DIMBB.de 01.11.2018
Von Heiko Hilker
Dokumentiert: KEK zur verfassungsrechtlichen Pflicht des Gesetzgebers...
Das Bundesverfassungsgericht weist demgegenüber in seiner jüngsten Entscheidung vom 18.07.2018 darauf hin, dass der Gesetzgeber Maßnahmen treffen muss, die dazu bestimmt und geeignet sind, ein möglichst hohes Maß gleichgewichtiger Vielfalt im privaten Rundfunk zu erreichen und zu sichern. Denn das Rundfunksystem muss in seiner Gesamtheit dem verfassungsrechtlich Gebotenen im Rahmen des Möglichen entsprechen (vgl. BVerfGE 73, 118 <157 ff.>).
...
Erklärt natürlich so einiges, wenn die Meinungsvielfalt
nur im privaten Rundfunk erreicht werden soll... *pfeif*
Bei aller berechtigten Kritik am örR bitte ich doch zu beachten, daß die Idee einer Kontrolle sämtlicher für die Bürger interessanten Medien und sozialen Netzwerke wahrscheinlich nicht auf dem örR-Misthaufen gewachsen ist. Ich halte es für bezeichnend, angesichts der zunehmend bürgerfeindlichen Gesetzeslage in allen Bereichen, daß der Staat nun auch auf dem Informations- bzw. Kommunikationssektor "regulierend" eingreift. Angesichts des fast schon grenzenlosen Internets kann hier noch nicht einmal sachlich mit einer "Frequenzknappheit" argumentiert werden. Es gibt mehr als genug Platz für alle Meinungen.
Die LMA stehen seit jeher unter der Kontrolle des Staates. Die sozialen Netzwerke, You-Tube-Kanäle und sonstigen Plattformen, auf denen sich der Bürger im Moment noch einigermaßen frei austauschen und meinungsbildend informieren kann, müssen einem totalitären Staat ein Dorn im Auge sein. Denn die Bürger könnten, wenn man sie ungehindert miteinander sprechen ließe, Dinge erfahren, die nicht für sie bestimmt sind; sie könnten politische Augenwischerei hinterfragen, sie könnten feststellen, daß auch andere unzufrieden sind, sie könnten irgendwann auf die gefährliche Idee kommen, sich zusammen zu tun und für ihre Interessen einzustehen oder sich sogar mit anderen solidarisch erklären.
Die
Unterdrückung - Entschuldigung! - Vermeidung von bürgerlichem Widerstand kann nicht nur von Polizei und Justiz bewältigt werden! Sie muß schon im Wohnzimmer anfangen!
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.