Nicht zu vergessen, daß ein "Stream" via Internet erfolgt und des aktiven Abrufes durch den Nutzer bedarf, also non-linear ist, und damit eh kein Rundfunk, der als lineare Technik definiert wurde.
Darüberhinaus ist es nun einmal kein Rundfunk, wenn ein Printpresseverlag ergänzende Angebote zu seinem Textmaterial auf audio-visuelle Weise zur Verfügung stellt.
Wie detailiert das audio-visuelle Material zu den Texten passen muß, wurde bislang auch seitens des EuGH nicht definiert.
Wenn Bild, um die es ja hier geht, über Fußball berichtet, was sie ja ganz sicher realisiert, darf sie dazu auch audio-visuelles Material bereitstellen, nicht bspw. jedoch über Handball, wenn sie das in ihren Texten nicht thematisiert.
Würde bspw. also über Hertha BSC berichtet, darf dazu auch audio-visuelles Material bereitgestellt werden, nicht jedoch, bspw., über Bayern München, es sei denn wiederum, daß Hertha BSC da eine Rolle spielen würde.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;