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Autor Thema: Wurde eine Rundfunkanstalt schon mal auf Unterlassung verklagt?  (Gelesen 1809 mal)

  • Beiträge: 7.307
Wir haben:

das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/BJNR141400004.html#BJNR141400004BJNG000101140

und

wir haben BGH KZR 31/14
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=66afc914d270ccb7e37006c41114ece1&nr=75099&pos=1&anz=2

mit

Rn. 29
Zitat
aa)
Die Beklagten zu 1und 3 bis 10 sind als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts anzusehen (BGHZ 205, 355 Rn. 35 ff. - Einspeiseentgelt).

wir haben BGH I ZR 118/60, Rn. 59, wonach öffentliche Unternehmen, auch dann, wenn sie im Allgemeininteresse liegende Kulturaufgaben wahrnehmen, das Gesetz über unlauteren Wettbewerb einzuhalten haben.

Beide BGH-Entscheidungen sind Rundfunkentscheidungen.

In dem obigen, aktuellen Gesetz steht nun:

Zitat
§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
[...]
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
[...]
Anhang (zu § 3 Absatz 3)
[...]
4.die unwahre Angabe, ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene geschäftliche Handlung oder eine Ware oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden, oder die unwahre Angabe, den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung werde entsprochen;
[...]

Wenn diese LRA ja Unternehmen sind, aber mit der Aussage kommen, sie seien amtshilfebefugt, wäre das doch unlauter?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Oktober 2018, 00:33 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 577
Grundsätzlich eine interessante Idee, und sicher treffen einige Punkte des Gesetzes auch die unerträglichen Gebahren der LRAen.

Nur, was nützt es, wenn dem Marktteilnehmer, und hier explizit dem/der VerbraucherIn, kein Recht auf Beseitigung oder Unterlassung gegeben ist, da dies nur den in §8 UWG genannten Mitbewerbern, Verbänden etc. zusteht? Wer sollte denn hier Kläger sein?

Und die "Mitbewerber" haben sich mit all dem doch bereits wohlwollend arrangiert. Wenn man mit den Beinen bereits im großen Sumpf steht, pinkelt man sich gegenseitig einfach nicht mehr ans Bein. Bis sich hier eine/r gefunden hat, der klagen könnte und wollte, können die LRAen uns gegenüber weiterhin so unlauter sein, wie sie wollen.

Aber vielleicht habe ich ja auch nur noch nicht verstanden, worauf Du hinauswillst...


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  • IP logged

g
  • Beiträge: 368
Und die "Mitbewerber" haben sich mit all dem doch bereits wohlwollend arrangiert.
Aber vielleicht habe ich ja auch nur noch nicht verstanden, worauf Du hinauswillst...
Ja, das dürfte wohl eher eine Angelegenheit für die Konkurrenz sein.

Für die Verbraucher ist die Verbraucherzentrale zuständig.
Einige der Verbraucherzentralen werden von der GEZ finanziell unterstützt, damit diese im Sinne der GEZ argumentieren.
Also auch hier wieder --- Fehlanzeige!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Oktober 2018, 16:45 von Bürger«

 
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