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Autor Thema: Prof. Dr. S. Schiedermair: Der ÖRR als Zukunftsmodell in der digitalen Welt  (Gelesen 12170 mal)

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  • Beiträge: 178
Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht, Heft 10/2018, Seite 701
(ZUM 2018, 701)

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk als Zukunftsmodell in der digitalen Welt
Anmerkung zu BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16

von Prof. Dr. Stephanie Schiedermair (Universität Leipzig)

Inhaltsverzeichnis
Zitat
I. Einführung
II. Der »individuelle Vorteil«
III. Wohnung und Betriebsstätte als Anknüpfungspunkte
IV. Gleichheitsrechtliche Fragen
V. Die »duale Rundfunkordnung«
VI. Keine Vorlage durch das Bundesverwaltungsgericht an den EuGH
VII. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in der digitalen Welt
VIII. Fazit

Zitat
[...] Die Ausführungen des Gerichts zur Belastungsgleichheit hinterlassen Zweifel. Der strenge Maßstab bei der Zweitwohnung und die demgegenüber vergleichsweise unkritische Behandlung der Betriebsstätte und der Kfz-Nutzung sind nur begrenzt nachvollziehbar. Insbesondere der argumentative Wechsel zwischen der individuell betrachteten und der rein abstrakten Nutzungsmöglichkeit überzeugt nicht. So trifft das Argument, dass die Zweitwohnung eine doppelte Belastung für denselben Vorteil darstelle, etwa bei Mehrpersonenhaushalten nicht zu, da sich Familienmitglieder auf Erst- und Zweitwohnung verteilen und Rundfunk unabhängig voneinander nutzen können. Bei der Zweitwohnung stellt das Gericht jedoch auf einen konkreten »personenbezogenen« Vorteil ab (Rn. 107) und entkoppelt den Rundfunkbeitrag damit in diesem Fall von der Wohnungsinhaberschaft. Bei der Betriebsstätte und beim Kfz fällt der Maßstab des Gerichts anders aus, die vom Beschwerdeführer Sixt beanstandete Beitragspflicht für das einzelne vermietete Kfz bleibt vom Verfassungsgericht als »preisbildender Faktor für den Vermieter von Kraftfahrzeugen« unangetastet (Rn. 115). Dass dieser Faktor realistischerweise an denjenigen weitergegeben wird, der das Auto mietet und der im Zweifelsfall bereits einen Rundfunkbeitrag für seine Wohnung entrichtet, stellt das Gericht nicht in seine Überlegungen mit ein. [...]

Zitat
[...] Durch die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit einer qualitativ hochwertigen, vielfältigen, der gesamten Gesellschaft verpflichteten Berichterstattung trägt der öffentlich-rechtliche Rundfunk wesentlich zum Funktionieren der Demokratie in Deutschland bei. Seine Qualitätssicherungsfunktion und seine Integrationsfunktion erweisen sich als Elemente, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu einem Zukunftsmodell gerade auch in der digitalen Welt machen. [...]

Zitat
[...] Die feste Verankerung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im europäischen Verfassungsgefüge und die damit verbundene Rückbindung an seinen demokratischen Auftrag sind als klare Signale zur Stärkung der Demokratie zu begrüßen. Leise Zweifel hinterlässt – neben den gleichheitsrechtlichen Aspekten – das ausdrückliche Festhalten des Gerichts an der herkömmlichen »dualen Rundfunkordnung« [...]

Weiterlesen: (Einzelartikel, nicht frei verfügbar)
https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fzum%2F2018%2Fcont%2Fzum.2018.701.1.htm

Prof. Dr. Stephanie Schiedermair
https://europarecht.jura.uni-leipzig.de/personen/univ-prof-dr-stephanie-schiedermair/
https://europarecht.jura.uni-leipzig.de/download/0/0/1855858066/310c01689dd491c646e4f43888e014f972760e9b/fileadmin/europarecht.jura.uni-leipzig.de/uploads/dokumente/Lebenslauf_September_2016_ohne_Bild.pdf
https://europarecht.jura.uni-leipzig.de/download/0/0/1855858066/8237e0b35615d0c591d0595c13e05e7c12ba3ae1/fileadmin/europarecht.jura.uni-leipzig.de/uploads/dokumente/Veroeffentlichungen_September_2016.pdf

Hinweis:
Teilweise sind die Kommentare zum BVerfG-Urteil erstaunlich unkritisch (s.o.)
Wer eine Begründung dafür sucht, findet sie im Lebenslauf und im Publikationsverzeichnis (Prof. Dr. Dieter Dörr, Universität Mainz)


Weitere Artikel und Links zum BVerfG-Urteil vom 18.07.2018 siehe u.a. unter
BVerfG-Urteil vom 18.7.: Juristische Abhandlungen und Kommentare [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28254.0.html


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Für die Verfügbarkeit des Aufsatzes in Bibliotheken hier der Eintrag im Gemeinsamen Bibliothekskatalog:

Stephanie Schiedermair: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk als Zukunftsmodell in der digitalen Welt : Anmerkung zu BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 (ZUM 2018, 680), in: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht [ZUM], Band 62, Jahrgang 2018, Heft 10, Seite 701-705.

https://kxp.k10plus.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=1649161425


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Der Aufsatz bringt wenig Neues sondern wiederholt im wesentlichen die immer gleichen Formulierungen, die im Umlauf sind. Angesichts der Tatsache, dass die Autorin über viele Jahre Assistentin bei Prof. Dieter Dörr an der Uni Mainz war (laut dem oben zitierten Lebenslauf von 2001-2003 und 2007-2012) ist das ja auch nicht weiter verwunderlich.

Dieter Dörr war ja nicht nur einer der hauptsächlichen Prozessbevollmächtigter der ÖRRen im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht am 16. Mai 2018, sondern zuvor auch Gutachter für die Landesregierungen.

siehe das Thema hier im Forum:
Stellungnahme Dr. Dörr im Auftrag der Landesregierungen zu Fragenkatalog BVerfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25607.0.html



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Und obwohl bei der Autorin kaum kritische Stellungnahmen zum ÖRR zu erwarten sind, gibt der Aufsatz dennoch einige Hinweise auf die Schwachstellen im Urteil des BVerfG.

Einer der Schwachstellen ist sicherlich, dass das BVerfG versucht, die neue Abgabe mit dem "individuellen Vorteil" zu rechtfertigen. Schiedermair schreibt dazu (Seite 701):
Zitat
Die zentrale Frage, welchen »individuellen Vorteil« der Einzelne durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk erhält und inwiefern hier auch gesamtgesellschaftliche Vorteile eine Rolle spielen, behandelt das Bundesverfassungsgericht [...] erst im Rahmen der Prüfung von Artikel 3 Absatz 1 GG. Dabei betont das Gericht, dass der individuelle Vorteil noch nicht automatisch durch den gesamtgesellschaftlichen Vorteil der Existenz eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks abgegolten sei. Der Rundfunkbeitrag stelle keine »Demokratieabgabe« dar (Rn. 75). Die folgenden Ausführungen zeigen jedoch, dass sich individueller und gesamtgesellschaftlicher Vorteil nur schwer voneinander trennen lassen. [...] Für den individuellen Vorteil beschränkt sich das Gericht hingegen vergleichsweise knapp auf die Feststellung, dass die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für alle Beitragszahler realistisch sei und es auf die tatsächliche Nutzung nicht ankomme (Rn. 82).

Wer das Urteil aufmerksam durchliest, wird in der Tat bemerken, dass die ganze Argumentation des BVferG auf dem angeblichen "individuellen Vorteil" beruht, aber das Gericht sagt eigentlich nichts dazu, worin denn dieser individuelle Vorteil besteht. Diese Schwachstelle scheint auch Schiedermair erkannt zu haben und bezeichnet es als "Dilemma":
Zitat
Hinter den Überlegungen scheint das Dilemma des Verfassungsgerichts auf, dass es seine Rundfunkrechtsprechung stets darauf ausgerichtet hat, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als der Demokratie förderliche und damit gesamtgesellschaftlich bedeutsame Institution verfassungsrechtlich abzusichern und gleichzeitig dem Gesetzgeber den Spielraum gewährt, die Finanzierung dieser Institution als Beitrag auszugestalten und damit finanzverfassungsrechtlich weniger den gesamtgesellschaftlichen als den individuellen Vorteil in den Blick nehmen zu müssen. Die Tatsache, dass das Verfassungsgericht die gesamtgesellschaftliche Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks [...] zum Generalbass seiner Rundfunkrechtsprechung gemacht hat, steht in einem offenkundigen Spannungsverhältnis zu der deutlichen Aussage des Gerichts im neuesten Rundfunkurteil, dass der Rundfunkbeitrag einen auf den individuellen Vorteil ausgerichteten Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinne darstelle.

Für die voreingenommene Haltung der Autorin ist es denn auch bezeichnend, dass der Abschnitt, in dem dieses Dilemma aufgezeigt wird, dann mit den Worten schließt:
Zitat
Allerdings ist die befriedende Funktion der klaren verfassungsgerichtlichen Aussage, dass es sich um einen Beitrag handelt, verfassungspolitisch zu begrüßen.

Es bleibt zu bezweifeln, dass ein so unglaubwürdiges Urteil wie das des BVerfG vom 18. Juli 2018 eine "befriedende Funktion" erfüllen kann.
 


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aber das Gericht sagt eigentlich nichts dazu, worin denn dieser individuelle Vorteil besteht.
Nö, die Aussage stimmt nicht; siehe

BVerfG -1 BvR 1675/16 - Rn. 81 -> Mögl. d. Nutzung = individueller Vorteil?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31947.0

Das BVerfG tätigt sehr wohl eine Aussage, der aber die Eigenschaft innewohnt, mehrdeutig zu sein.


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