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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Kalender => Thema gestartet von: Markus KA am 31. Oktober 2018, 12:57
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Verhandlungen
Verwaltungsgericht Karlsruhe
Freitag, 23.11.2018
10:30 Uhr
11:30 Uhr
Die Verhandlung um 11:30 Uhr wurde verschoben auf den 14.12.18 um 14:30 Uhr.
Nördliche Hildapromenade 1
76133 Karlsruhe
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Zusammenfassung der Verhandlung:
Beginn: 10.30 Uhr
Anwesende Personen: Richterin Frau S., Kläger A, keine Zuschauer
Richterin S fragt den Kläger ob die eingereichte Klage erneut vorgelesen werden soll.
Kläger A verneint, de er ja weiß was drin steht.
Richterin S erklärt, dass die Punkte 1 und 2 der Klage eine Anfechtungsklage sind und die restlichen Punkte eine Feststellungsklage seien und diese nicht nötig sind wenn die ersten Punkte dem Kläger zugesprochen werden. Ob der Kläger dann auf die restlichen Punkte verzichten möchte.
Kläger A lässt zu Protokoll geben, dass alle Punkte der Klage aufrecht erhalten bleiben sollen.
Richterin S fragt ob der Kläger auf einzelne Punkte der Klage, welche die Richterin gelesen hat, weiter eingehen möchte und ob der Kläger Anträge stellen möchte.
Kläger A geht nicht weiter auf die Klagepunkte ein uns stellt zwei bedingte Beweisanträge (Beihilfe und Leistungsgebot) und lässt diese zu Protokoll geben.
Richterin S bemerkt, dass das Urteil schriftlich zugestellt wird und das Sie jetzt erstmal etwas zu lesen hat.
Verhandlungsende: 10.37 Uhr
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Sollte eine Verhandlung nicht erst dann stattfinden, wenn bereits alles gelesen wurde oder sollte die beschriebene Aussage anders verstanden werden?
Im Normalfall würde eine mündliche Verhandlung angesetzt, wenn der oder die Richter der Ansicht seien, dass die Klage insoweit ausgeschrieben ist. Sollte das so sein, müsste doch gelten, dass es gelesen wurde, naja vielleicht auch nicht obwohl einem Kläger der Vorwurf gemacht wurde, dass sich der oder die Richter nicht vorbereiten konnten, als dieser erst in der mündlichen Verhandlung die weitere Ergänzung auf den Tisch legte. Dieser Vorgang galt zudem als unsportlich. Die Schlussfolgerung war somit auch, wenn es für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gebraucht wird, dass es dann ja zumindest auch gesichtet also gelesen sein will.
Hat der Kläger hier lange Texte erst in der Verhandlung auf den Tisch gelegt?
Wie dem auch sei, weil hier erklärt wurde, dass einige Punkte Feststellungsklagepunkte seien:
Das kann Auswirkung auf die Kosten der Klage haben und sollte im Auge behalten werden.