Grundsätzlich eine interessante Idee, und sicher treffen einige Punkte des Gesetzes auch die unerträglichen Gebahren der LRAen.
Nur, was nützt es, wenn dem Marktteilnehmer, und hier explizit dem/der VerbraucherIn, kein Recht auf Beseitigung oder Unterlassung gegeben ist, da dies nur den in §8 UWG genannten Mitbewerbern, Verbänden etc. zusteht? Wer sollte denn hier Kläger sein?
Und die "Mitbewerber" haben sich mit all dem doch bereits wohlwollend arrangiert. Wenn man mit den Beinen bereits im großen Sumpf steht, pinkelt man sich gegenseitig einfach nicht mehr ans Bein. Bis sich hier eine/r gefunden hat, der klagen könnte und wollte, können die LRAen uns gegenüber weiterhin so unlauter sein, wie sie wollen.
Aber vielleicht habe ich ja auch nur noch nicht verstanden, worauf Du hinauswillst...