem Punkt seitens des BVerwG hinsichtlich einer Mitgliedschaft qualitativ zwischen den Begriffen Pflicht und Zwang differenziert, was insofern der Bewertung der obligatorischen IHK-Mitgliedschaft als „Zwangsmitgliedschaft“ durch ihre Kritiker entspricht.[23]

In einem Urteil (1 BvR 2222/12 | 1 BvR 1106/13) vom 12. Juli 2017 stellt das deutsche Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) fest: "Die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern gebundene Beitragspflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts bekräftigt und Verfassungsbeschwerden von zwei Kammermitgliedern zurückgewiesen. [...] Die Einbindung in die Industrie- und Handelskammern im Wege der Pflichtmitgliedschaft ist gerechtfertigt. Die in § 1 IHKG normierten Aufgaben entsprechen der für die wirtschaftliche Selbstverwaltung typischen Verbindung von Interessenvertretung, Förderung und Verwaltungs-aufgabe, die vom Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach als legitimer Zweck für die Pflichtmitgliedschaft angesehen wurde. Gerade die Pflichtmitgliedschaft sichert, dass alle regional Betroffenen ihre Interessen einbringen können und diese fachkundig vertreten werden. Dies ist auch mit Blick auf die weiteren Aufgaben der Industrie- und Handelskammern, Prüfungen abzunehmen und Bescheinigungen zu erteilen, gefragt."

Sorry für das leichte OT bzw. den Exkurs.
Möge ein schlaues Köpfchen etwas finden.

LG


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@Shran

Danke für Deine Ausführungen.

Allerdings gibt es keine "Zwangs- oder Pflichtmitgliedschaft" beim WDR Köln oder Beitragsservice. Die eigenmächtige Anmeldung durch den Beitragsservice, die sogenannte "Zwangsanmeldung" dürfte rechtlich nicht verbindlich sein und eventuell sogar strafbar.

Der RBStV, (ich kann es nicht oft genug wiederholen: der in NRW nicht wirksam in Landesrecht überführt wurde, d.h., mit nach außen gerichteter Wirksamkeit) sagt unter:

Zitat
§ 8 Anzeigepflicht
(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung),...

§ 9
Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
1. der Anzeigepflicht,
...
durch Satzung zu regeln.


Schauen wir nun in die "Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Beitragssatzung)" finden wir:


Zitat
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Wohnungen (§ 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags), Betriebsstätten (§ 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) oder Kraftfahrzeuge (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) innehaben.

Kleiner Einschub:
Dies ist nach Ansicht von Person A schon sehr fragwürdig, da Satzungen Rechtsvorschriften sind, die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts (hier der WDR Köln) im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die angehörigen und unterworfenen Personen erlassen werden. Personen, "die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Wohnungen innehaben" sind aber keine Angehörigen des WDR Köln und dem WDR Köln auch nicht unterworfen.


Zitat
§ 3
Anzeigen, Formulare
(1) Anzeigen über Beginn und Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeuges sind unverzüglich schriftlich gemäß §§ 126 Absatz 1, 3 und 4, 126a Absatz 1 BGB der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle zuzuleiten. Dies gilt auch für die Anzeige eines Wohnungswechsels sowie für jede Änderung der Daten nach § 8 Absatz 4 und 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags.

Und jetzt der Blick ins BGB, da die Satzung explizit Bezug auf das BGB nimmt:

Zitat
§ 126
Schriftform

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

...

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.


§ 126a
Elektronische Form
(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.


Der RBStV und die Beitragssatzung des WDR Köln gelten selbstverständlich für den WDR Köln und seinen Erfüllungsgehilfen Beitragsservice, die sich daran halten müssen.


Und im BGB sieht Person A, daß eine eigenmächtige Anmeldung durch den Beitragsservice (Zwangsanmeldung) überhaupt nicht funktionieren kann. Gemäß BGB ist die Anmeldung=Urkunde " von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift" zu unterzeichnen, oder durch eine "qualifizierte elektronische Signatur".


Hier könnte Person A jetzt darüber nachdenken, ob die "Zwangsanmeldung" den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllen kann (z.B. §267 StGB Urkundenfälschung). Darauf aufbauend könnte Person A weiter darüber nachdenken, ob die sogenannten "Festsetzungsbescheide" den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllen können (z.B. §263 StGB Betrug).

Da allerdings alle Schreiben vom Beitragsservice und vom WDR Köln anonym sind, keine Namen und keine Unterschriften tragen, würden hier Strafanzeigen und Strafanträge letztendlich ins Leere laufen. Keine Namen und keine Unterschriften unter den Schreiben ist damit schon recht clever.

Spätestens bei einer bevorstehenden Zwangsvollstreckung taucht aber plötzlich ein Name und eine Unterschrift auf: der Vollstrecker. Und jetzt denkt Person A, dann wäre das doch vielleicht der richtige Adressat und überlegt, ob die Pfändungsankündigung Tatbestände von strafbaren Handlungen erfüllen kann (§27 StGB Beihilfe, §263 StGB Betrug). Der Vollstrecker ist der letzte in der verhängnisvollen Kette, hat es aber in der Hand die Vollstreckung zu beenden.


Nachdenkender


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Leo

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  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
Allerdings gibt es keine "Zwangs- oder Pflichtmitgliedschaft" beim WDR Köln oder Beitragsservice. Die eigenmächtige Anmeldung durch den Beitragsservice, die sogenannte "Zwangsanmeldung" dürfte rechtlich nicht verbindlich sein [...]

Das ist hinreichend bekannt.

Wenn Du mal "Direktanmeldung" (so hieß das früher offiziell) in die Suchmaske des Forums eingibst, findest Du zahlreiche Treffer, z.B. diesen hier:

Direktanmeldung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15406.0.html


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@Shran

Zitat
In einem Urteil (1 BvR 2222/12 | 1 BvR 1106/13) vom 12. Juli 2017 stellt das deutsche Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) fest: "Die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern gebundene Beitragspflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts bekräftigt und Verfassungsbeschwerden von zwei Kammermitgliedern zurückgewiesen. [...]
Wer bitte hat diesen Text im Original verfasst? 1 BvR = Bundesverfassungsgericht, wie ja auch im weiteren Text kundgetan wird; wieso steht dann eingangs der Begriff "Bundesverwaltungsgericht"?


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@Shran

Zitat
In einem Urteil (1 BvR 2222/12 | 1 BvR 1106/13) vom 12. Juli 2017 stellt das deutsche Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) fest: "Die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern gebundene Beitragspflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts bekräftigt und Verfassungsbeschwerden von zwei Kammermitgliedern zurückgewiesen. [...]
Wer bitte hat diesen Text im Original verfasst? 1 BvR = Bundesverfassungsgericht, wie ja auch im weiteren Text kundgetan wird; wieso steht dann eingangs der Begriff "Bundesverwaltungsgericht"?

Die Passage ist aus Wikipedia.
Zitat
Zitat
https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Industrie-_und_Handelskammer#Zur_Pflichtmitgliedschaft

Das Original Urteil:
Zitat
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/07/rs20170712_1bvr222212.html


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  • 1 BvR 2099/17
Ich bin auf der Suche nach Informationen über "öffentlich rechtliche Verträge" und "Staatsverträge" auf den folgenden Text gestoßen:
Zitat
Wie sich aus §§ 1 Abs. 1, 9 VwVfG ergibt, unterfallen abweichend vom zu weitgehenden Wortlaut des § 54 S. 1 VwVfG nicht sämtliche öffentlich-rechtlichen Verträge dem unmittelbaren Anwendungsbereich der §§ 54 bis 62 VwVfG, sondern nur solche, die von einer Behörde im Bereich des Verwaltungsrechts abgeschlossen werden (Verwaltungsverträge). Sonstige öffentlich-rechtliche Verträge wie beispielsweise solche völkerrechtlicher Natur gem. Art. 32, 59 GG oder Staatsverträge – etwa zwischen Bund und Ländern – gehören ebenso wie kirchenrechtliche Verträge nicht hierzu. Zudem sind die Bereichsausnahmen nach § 2 Abs. 2 und 3 VwVfG zu beachten.
https://www.juracademy.de/allgemeines-verwaltungsrecht/oeffentlich-rechtlicher-vertrag.html#ii-oumlffentlich-rechtlicher-vertrag

Ich habe leider keine Zeit, die Querverweise auf das VwVfG zu studieren. Es ist m.E. auch fraglich, ob die Tätigkeit einer Rundfunkanstalt unter das VwVfG fällt.

Zum Thema IHK und Zwangsmitgliedschaft darf man übrigens feststellen, dass die IHK durch Wahlen eine demokratische Legitimation erfährt und dadurch keine Verletzung von Art. 20(2) GG gegeben ist.
Dies wird auch vom BVerfG thematisiert: 1 BvR 2222/12, Rn. 113
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/07/rs20170712_1bvr222212.html(selber Link wie oben)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Februar 2019, 16:22 von Dr. Oggelbecher«
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32890.msg205930.html#msg205930
Die Gedanken sind frei - nicht mehr!
Konsumantenstadel als mathematische Gleichung: Rund - Funk = Staat - Quadrat  <=> Quadrat + Rund = Staat + Funk. Der Staatsfunk ist die Quadratur des Kreises.
Über die Sanktionsfreiheit von Verstößen gegen Artikel 1 GG: https://www.youtube.com/watch?v=_KEx7V0fUcw&t=6930s

  • Beiträge: 886
Ich finde die Diskussion mit der Anmeldung albern. Entweder wird man zwangsangemeldet oder man sagt man hat sich "wegen des Zwangs" angemeldet. Beides darf einen nicht zum Nachteil ausgelegt werden. So viel dazu.
Wesentlich interessanter finde ich was Dr. Oggelbecher ausgegraben hat:
Dies wird auch vom BVerfG thematisiert: 1 BvR 2222/12, Rn. 113
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/07/rs20170712_1bvr222212.html(selber Link wie oben)
Insbesondere die Aussage dort:
Zitat
Art. 9 Abs. 1 GG enthält insbesondere das Recht, in einer Distanz zum Staat und zu politischen Parteien eigene Vereinigungen zu gründen oder ihnen fernzubleiben.
Die Möglichkeit die Zwangsanmeldung fußend auf einer inversen Auslegung von Art.9 zu bekämpfen war mir neu. Könnte man einfach mal den Klagen mit Link zu dieser Quelle hinzufügen... Ich dachte bisher immer das wäre Artikel 2 GG.


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