Sollte eine Verhandlung nicht erst dann stattfinden, wenn bereits alles gelesen wurde oder sollte die beschriebene Aussage anders verstanden werden?
Im Normalfall würde eine mündliche Verhandlung angesetzt, wenn der oder die Richter der Ansicht seien, dass die Klage insoweit ausgeschrieben ist. Sollte das so sein, müsste doch gelten, dass es gelesen wurde, naja vielleicht auch nicht obwohl einem Kläger der Vorwurf gemacht wurde, dass sich der oder die Richter nicht vorbereiten konnten, als dieser erst in der mündlichen Verhandlung die weitere Ergänzung auf den Tisch legte. Dieser Vorgang galt zudem als unsportlich. Die Schlussfolgerung war somit auch, wenn es für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gebraucht wird, dass es dann ja zumindest auch gesichtet also gelesen sein will.
Hat der Kläger hier lange Texte erst in der Verhandlung auf den Tisch gelegt?
Wie dem auch sei, weil hier erklärt wurde, dass einige Punkte Feststellungsklagepunkte seien:
Das kann Auswirkung auf die Kosten der Klage haben und sollte im Auge behalten werden.