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Autor Thema: Verletzt der "Rundfunkbeitrag auf die Wohnung" den Zweck des Wohngeldes?  (Gelesen 9643 mal)

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Der Rundfunkbeitrag von monatlich 17,50 Euro ist seit 2013 für jede Wohnung zu entrichten.

Mit der Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an die Wohnung ist somit der Zweck des Wohngeldes, die wirtschaftliche Sicherung für angemessenes Wohnen, nicht mehr gewährleistet.

Das Gewähren von Wohngeld einerseits und die Rundfunk-Abgabe auf das Innehaben einer Wohnung andererseits verstoßen gegen das Sozialstaatsprinzip, denn im Regelsatz des Wohngeldbescheides sind die Kosten des Rundfunkbeitrags nicht enthalten.


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Das ist eine interessante Feststellung...

Mit der Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an die Wohnung ist somit der Zweck des Wohngeldes, die wirtschaftliche Sicherung für angemessenes Wohnen, nicht mehr gewährleistet.

Das Gewähren von Wohngeld einerseits und die Rundfunk-Abgabe auf das Innehaben einer Wohnung andererseits verstoßen gegen das Sozialstaatsprinzip, denn im Regelsatz des Wohngeldbescheides sind die Kosten des Rundfunkbeitrags nicht enthalten.

...wobei dieser Zusammenhang (dass die Regelleistungssätze durchgängig um den sogenannten "Rundfunkbeitrag" zu erhöhen wären) ja auch exakt ein Gegenstand des Kirchhof-Gutachtens von 2010 für den "öffentlich-rechtlichen" Rundfunk waren. Das scheint auch insofern im weiteren ein zentraler Punkt zu sein, als doch - das war den Damen und Herren Politikern wohl zu "teuer" - auf der Grundlage HartziV-Empfänger vom "Rundfunkbeitrag" befreit werden mussten um zu verhindern, dass es zwingend Ärger geben würde, müssten diese vom gesetzlich geschützen Existenzminimum den "Rundfunkbeitrag" bezahlen. Das aber betraf & betrifft genausogut Wohngeldempfänger oder andere mit Gesamteinkünften unterhalb des Grundfreibetrages, zumal wenn diese gem. §12a SGBII sogar vom HartzIV-Bezug ausgeschlossen sind.

Bei ggf. auf gleichem Niveau lebenden Wohngeldempfängern wie anderen politisch willkürlich (nämlich seit der Streichung aller Befreiungstatbestände bis auf HartzIV, SGB XII & ein paar andere ab dem RGebStV von 2005) nicht unter RbStV § 4,6,1 definierten Bedürftigen hatte "man" sich aber wohl gedacht: "Ach, die pennen so fest, die merken nix und blechen einfach", & § 12a SGB II mit dem sogar gesetzlichen Ausschluss von Bedürftigen aller Art vom HartzIV-Bezug, sofern deren Bedürftigkeit statt durch HartzIV durch Wohngeld &/oder anderweitige Leistungen ausgeglichen werden kann, hat die auch schlicht nicht interessiert. Da wäre ja dann auch noch mal interessant zu fragen, wie ein landesgesetzliches RBStV-Zustimmungsgesetz zum RBStV mit seinen grundgesetzwidrigen Bestimmungen zum Teufel nochmal denn Bundesrecht wie eben SGBII mit den dortigen Festlegungen brechen können soll?!.

Sieht man also von dem dann (1 BvR 656/10 oder 1 BvR 665/10) auf Grundlage v. Art. 3/1 GG zwangsweise von den Rundfunkgebühren befreiten Rentner mit Kleinrente & Wohngeld ab, hatte das ja offensichtlich auch bestens funktioniert, hatten oder mussten sich die paar mehr Aufmüpfigen, die es gegeben haben muss, doch offensichtlich damals wie heute von Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten mit abschlägigen Gefälligkeitsurteilen der bekannten Art & Güte abspeisen lassen. Von den grossen Sozialverbänden wiederum war & ist ja im übrigen bekannt, dass die den Regierungen aus der Hand fressen, wie dem Vernehmen nach auch 99% der örtlichen Sozialinitiativen - so fit die auch sonst sein mögen - den von Dir angesprochenen thematischen Zusammenhang überhaupt nicht auf dem Schirm haben und gänzlich unhinterfragt wohl auch nur innerhalb der staatlich vorgegebenen Grenzen zu denken pflegen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. November 2018, 23:40 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) Das scheint auch insofern im weiteren ein zentraler Punkt zu sein, als doch - das war den Damen und Herren Politikern wohl zu "teuer" - auf der Grundlage HartziV-Empfänger vom "Rundfunkbeitrag" befreit werden mussten um zu verhindern, dass es zwingend Ärger geben würde, müssten diese vom gesetzlich geschützen Existenzminimum den "Rundfunkbeitrag" bezahlen.

Das ist eine interessante Feststellung...

"Ach, die pennen so fest, die merken nix und blechen einfach", & § 12a SGB II mit dem sogar gesetzlichen Ausschluss von Bedürftigen aller Art vom HartzIV-Bezug, sofern deren Bedürftigkeit statt durch HartzIV durch Wohngeld &/oder anderweitige Leistungen ausgeglichen werden kann, hat die auch schlicht nicht interessiert. Da wäre ja dann auch noch mal interessant zu fragen, wie ein landesgesetzliches RBStV-Zustimmungsgesetz zum RBStV mit seinen grundgesetzwidrigen Bestimmungen zum Teufel nochmal denn Bundesrecht wie eben SGBII mit den dortigen Festlegungen brechen können soll?!.

Sieht man also von dem dann (1 BvR 656/10 oder 1 BvR 665/10) auf Grundlage v. Art. 3/1 GG zwangsweise von den Rundfunkgebühren befreiten Rentner mit Kleinrente & Wohngeld ab, hatte das ja offensichtlich auch bestens funktioniert, hatten oder mussten sich die paar mehr Aufmüpfigen, die es gegeben haben muss, doch offensichtlich damals wie heute von Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten mit abschlägigen Gefälligkeitsurteilen der bekannten Art & Güte abspeisen lassen. (...)
Hervorhebungen nicht im Original

Zur sachlichen Vervollständigung des obigen fett Gedruckten:

Schreiben der Staatskanzlei von der Bürgerbeauftragten der Saarländischen Landesregierung vom 29.06.2016 an eine fiktive Person zur "Zwangsrundfunkbeitragsbefreiung" mit gestellter Petition an die damalige Mininisterpräsidentin des Saarlandes Frau Annekret Kramp-Karrenbauer (AKK).

Zitat
Sehr geehrte …
Ihr im April 2015 gestellter Antrag auf’ Bewilligung der Befreiung der Beitragspflicht wurde im Mai 2015 abgelehnt.

In Ihrem Petitionsschreiben an die Ministerpräsidentin schildern Sie Ihr Gefühl von Gesetzes wegen diskriminiert zu werden, da Sie nur über geringfügige Mittel verfügen, dies aber nicht in der vom Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehenen Form nachweisen können.
Daher fordern Sie als Härtefall Anerkennung zu finden und von der Beitragspflicht befreit zu werden.
In dieser Angelegenheit haben Sie drei Verfahren vor dem Verwaltungsgericht rechtshängig.
In einer Stellungnahme des Saarländischen Rundfunks wurden die drei von Ihnen angestrebten Verfahren dargelegt.
Hier weist der SR darauf hin, dass in dem laufenden Klageverfahren noch die Möglichkeit besteht entsprechende Unterlagen, die belegen, dass eine Härtefallbefreiung vorliegt, vorgelegt werden können. Fakt ist, dass aufgrund der Tatsache der geringfügigen Überschreitung der Regelsätze Ihnen keine Sozialleistungen gezahlt werden, die zur Befreiung berechtigen.
  >:(

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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Oktober 2018, 22:57 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Das ist eine interessante Feststellung...

Mit der Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an die Wohnung ist somit der Zweck des Wohngeldes, die wirtschaftliche Sicherung für angemessenes Wohnen, nicht mehr gewährleistet.

Das Gewähren von Wohngeld einerseits und die Rundfunk-Abgabe auf das Innehaben einer Wohnung andererseits verstoßen gegen das Sozialstaatsprinzip, denn im Regelsatz des Wohngeldbescheides sind die Kosten des Rundfunkbeitrags nicht enthalten.
[...]
So wurde es jedenfalls in der Klage formuliert.
Seit Klageeinreichung am 12.06. nix gehört - naja - außer jetzt Androhung von Pfändung.

Falls erwünscht, kann die komplette fiktive Klageschrift hier einstellt werden.


Nachtrag 26.11.2018:

Inhalt der Klage war bzw. ist
Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz § 2 Abs.1 – Ausschluss der Rundfunkanstalt 
Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte wird bestritten.


zum Kernthema

Zitat
Befreiung wegen Härtefall

Nicht umsonst hat der Gesetzgeber eine Pfändungsfreibetrag eingeführt. Wohnungsinhabern, deren Einkommen unterhalb des Pfändungsfreibetrag liegt, werden durch den Staat per Gesetz zwangsbebeitragt. Diese Wohnungsinhaber müssen sich dann ein P-Konto einrichten sowie eine eidesstattliche Versicherung abgeben, welche fatale Folgen hat. Es kann nicht im Sinne eines Sozialstaates sein, einkommensschwache Wohnungsinhaber  für den Rest Ihres Lebens per Gesetz zu verschulden.

Bezüglich der Gewährung von Wohngeld oder Grundsicherung können Antragsteller oder die Bearbeiter in den entsprechenden Behörden nicht selbst entscheiden, also nicht wählen, welche dieser beiden Leistungen Sie haben bzw. die Bearbeiter gewähren möchten. Das Wohngeld ist eine vorrangige Leistung gegenüber der Grundsicherung. Wird also mit dem eigenen Einkommen plus dem zustehenden Wohngeld die sogenannte Hilfebedürftigkeit überwunden, d.h. wird der Bedarf gedeckt, ist Wohngeld nach dem WoGG als vorrangige Leistung gegenüber der Grundsicherung zu zahlen (vergl. § 12a SGB II).

Der  Kläger bezieht Einkünfte aus EM-Rente und Wohngeld, die nach Abzug der Wohnkosten  den Regelsätzen nach dem SGB II oder SGB XII entsprechen Einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren lehnte die beklagte Rundfunkanstalt durch Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid ab, weil ein geringes Einkommen allein keinen Härtefall im Sinne des § 4  RBStV begründe und auch Wohngeld nicht der Bedarfsdeckung diene sondern als Zuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen Wohnens gewährt wird.
Wohngeld ist in Deutschland eine Sozialleistung nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) für Bürger, die aufgrund ihres geringen Einkommens einen Zuschuss zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen Wohnens gewährt wird.
In der Sache BVerfG 1 BvR 3269/08  - 1 BvR 665/10 wurde ein solcher Härtefallantrag nach  § 6 Abs. 3 RGebStV stattgegeben, da der Antragsteller Rentner mit geringem Einkommen war. Dieser bezog Wohngeld, was letztendlich ein Gesamteinkommen vergleichbar mit der Grundsicherung ausmachte.
Das Gericht führte dann aus:
Auch im Fall des Beschwerdeführers im Verfahren 1 BvR 665/10 ist die Ungleichbehandlung nicht aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu rechtfertigen, weil der Verstoß gegen den Gleichheitssatz intensiv ist.
Der Beschwerdeführer hat für seine Lebensführung lediglich ein Einkommen aus Rente und Wohngeld zur Verfügung, das der Höhe nach mit den sozialrechtlichen Regelleistungen vergleichbar ist, die der Sicherstellung des Existenzminimums dienen. Im Verhältnis zum Einkommen stellt daher die Rundfunkgebühr, auch wenn der Betrag absolut nicht sehr hoch ist, eine intensive und wiederkehrende Belastung des Beschwerdeführers dar.
Wenn ein Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren mit Vorlage eines Wohngeldbescheides seitens der Rundfunkanstalten abgelehnt wird  liegt ein Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip vor.

Dies lässt sich auch nicht durch einen Staatsvertrag beeinflussen.

Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass Geringverdiener gegenüber Beziehern von Hartz-IV Leistungen nicht benachteiligt werden dürfen. Sie müssen notfalls von den Rundfunkgebühren befreit werden.

Der Rundfunkbeitrag von monatlich 17,50 Euro ist seit 2013 für jede Wohnung zu entrichten. Mit der Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an die Wohnung ist somit der Zweck des Wohngeldes, die wirtschaftliche Sicherung für angemessenes Wohnen, nicht mehr gewährleistet. Das gewähren von Wohngeld einerseits und die Rundfunk - Abgabe auf das innehaben einer Wohnung andererseits verstößt gegen das Sozialstaatsprinzip, denn im Regelsatz des Wohngeldbescheides sind die Kosten des Rundfunkbeitrags nicht enthalten.
Gegenüber Wohngeld sind die Leistungen  nach SGB II  für Unterkunft und Heizung (KdU) nicht pauschalisiert und werden in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit sie angemessen sind. (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) 

Leitsatz der Gerichte, Zitat:
Die Befreiung einkommensschwacher Personen von der Rundfunkbeitragspflicht ist "bescheidgebunden" und setzt den Nachweis der Bedürftigkeit durch Vorlage einer Bestätigung oder eines Bescheids der hierfür zuständigen Behörde oder des Leistungsträgers voraus.
Wohngeld ist bekanntlich eine Sozialleistung deren Bescheid von einer Behörde ausgestellt wird.
Laut Wohngeldbescheid liegt das anrechenbare Einkommen gem § 13 (2) des Klägers exakt bei XXX €
Die Wohnkosten sind mit XXX € festgesetzt

Dem Kläger würden laut Onlinerecher XXX€ ALG2 zustehen, erhält jedoch einen geringeren Betrag an Wohngeld.
Der Beklagten kann durchaus zugemutet werden die Daten des ihr vorliegenden Wohngeldbescheides in einen online-Rechner einzugeben um festzustellen daß ein Härtefall vorliegt.

Der Kläger wird als Rentner mit einem sogar unter den Regelsätzen nach dem SGB II und dem SGB XII liegenden Einkommen gegenüber Empfängern dieser Sozialleistungen schlechter gestellt.


Desweiteren Widersprüche  Bundesverfassungsgericht sowie Nichtbeachtung von EU-Recht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. November 2018, 23:41 von Bürger«

f

faust

... interessanter Gedanke, und es scheint wohl auch "etwas dran" zu sein - wie anders wäre zu erklären, dass den Schergen die Pfändung effektiver erscheint als das Abwarten eines Verwaltungsgerichtsurteils, das bislang und üblicherweise noch immer in die genehme Richtung zu manipulieren war?

Meine Mutter würde sagen: Denen gehört aber ordentlich "Feuer unterm Hintern"  >:D gemacht !


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Auf dem Hintergrund, lieber @faust/mullhorst...

... interessanter Gedanke, und es scheint wohl auch "etwas dran" zu sein - wie anders wäre zu erklären, dass den Schergen die Pfändung effektiver erscheint als das Abwarten eines Verwaltungsgerichtsurteils, das bislang und üblicherweise noch immer in die genehme Richtung zu manipulieren war?

...wäre es ja wirklich interessant, wenn letzterer mal die Seiten seiner Romanvorlage vorstellen könnte mit der fiktiven Klageschrift vor der örtlichen GEZ-Geschäftsstelle (dem sogen "Verwaltungsgericht").

Warum die Schergen gleich die Pfändungskeule auspacken, ist wohl schlicht dadurch zu erklären, dass die doch vorher schon das / die Urteile der GEZ-Geschäftsstellen / GEZ-Bezirksleitungen (sog. Oberverwaltungsgerichte) kennen, also so tun können, als würde überhaupt kein Gerichtsverfahren stattfinden, das ein für sie negatives Ergebnis haben könnte. Dass die Schergen, wie in ungezählten Verfahrensprotokollen im Forum, vielfach überhaupt nicht mal mehr vor Gericht erscheinen (müssen), sagt doch wohl alles. Natürlich kann das im Einzelfall schon differieren, was  die Damen und Herren Richter sich jeweils als Urteilsbegründungen aus den Fingern saugen, aber das braucht die Herrschaften in den "Anstalten" bzw. ihrem gewissen Etablissement doch überhaupt nicht zu interessieren. Für die zählt, "was hinten rauskommt" und das wissen sie schon vorher.

Um sich ein Bild über die aufgeworfene Frage zu machen, ob das also mehr ist als ein "nettes Experiment", wäre das entsprechende Kapitel von Herrn M.s Roman eine große Hilfe. Denn ist es nicht grundsätzlich erstmal so, dass das Wohngeld sofort futsch sein würde, wenn das Wohngeld nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet wird?

Meine Mutter würde sagen: Denen gehört aber ordentlich "Feuer unterm Hintern"  >:D gemacht !

Da scheint man bei gewissen öffentlichen Stellen (vergleiche gewisse Etablissements hinter Stachdrahtverhauen, oder die neuen "Sicherheitsvorkehrungen" in Gerichten bei Verfahren gegen den "Rundfunkbeitrag" wie sie frühlingserwachen berichtet hat) durchaus mit der Möglichkeit zu rechnen, das Deine Mutter nicht einzige sein könnte :->>>>>


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. November 2018, 23:44 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

  • Beiträge: 1.334
  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Das Wohngeldproblem interessiert mich auch sehr.

Mittlerweile glaube ich aber persönlich, um eine -den Umständen entsprechend- seriöse Feindesantwort zu erhalten, eine Anfrage an eine elektronische SWR-Adresse gerichtet werden muss.
Bitte um Nachsicht wegen dem recht überfreundlichen ausgefallenen Text. Aber ich will ja seine Antwort erwirken.

Heute per Mail gesendet:
Zitat
Sehr geehrter Herr Dr. Eicher,

dafür, dass Sie stets alle meine Rundfunkbeitragsanfragen beantwortet haben, danke ich Ihnen sehr.
M. M. n. sind Sie auf der Rundfunkbeitrags-Fürsprecherseite auch der kompetenteste und verlässlichste Gesprächspartner.
Deshalb bitte ich Sie wieder mal um eine Prüfung. (Aber so, wie Sie Zeit haben. Geduld bringe ich natürlich mit.)

Wie Sie wissen, ergibt sich lt. Paul Kirchhof die Rundfunkbeitragspflicht -> aus dem „Innehaben einer Wohnung“.

Wohngeldempfänger gelten auch als „Inhaber einer Wohnung“ und sind damit Rundfunkbeitragspflichtig.

Wohngeldempfängern wird aber somit das Recht auf eine wirtschaftliche Sicherung für angemessenes Wohnen entzogen.

Ihnen fehlen durch den Rundfunkbeitrag somit bis zu 17,50 € monatlich für die wohnwirtschaftliche Sicherung des angemessenen Wohnens.

Ist diese Sichtweise so nachvollziehbar und müssten die Rundfunkbeitragsregelungen für Wohngeldempfänger somit gerechterweise abgeändert oder abgeschafft werden?
 
Über Ihre Überprüfung würde ich mich, wie immer, wieder sehr freuen.
Und würde sie gleichzeitig gerne aufgrund des regen Interesses auch bei gez-boykott.de dann dort unter Nennung meines Klarnamens mit veröffentlichen.
 
Mit freundlichen Grüßen.

Markus Korte

Falls eine Antwort kommt, folgt Fortsetzung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Dezember 2018, 18:49 von Bürger«

  • Beiträge: 1.334
  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Zum Wohngeldproblem hat mich, Markus Korte,
jetzt eine Stellungnahme seitens der Rundfunkbeitrags-Fürsprecher erreicht.
Herr Dr. Eicher hatte am FR, 7/12/18 so geantwortet:

Zitat
Sehr geehrter Herr Korte,

vielen Dank für Ihre erneute Anfrage, die ich Ihnen gerne beantworte.

Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist grundsätzlich jeder Inhaber einer Wohnung  beitragspflichtig. Eine Befreiung wegen finanzieller Bedürftigkeit ist nur bei Bezug einer der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen sowie in besonderen Härtefällen nach § 4 Abs. 6 RBStV möglich.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag orientiert sich hinsichtlich der Befreiungsmöglichkeiten somit strikt an den Wertungen des Sozialgesetzgebers. Hierdurch soll einerseits gewährleistet werden, dass niemand durch die Zahlung des Rundfunkbeitrags in seinem Existenzminium gefährdet wird. Zum anderen wird die Befreiungsmöglichkeit auf die Fälle begrenzt, in denen die Sozialbehörden tatsächlich Bedürftigkeit festgestellt haben.

Wohngeldempfänger sind danach nicht zur Befreiung berechtigt. Grund hierfür ist, dass bei Bezug von Wohngeld keine mit den Fällen des § 4 Abs. 1 RBStV vergleichbare Bedürftigkeit angenommen werden kann. Denn Wohngeld wird nicht zur Sicherung des Lebensbedarfs gewährt, sondern als Miet- und Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum zur „wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens“, § 1 Abs. 1 WoGG (VG Augsburg, Beschluss vom 01.12.2014 – Au 7 K 14.756).

Das Wohngeld berechnet sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Höhe der Miete oder Belastung sowie am Gesamteinkommen des Haushalts, § 4 WoGG. Eine vergleichbare Bedürftigkeitsprüfung wie z.B. bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II oder BAföG wird nicht durchgeführt. Insbesondere wird vorhandenes Vermögen nicht in gleicher Weise berücksichtigt. Ein Wohngeldbescheid weist demnach auch nicht in gleichem Maße die Bedürftigkeit seines Adressaten nach wie ein Sozialleistungsbescheid nach § 4 Abs. 1 RBStV.

Der Gesetzgeber hat sich daher nicht ohne Grund dafür entschieden, keine Befreiungsmöglichkeit für Wohngeldempfänger zu schaffen. Es ist daher aus meiner Sicht auch unzutreffend, davon zu sprechen, "Wohngeldempfängern würde somit das Recht auf eine wirtschaftliche Sicherung für angemessenes Wohnen entzogen".

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Hermann Eicher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Dezember 2018, 18:49 von Bürger«

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War ja klar das das kommt. Aber BVerfG sagt im Verfahren 1 BvR 665/10 genau das Gegenteil.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Dezember 2018, 16:30 von DumbTV«

S
  • Beiträge: 221
Richtig!

Das wird von der ehrenwerten Gesellschaft um Herrn Eicher aber gerne regelmäßig verdrängt bzw. verschwiegen!

Zitat von: 1 BvR 665/10
[...]

Art. 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift anders (schlechter) gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt

 [...]

Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten wird

[...]

Beide Personengruppen sind miteinander vergleichbar, da das dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehende Einkommen seiner Höhe nach mit den sozialrechtlichen Regelsätzen vergleichbar ist.

[...]

Vgl. die fettgedruckte Begründung mit der Eicher-Behauptung:

Zitat
Wohngeldempfänger sind danach nicht zur Befreiung berechtigt. Grund hierfür ist, dass bei Bezug von Wohngeld keine mit den Fällen des § 4 Abs. 1 RBStV vergleichbare Bedürftigkeit angenommen werden kann.


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  • Beiträge: 7.255
War ja klar das das kommt. Aber BVerfG sagt im Verfahren 1 BvR 665/10 genau das Gegenteil.

Man lese ab Rn. 12 der benannten Entscheidung.

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 09. November 2011
 - 1 BvR 665/10 - Rn. (1-18),

http://www.bverfg.de/e/rk20111109_1bvr066510.html

Maßgebend ist also nicht, ob Rentner, Bafög-Empfänger oder Wohngeld-Empfänger, sondern das jeweils zugrundeliegende Einkommen, egal, ob Rente, Sozialhilfe oder sonstwas.

Rn. 12
Zitat
[...]Das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 <17>; 110, 412 <431>). Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 <431>; 121, 108 <119>). [...]

Rn. 15
Zitat
Die ungleiche Behandlung des Beschwerdeführers gegenüber Empfängern von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII findet ihre sachliche Rechtfertigung ebenfalls nicht in der Möglichkeit, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (vgl. BVerfGE 100, 138 <174>; 103, 310 <319>; 112, 268 <280>) [...]Die Verwaltungsvereinfachung bei der Prüfung, ob eine Befreiung von Rundfunkgebühren zu gewähren ist, vermag hiernach die Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber Empfängern von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII nicht zu rechtfertigen, da keine kleine Anzahl von Personen betroffen ist und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz intensiv ist.

@Schluß-mit-lustig
Zitat
Vgl. die fettgedruckte Begründung mit der Eicher-Behauptung:
die als so pauschale Aussage hinterfragt gehört.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

m
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Zitat
Maßgebend ist also nicht, ob Rentner, Bafög-Empfänger oder Wohngeld-Empfänger, sondern das jeweils zugrundeliegende Einkommen, egal, ob Rente, Sozialhilfe oder sonstwas

Wobei nach Abzug der Kosten von Unterkunft und Heizung (Heizkosten gibts z.B. keine bei Wohngeld) Wohngeld im Endeffekt niedriger ausfällt.


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m
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Neues aus Uhlenbusch

In dieser laufenden Klage bzgl. Wohngeld im Saarland erklärt nun der SWR als Erwiderung (wieso eigendlich SWR?)
Zitat
Die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 30.11.2016 (AZ 1BVR 3269/08 - 1BVR665/10) hat der Gesetzgeber mit § 4 Abs 6 S. 2 RBStV umgesetzt. Der gesetzlich geregelte Fall eines Härtefalls liegt nicht vor.

In § 4 Abs 1 RBStV hat der Gesetzgeber sämtliche Sozialleistungen, die zu einer Befreiung führen, abschließend aufgelistet. Er hat sich eindeutig dagegen entschieden, dass Wohngeld zu einer Befreiung führen kann.

und unter anderem
Zitat
Rechtsgrundlage für das oheitliche Handeln ist § 10 Abs 5 RBStV


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Z
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In dieser laufenden Klage bzgl. Wohngeld im Saarland erklärt nun der SWR als Erwiderung (wieso eigendlich SWR?)

Warum der SWR, obwohl er nicht Beklagter ist? Hat schon die Oma des Klägers eine Stellungnahme geschrieben? Warum eigentlich nicht?
Könnte der Kläger den Sachvortrag rügen, da er nicht von autorisierter Stelle ist bzw. Bevollmächtigung nicht dargelegt? Könnte es sein, daß der SWR nicht die zuständige Landesrundfunkanstalt nach Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist?

Aber zurück zum Wohngeld: Die konkret benannten Befreiungstatbestände müssen nicht abschließend sein, sondern können auch als Beispiel dienen, hier hatte das Verwaltungsgericht Berlin (leider kein darauffolgendes höheres Gericht weil nicht relevant) in einem als Musterurteil zum Rundfunk bezeichneten Verfahren in 2014 (wenn ich mich nicht irre) diese Ausführungen geliefert. Hier ging es zwar konkret um den Nichtbesitz von Geräten, was sich durch das Bruderurteil erledigt hat, aber die Aussage, daß es sehr wohl weitere Befreiungstatbestände geben mag, trifft immer noch zu. Argument ist unter anderem, daß der Gesetzgeber nicht alle Tatbestände abschließend aufführen könne, da es ja auch auf den Einzelfall ankommt.
Und wenn man eine Steuer auf Wohnen einführt, dann ist das Wohngeld durchaus direkt damit verknüpft, ich würde daraus sogar schlußfolgern, daß man auch bei um den Rundfunkbeitrag höheren Einkünften wohngeldberechtigt wäre und den Rundfunkbeitrag direkt auf die Wohnkosten aufschlagen könnte.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Februar 2020, 19:47 von Bürger«

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Hier Ausschnitt des aktuellen Urteils bezüglich Wohngeld VG Saarland vom 16.01.2020
SGB-II berechtigt, nicht beantragt > BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18 anwendbar?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33012.msg203084.html#msg203084
(Edit "Bürger": Der eigenständigen Diskussion wegen hier ausnahmsweise als Vollzitat)
Hier Ausschnitt des Urteils VG Saarland vom 16.01.2020

Zitat von: VG Saarland, Urteil vom 16.01.2020
Die Rechtsgrundlage für die Berfreiung von rundfunkbeiträgen aus sozialen Gründen, wie sie vorliegend in Rede steht, ergibt sich aus §4 Abs 1 und Abs 6 RBSTV. Die Voraussetzungen liegen nicht vor.

Nach §4 Abs 1 werden auf Antrag natürliche Personen von der Beitragspflicht befreit, wenn sie eine in dieser Vorschrift aufgezählten Leistungen beziehen und eine entsprechenden von der Zuständigen Behörde erlassenen Leistungsbescheid vorlegen können (§4 Abs 7 Satz 2)

Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht. Er bezieht unstreitig keine der dort genannten staatlichen Leistungen, sondern eine Erwerbsminderungsrente und Wohngeld. Eine Analoge Anwendung des  §4 Abs 1 RBSTV kommt nich in Betracht.  Die in  §4 Abs 1 aufgenommenen Befreiungstatbestände sind eng auszulegen und stehen einer Analogie auf andere staatliche Leistungen grundsätzlich nicht offen.

Dies gilt auch für den Bezug von Wohngeld. Angesichts der Üblichkeit dieser Leistung muss das Bestehen einer Regelungslücke , die der Gesetzgeber bei Abfassung der gesetzlichen planwidrig übersehen hätte, verneint werden. Der Bezug von Wohngeld kann den dort geltenden Befreiungstatbeständen auch deswegen nicht gleichgesetzt werden, weil ein Bezieher von Wohngeld durchaus über Vermögen verfügen kann.

Desgleichen kommt eine Rundfunkbeitragsbefreiung auf Grundlage §4 Abs 6 RBSTV vorliegend nicht in Betracht.

Die Voraussetzungen des gesetzlich ausformulierten besonderen Härtefalls aus § 4 Abs 6 Satz 2 RBSTV, der gegeben ist, wenn eine der in  §4 Abs 1 aufgezählten Sozialleistungen nur deswegen versagt wurde, weil die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe  des Rundfunkbeitrags überschreiten, steht vorliegend nicht in Rede.  Aus diesem Grunde kann der Kläger aus der von ihm angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.11.2011  (1BVR 665/10), die gerade diese, zu seiner Zeit nicht gesonderte Fallkonstellation betraf, nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten herleiten.

Auch die Voraussetzungen für eine Befreiung  §4 Abs 6 Satz 1 RBSTV liegen nicht vor.

Nach dieser Vorschrift hat die Zuständige LRA unbeschadet einer Beitragsbefreiung nach Abs 1, auch über die Fälle des §4 Abs 6 Satz 2 hinaus, einen Rundfunkteilnehmer in besonderen Härtefällenauf gesonderten Antrag von der Befreiungspflicht zu befreien.  §4 Abs 6 Satz 1  beinhaltet seinem Normzweck nach eine Härtefallregelung, nach der grobe  Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten vermieden werden sollen, die durch §4 Abs 1 RBSTV verankerte Normative Regelungssystem der bescheidgebunden Befreiungsmöglichkeit entstehen. Hiefür eröffnet die Vorschrift die Möglichkeit Personengruppen, die nicht nach  §4 Abs 1 RBSTV unterfallen, von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sich ihre Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen nicht sachlich rechtfertigen lässt. In derartigen Fällen obliegt es dann auch der Rundfunkanstalt, die erforderliche Bedürftigkeitsprüfung eigenständig vorzunehmen. Das in §4 Abs 1 und Abs 7 RBSTV statuierte Konzept der Grundsätzlichen Gebundenheit an eine sozialbehördlichen Leistungsbescheid tritt in diesen Fällen zurück.
Vgl. seine bisherige gegenläufige Rechtssprechung aufgebend: BVerwG Urteil vom 30.10.2019 5C 10/18 RZ 23 und 27

Im Fall des Klägers lässt sich trotz der aus den Berechnungsbögen der im Klageverfahren eingereichten Wohngeldbescheide ersichtlichen geringen Einkünfte, die sich unter Einrechnung des Wohngeldes für einen Dreipersonernhaushalt auf insgesamt höchstens xxxx € (hier Anmerkung von @mullhorst: Betrag XXXX wäre unter 1200€) monatlich beliefen, eine grobe Unbilligkeit im Sinne  der vorzitierten Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen. Denn sie ist nicht durch das in §4 Abs 1 verankerte normative Regelungssystem der bescheidgebunden Befreiungsmöglichkeit entstanden. Dem Kläger stünde nach Lage der Dinge die Möglichkeit offen, eine unter §4 Abs 1 RBSTV aufgezählte Sozialleistung zu beantragen. Er hat selbst vorgetragen, dass er ergänzende Sozialleistungen in Höhe von mehr als 300 € beanspruchen könnte. Rundfunkteilnehmer mit einem potentiellen Sozialleistungsanspruch müssen sich gemäss dem Konzept der bescheidgebundenen Befreiung aber Grundsätzlich der Prüfung ihrer wirtschaftlichen  Verhältnisse durch die hierfür personell und sachlich ausgestatten Sozialbehörden unterziehen.

Vgl. VG Saarland Urteil v 11.01.2017  6K 2043/15 RZ 22 zitiert nach Juris***

Dies gilt auch vorliegend. Anders als in der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.10.2019 entschiedenen Konstellation ist im Fall des Klägers der Bezug von ergänzenden Sozialleistungen nicht aus rechtsgründen grundsätzlich ausgeschlossen. Zwar ist der Bezug von Wohngeld dem Bezug anderer Sozialleistungen vorrangig. Dies gilt indessen nur, wenn die Einkünfte in Addition mit dem Wohngeldanspruch über der sozialrechtlichen Bedürftigkeitsgrenze liegen. In allen anderen Fällen ist der Bezug von Wohngeld greade nicht vorrangig und sind im Falle der Bedürftigkeit anstelle des Wohngelds auf Antrag ergänzende Sozialleistungen zu gewähren. Diese Möglichkeit stünde - vorbehaltlich evtl vorhandenem Vermögen - grundsätzlich auch dem Kläger offen. Allein der Umstand, daß er sich statt dessen für den Bezug von Wohngeld entschieden hat, kann von der gesetzlichen Konzeption keine außergewöhnliche Härte im Sinne des §4 Abs 6 Satz 1 RBSTV begründen.

Eine unbillige Härte wäre auch dann nicht gegeben, wenn im Einzelfall der unterschiedlichen Regelungen über das für di e Berechnung der jeweiligen Leistung unbeachtliche Schonvermögen (vgl §21 Nr3  WoGG, wonach anders §12 Abs 1 SGB II  bzw § 90 Abs SGB XII für die Berechnung des Wohngelds Vermögen unterhalb der Missbrauchsgrenze generell außer Betracht bleibt) zwar ein Wohngerldanspruch, nicht aber ein Anspruch auf die gewährung von Sozialhilfe bzw ALG II bestehen sollte. Denn dann läge gerade keine vergleichbare Bedürftigkeit nach §4 Abs 1 Satz 1  aufgezählten Fallgestaltungen vor.

Nach alldem ist die Klage abzuweisen

Pfändung durch Gemeindekasse auch gerade eingetroffen.

Und nun keine Ahnung wie es weiter geht.
Aufgeben? Ungern!
Irgendwelche Vorschläge?


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