kommt da nicht von LRF und GEZ der Hinweis: man könnte sich ja neue Technik beschaffen und könnte ja ÖRF-Progamm teilnehmen, und damit muß man dann zahlen...
Nö, weil auch unlautere Geschäftspraxis.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner neuerlichen, diesjährigen Juli - Entscheidung nicht moniert, daß der Bundesgerichtshof die ÖRR wiederholt als Unternehmen eingestuft hat; das Bundesverfassungsgericht ist nämlich nicht dafür zuständig, fachgerichtliche Entscheidungen zu treffen, es prüft nur, ob eine Regel mit dem Grundgesetz zusammenpaßt.
Und dann schau mal hier hinein
Wurde eine Rundfunkanstalt schon mal auf Unterlassung verklagt?https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29167.msg182935.html#msg182935und überlese bitte die Fragestellung im Titel.
Bereits vor Urzeiten wurde vom BGH entschieden, daß das Gesetz über unlauteren Wettbewerb von allen öffentlichen Unternehmen einzuhalten sind und neuerlich in 2016 die Aussage getroffen, daß die ÖRR Unternehmen sind.
Das Bundesverfassungsgericht wird eine derartige Aussage des BGH nicht kippen; einerseits, weil es eben nicht zuständig ist, und zweitens, weil es den BGH gerüffelt hatte, Vorlagen an den EuGH zu unterlassen.
Die Einschätzung des BGH folgt folgerichtig auch den Definitionen des EuGH, die sich bekanntlich am EU-Recht orientieren, welches ein-eindeutig festlegt, was ein Unternehmen ist und bestimmt, daß weder Rechtsform, noch Eigentümerschaft dafür eine Rolle spielen.
Und wer in Wettbewerb steht, hat anderen Personen gegenüber auch das diesem Umstand zugrunde liegende Recht einzuhalten, darf sich selber aber auch darauf berufen, daß es ihm gegenüber eingehalten wird.
Auch die damalige Entscheidung vom BFH, wonach eine Behörde in Wettbewerb keine hoheitlichen Befugnisse hat, wurde vom BVerfG nicht gekippt.
Wir haben also den zivilrechtlichen, wie auch den finanzrechtlichen Weg dahingehend bundesgerichtlich ausdiskutiert, daß den ÖRR keine anderen Befugnisse zustehen als jene, die ihren Wettbewerbern auch zur Verfügung stehen.
Edit "Bürger":
Bitte nicht von einer Nebenbemerkung zu vertiefenden Nebenbemerkungen verleiten lassen, sondern bitte hier wie überall im Forum eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Lücke im BVerfG-Urteil? "Vorteil" nicht nur für Wohnungsinhaber i.S.d. RBStV
Zur Fragestellung siehe bitte Einstiegsbeitrag.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
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