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Autor Thema: Rundfunk-Streit: Gericht erlaubt "Bild"-Livestreams vorerst  (Gelesen 4377 mal)

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DWDL.de        23.10.2018

von Timo Niemeier
Rundfunk-Streit: Gericht erlaubt "Bild"-Livestreams vorerst

Das Verwaltungsgericht Berlin hat der "Bild" in einer Eilentscheidung seine Livestreams vorerst erlaubt. Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) hatte sie zuletzt als Rundfunk eingestuft, Springer wehrt sich dagegen. Nun kommt es zu einem Hauptsacheverfahren.
Zitat
Die MABB stufte die drei genannten "Bild"-Angebote im April dieses Jahres als zulassungspflichtigen Rundfunk ein - und drohte mit einer Untersagung der Verbreitung. Nachdem sich die beiden Seiten nicht einigen konnten, versuchte die Medienanstalt dann tatsächlich, die Streams zu verbieten - woraufhin Springer klagte. Beim Verlag sieht man die Angebote nicht als Rundfunk an und will dementsprechend auch keinen Zulassungsantrag stellen.
Zitat
Vom Verwaltungsgericht Berlin heißt es nun, die Formate seien zwar zum zeitgleichen Empfang und für die Allgemeinheit bestimmt. Fraglich sei allerdings, ob die Verbreitung entlang eines Sendeplans erfolge - das fordert aber der Rundfunkstaatsvertrag. Der Begriff des Sendeplans sei umstritten und in der Rechtsprechung noch nicht geklärt.
Zitat
Für Axel Springer ist die Entscheidung des Gerichts ein Etappensieg, ganz am Ziel ist man allerdings noch nicht. Hält die Argumentation des Verlags im Hauptverfahren nicht, müsste man trotzdem eine Lizenz beantragen - oder die Streams beenden. Die MABB hat gegenüber "Horizont" bereits bestätigt, dass man Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts einlegen werde. Darüber hinaus wolle man auf eine schnelle Entscheidung im Hauptverfahren drängen.
Weiterlesen auf :
https://www.dwdl.de/nachrichten/69400/rundfunkstreit_gericht_erlaubt_bildlivestreams_vorerst/



Siehe auch :
Springer erhebt Einspruch gegen Streaming-Verbot
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27639.0

RUNDFUNKLIZENZ-KOMMENTAR : Angriff mangels Auslastung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27655.0

KEK kritisiert fehlende Reform des Medienkonzentrationsrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28541.0

Medienstaatsvertrag: Mehr als 1000 Vorschläge für neues Rundfunkrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29051.0

Medienstaatsvertrag: Let's-Player sollen keine Rundfunklizenz brauchen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28275.0

Lokal-TV-Kongress 2018: Lokalfernsehen fördern und fordern
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28868.0

"BILD"-Livestream: Zulassungspflichtiger Rundfunk? (09/2019)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32162.0.html


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Zitat
Vom Verwaltungsgericht Berlin heißt es nun, die Formate seien zwar zum zeitgleichen Empfang und für die Allgemeinheit bestimmt. Fraglich sei allerdings, ob die Verbreitung entlang eines Sendeplans erfolge - das fordert aber der Rundfunkstaatsvertrag. Der Begriff des Sendeplans sei umstritten und in der Rechtsprechung noch nicht geklärt.
Quelle: im Einstiegsbeitrag verlinkter Artikel

Es wirft Fragen auf, wenn die sich mit Rundfunk-Kriterien
- "zum zeitgleichen Empfang"
- "für die Allgemeinheit bestimmt"
- "entlang eines Sendeplans"

usw. überhaupt befassen...

...anstatt vorab erst einmal die
Ausschluss-Kriterien gem. RStV heranzuziehen, gemäß denen u.a.

"Kein Rundfunk [...] Angebote" sind, die
"zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten bestimmt sind"
.

Siehe u.a. auch unter
Definition "Rundfunk" > technisch/ politisch/ juristisch
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28744.msg180679.html#msg180679
[...]
Gemäß den Rundfunkstaatsverträgen ist
[...] die
- Wiedergabe aus Speichermedien zudem kein Rundfunk.

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien  (Rundfunkstaatsvertrag - RStV)
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv
Zitat
§ 2 Begriffsbestimmungen
[...]
(3) Kein Rundfunk sind Angebote, die
[...]
2. zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten bestimmt sind,

[...]

Ein "Stream" dürfte genau dieses Ausschlusskriterium der Bestimmung zur
"unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten"
haargenau erfüllen - und somit gerade kein "Rundfunk" i.S.d. RStV sein.


Sofern das Gericht oder der Beklagte das ("naturgemäß"?) anders sehen sollten oder wollen,
wären diese insoweit in der Darlegungspflicht (wahlweise auch "Zurechtbiegungspflicht").

Ob allerdings "Bild" und deren Prozessbevollmächtigte dieses Ausschlusskriterium bislang überhaupt ins Felde geführt haben, ist - mir zumindest - bislang nicht bekannt. Weiß jemand anderes mehr?


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Nicht zu vergessen, daß ein "Stream" via Internet erfolgt und des aktiven Abrufes durch den Nutzer bedarf, also non-linear ist, und damit eh kein Rundfunk, der als lineare Technik definiert wurde.

Darüberhinaus ist es nun einmal kein Rundfunk, wenn ein Printpresseverlag ergänzende Angebote zu seinem Textmaterial auf audio-visuelle Weise zur Verfügung stellt.

Wie detailiert das audio-visuelle Material zu den Texten passen muß, wurde bislang auch seitens des EuGH nicht definiert.

Wenn Bild, um die es ja hier geht, über Fußball berichtet, was sie ja ganz sicher realisiert, darf sie dazu auch audio-visuelles Material bereitstellen, nicht bspw. jedoch über Handball, wenn sie das in ihren Texten nicht thematisiert.

Würde bspw. also über Hertha BSC berichtet, darf dazu auch audio-visuelles Material bereitgestellt werden, nicht jedoch, bspw., über Bayern München, es sei denn wiederum, daß Hertha BSC da eine Rolle spielen würde.


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Würde bspw. also über Hertha BSC berichtet, darf dazu auch audio-visuelles Material bereitgestellt werden, nicht jedoch, bspw., über Bayern München, es sei denn wiederum, daß Hertha BSC da eine Rolle spielen würde.
Mit Verlaub, aber ich wüsste nicht, dass es irgendwelche derartigen regulatorischen Inhaltsbeschränkungen für audio-visuelle Angebote gibt. Auch nicht für "Print"-Unternehmen.



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Mit Verlaub, aber ich wüsste nicht, dass es irgendwelche derartigen regulatorischen Inhaltsbeschränkungen für audio-visuelle Angebote gibt. Auch nicht für "Print"-Unternehmen.
Mich däucht, derartiges wäre bereits vor'm EuGH verhandelt und auch im Forum behandelt worden? Betraf im Fall aber wohl einen Verlag aus Österreich; das genau Az. hab' ich derzeit allerdings nicht zur Hand.


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Der Fall/ das Az wären wichtig bei derartigen Aussagen.

Ich kann es mir nicht vorstellen, da dies ja das Geschäftsmodell eines jeglichen Medien-Anbieters im Internet einschränkt.

Der umgekehrte Fall der Presseähnlichkeit von Rundfunkangeboten ist ja auch - wegen der Beihilfe-/ Wettbewerbsverzerrungs-Problematik - lediglich bezogen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk - nicht jedoch auf Privat-Rundfunk.

Bis Gegenteiliges belegt ist, würde ich - allein schon aus der Logik heraus (was natürlich nicht zwingend etwas bedeuten muss) - steif und fest behaupten, dass im Internet JEDER audio-visuelle Medien anbieten darf, wie er lustig ist - und also auch BILD - insbesondere, wenn diese nicht zwangsweise subventioniert werden und auch kein "Rundfunk" gem. RStV sind, weil sie (s.o.) "zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten bestimmt".


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teltarif.de        23.10.2018

Von dpa / Alexander Kuch
Gericht: "Bild" darf erstmal weiter Livestreams zeigen

Werden die Livestreams der "Bild"-Zeitung bald verboten, wenn der Verlag dafür keine Sendelizenz beantragt? Im Gerichtsverfahren geht es um die Frage, ob es sich bei den Sendungen um Rundfunk ohne Zulassung handelt.
Zitat
Die "Bild"-Zeitung darf laut einem Gerichtsurteil erst einmal weiter ihre Livestream-Angebote zeigen. Das Berliner Verwaltungsgericht gab einem entsprechenden Eilantrag des Medienhauses Axel Springer gegen die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) statt, wie das Gericht heute mitteilte (Az. 27 L 364.18).
Zitat
Laut der 27. Kammer des Verwaltungsgerichts ist es fraglich, ob das "Bild"-Angebot als Rundfunk gilt. Zwar seien die beanstandeten Angebote zum zeitgleichen Empfang bestimmt und würden durch elektromagnetische Schwingungen verbreitet. Fraglich sei aber, ob die Verbreitung entlang eines Sendeplans erfolge, wie es der Rundfunkstaatsvertrag für ein Zulassungsverfahren fordere.

Dieser Begriff sei umstritten und in der Rechtsprechung noch nicht geklärt. Problematisch sei auch, ob für eine Zulassung eine bestimmte Programmlänge und eine Mindestzahl an Sendungen erforderlich sei und die Sendungen unmittelbar aufeinander folgen müssten. Die Nachteile einer kurzfristigen Abschaltung der Streams seien höher zu gewichten als das öffentliche Interesse am Vollzug des Rundfunkstaatsvertrags.
Weiterlesen auf :
https://www.teltarif.de/bild-eilantrag-live-stream-rundfunk/news/74421.html


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Zitat
... und würden durch elektromagnetische Schwingungen verbreitet

Seit wann hat Bild einen eigenen Sender und eine Frequenzzuweisung??

Die Übertragung über Kabel ist keine elektromagnetische Schwingungen, sondern eben über Kabel.


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Verwaltungsgericht Berlin

Pressemitteilung vom 23.10.2018
Vorerst weiter Live-Streams der BILD-Zeitung

Zitat
Nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin kann die BILD-Zeitung vorerst weiter sog. Live-Streams verbreiten.

Die Antragstellerin veranstaltet und verbreitet seit April 2018 die Internet-Video-Formate „Die richtigen Fragen“, „BILD live“ und „BILD-Sport – Talk mit Thorsten Kinhöfer“. Diese Formate können live gestreamt werden. Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg stellte im Juli 2018 fest, dass die Antragstellerin hierdurch Rundfunk ohne Zulassung veranstalte und beanstandete diesen Verstoß. Die besagten Internet-Video-Formate seien als Rundfunk einzustufen, da es sich um lineare, audiovisuelle Informations- und Kommunikationsdienste handle, die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmt seien. Darüber hinaus untersagte die Antragsgegnerin die Veranstaltung und Verbreitung der streitigen Internet-Videostreams, sofern nicht bis zum 3. September 2018 ein Antrag auf Zulassung gestellt werde.
 
Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts gab dem Eilantrag der Antragstellerin statt. Bei der nötigen Interessenabwägung müsse das öffentliche Interesse an einer Durchsetzung der Entscheidung vorerst zurückstehen. Denn der Bescheid sei nicht offensichtlich rechtmäßig. Es sei fraglich, ob das Vorgehen der Antragstellerin als Rundfunk im Sinne der von der Medienanstalt zugrunde gelegten Definition anzusehen sei. Die beanstandeten Formate seien in diesem Sinne zwar zum zeitgleichen Empfang bestimmt; ferner würden sie durch elektromagnetische Schwingungen verbreitet und seien für die Allgemeinheit bestimmt. Fraglich sei allerdings, ob – wie der Rundfunkstaatsvertrag weiterhin fordere – die Verbreitung „entlang eines Sendeplans“ erfolge. Dieser Begriff sei in der Literatur umstritten und in der Rechtsprechung noch nicht geklärt. Problematisch sei unter anderen, ob hierfür eine bestimmte Programmlänge und eine Mindestzahl an Sendungen erforderlich sei und ob die Sendungen unmittelbar aufeinander folgen müssten. Die Beantwortung dieser Fragen erfordere eine eingehende rechtliche Würdigung, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten sei.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Beschluss der 27. Kammer vom 18. Oktober 2018 (VG 27 L 364.18)

Zitat
27-l-0364-18-181019-beschluss-eilverfahren-anonymisiert
PDF-Dokument (267.1 kB)
 
https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2018/27-l-0364-18-181019-beschluss-eilverfahren-anonymisiert.pdf
Weiterlesen auf :
https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2018/pressemitteilung.750889.php



Siehe auch :
FDP - NRW: Abschaffung der Lizenzpflicht für Hobby-Streamer überfällig
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