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Autor Thema: Grundgesetz - Informationsfreiheit - Rundfunkgebühr  (Gelesen 8454 mal)

V
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Interessanter Beitrag zum Thema "Grundgesetz Artikel 5, Informationsfreiheit, Rundfunkgebühr" http://hoersehnix.beepworld.de/wikipedia-gez.htm

In dem Wikipedia Beitrag "Rundfunkgebühr"
http://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunkgebühr
taucht das Wort "Information" oder "Informationsfreiheit" gar nicht mal auf.


Zitat
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (http://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html )
Art 5:
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.


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Bundesverfassungsgericht sagt in dem betr. Fall:
"…1. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG enthält keine Garantie kostenloser
Informationen. Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung
könnten dieses Grundrecht nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten
oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige
Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten.
Dafür ist nicht das Mindeste ersichtlich…."
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg9271.html

Somit können sich nur die Menschen auf die Informationsfreiheit berufen, die das Zwangsgeld nicht aufbringen können. Alle anderen müssen sich Freikaufen, weil ihre Brieftaschen ein wenig voller sind.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. November 2011, 19:34 von Viktor7«

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  • #GEZxit
    • Online-Boykott – Das Portal gegen die jetzige Art des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Finanzierung
Somit können sich nur die Menschen auf die Informationsfreiheit berufen, die das Zwangsgeld nicht aufbringen können. Alle anderen müssen sich Freikaufen, weil ihre Brieftaschen ein wenig voller sind.

Und ich dachte, alle Menschen seien vor dem Gesetz gleich...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Mai 2017, 00:21 von Bürger«

V
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Zitat
Und ich dachte, alle Menschen seien vor dem Gesetz gleich...
Das dachte ich auch.

Nur wenn man noch so was liest:

Zitat
...
„Ziel der Länder,“ so Beck in der jüngsten Erklärung, sei es gewesen, „die Finanzierung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf eine zeitgemäße Grundlage zu stellen, die Kontrollbedürftigkeit innerhalb des Systems deutlich zu reduzieren und vor allem auch die Privatsphäre der Rundfunkteilnehmer zu schonen.“ Kirchhof hatte in seinem Gutachten praktischerweise seinen Nachfolgern im Richteramt Arbeit abgenommen und die neue Steuerpacht sogleich für verfassungskonform erklärt. Das darf man als eine nette Geste bezeichnen, gehört doch das Abnicken von Entscheidungen der Politik zum Berufsbild des Verfassungsrichters. Und wenn die entsprechende Stelle, die der Politik eine solche Gewalt verleiht, sich nicht finden lässt? Dann gehört es zur Aufgabe eines Verfassungsrichters, beispielsweise ein „ungeschriebenes sachliches Tatbestandsmerkmal“ zu finden.
...
http://[Seite/Begriff nicht erwünscht]/2010/06/14/2227-rundfunkgebuehren-verteidigung-des-unvertretbaren



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m

moppel

Interessanter Beitrag zum Thema "Grundgesetz Artikel 5, Informationsfreiheit, Rundfunkgebühr" http://hoersehnix.beepworld.de/wikipedia-gez.htm

In dem Wikipedia Beitrag "Rundfunkgebühr"
http://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunkgebühr
taucht das Wort "Information" oder "Informationsfreiheit" gar nicht mal auf.

Und was sagt uns das?
Haben am Ende die ÖR den Beitrag in Wikipedia erstellt?


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Zitat
"Und was sagt uns das?"
Zitat
Somit können sich nur die Menschen auf die Informationsfreiheit berufen, die das Zwangsgeld nicht aufbringen können. Alle anderen müssen sich Freikaufen, weil ihre Brieftaschen ein wenig voller sind.
+ Berufsbild Verfassungsrichter.

Zitat
Haben am Ende die ÖR den Beitrag in Wikipedia erstellt?
http://hoersehnix.beepworld.de/wikipedia-gez.htm -> Hier ging es um Wikipedia-"Rundfunkgebühr"-Diskussionsbeitrag (Reiter Diskussion)

Wikipedia Beitrag "Rundfunkgebühr" -> "Keine schlafenden Hunde wecken." Keiner soll etwas in Richtung "Informationsfreiheit" (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) zusammenreimen.

Da fällt mir gerade etwas ein. Bei der Wikipedia-Diskussion würde sicherlich dieser Beitrag (von gez-boykott.de gefunden) eine gute Figur machen.
(Alternativ, wenn der Beitrag bei der GEZ gelöscht/geändert wird: http://www.freitag.de/community/blogs/dirk1973/rundfunkstaatsvertrag-2013---was-werdet-ihr-dagegen-tun + Suche nach "Meine Meinung" von gez-boykott.de zitiert.)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. November 2011, 10:44 von Viktor7«

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    • Online-Boykott – Das Portal gegen die jetzige Art des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Finanzierung
(...) Wikipedia Beitrag "Rundfunkgebühr" -> "Keine schlafenden Hunde wecken." Keiner soll etwas in Richtung "Informationsfreiheit" (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) zusammenreimen.

Da fällt mir gerade etwas ein. Bei der Wikipedia-Diskussion würde sicherlich dieser Beitrag (von gez-boykott.de gefunden) eine gute Figur machen.
(Alternativ, wenn der Beitrag bei der GEZ gelöscht/geändert wird: http://www.freitag.de/community/blogs/dirk1973/rundfunkstaatsvertrag-2013---was-werdet-ihr-dagegen-tun + Suche nach "Meine Meinung" von gez-boykott.de zitiert.)

Der Blog von freitag.de ist ein Witz. Ein Sammelsurium von Gleichgesinnten, die sich gegenseitig aufgeilen und ihre eigene heile und perfekte Welt geschaffen haben. Da haben selbstverständlich frische Ideen und andere Meinungen keinen Platz.  Sie sind nicht willkommen, denn sie stören deren Bild einer perfekten Welt und werden daher mit allen Mitteln angegriffen. Und ich darf die Vermutung äußern, dass der letzte Gästebucheintrag aus diesem Biotop stammt: Gästebuch

Aber vielleicht wollt ihr denen zeigen, wo der Pfeffer wächst...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. November 2011, 12:02 von René«

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... Und ich darf die Vermutung äußern, dass der letzte Gästebucheintrag aus diesem Biotop stammt: Gästebuch

Aber vielleicht wollt ihr denen zeigen, wo der Pfeffer wächst...

Beleidigende Gästebucheinträge á la "schmutziger Lappen" bleiben am besten am Boden des Papierkorbs ohne Beachtung liegen.

Beim Gästebuch gibt es jede Menge Positives und darauf kommt es an.  :D


PS.
Für das grüne Forum am Mo, Di.:
Dieser Beitrag würde eine große Bereicherung bei der Wikipedia-Diskussion darstellen.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. November 2011, 12:52 von Viktor7«

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Und ich darf die Vermutung äußern, dass der letzte Gästebucheintrag aus diesem Biotop stammt: Gästebuch

Aber vielleicht wollt ihr denen zeigen, wo der Pfeffer wächst...

Zitat
Also, ehrlich wenn ich mir hier einige Kommentare anschaue, gehe ich davon aus das sich auf dieser Seite sehr viele Menschen mit sehr niedrigen Intellekt und kulturellen Niveu tummeln. ....Warum muß ich KFZ Steuer zahlen, nur weil ich ein Auto habe, ob ich fahre oder nicht spielt dabei keine Rolle. Oder?

Da musste ich ein wenig bis viel schmunzeln  ;D

Ins gästebuch soetwas reinschmieren aber selbst nicht genug hirn um bis 2 zu zählen und noch unverschämt werden find ich schon krass. Anonymität im internet eben. Bin eigentlich froh dass sich solche angeblichen stark mit intellekt ausgestatteten nicht an unseren intelligenzschwachen diskussionen beteiligen.  :P


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. November 2011, 13:22 von Zasz«
<tomtom> Für China-Mafia kenn ich grad den Namen nicht!
<paule> Italien: Mafia, China: Triaden, Japan: Yakuza, Mexico: Diablos
<Sekalthan> Deutschland: Politiker

V
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Zitat
Bundesverfassungsgericht  - Bindungswirkung und Gesetzeskraft http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesverfassungsgericht
" Die formelle Bindungswirkung einer Entscheidung besteht nur im konkreten Fall (inter partes). Es besteht keine inhaltliche Bindung für andere Gerichte an die ausgeurteilte Rechtsmeinung des Gerichts. Diese haben keine Gesetzeskraft. Die Rechtsmeinung des Bundesverfassungsgerichts ist aber eine Richtschnur für die untergeordneten Gerichte, die meist auch befolgt wird. Abweichungen sind recht selten. Jedes Gericht kann aber in einem anderen gleich oder ähnlich gelagerten Fall einer anderen juristischen Meinung folgen, wenn es dies für richtig hält."

Zitat
http://hoersehnix.beepworld.de/wikipedia-gez.htm
"Abgesehen davon, dass es der Bf nach ihrem eigenen Vorbringen nicht auf Information, sondern auf 'Konsum, Vergnügen und Komfort' ankommt, behauptet sie auch nicht, an dem Empfang der von ihr bevorzugten Programme privater oder ausländischer Veranstalter gehindert zu sein. Sie macht vielmehr nur geltend, daß sie diese Programme nicht kostenlos empfangen könne."
Der bisherige Inhalt fehlt in der Pressemitteilung des BVerfG2"

In diesem Zusammenhang ist mit einer anderen Argumentation unter Umständen deutlich mehr zu erreichen:

- Zwangs-entziehung der Geldmittel für Bücher, Zeitungen, Internetanbindung, Theater, Bildung, … und dadurch die Behinderung des Rechts sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 (1) GG).
 
- Verwendung des TV-Gerätes  als Bildschirm um Filme (DVD, youtube, ...) abzuspielen oder Informationsinhalte aus dem Internet (Online-Zeitungen, ...) abzurufen, Verwendung als Spielkonsolen- Bildschirm.

- Die ÖRR oder privaten Sender spielen in dem betreffenden Fall keine Rolle bei der Informationsbeschaffung. Der moderne Mensch, gerade im Internetzeitalter, ist nicht im Geringsten auf das Angebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten angewiesen.



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Abhängigkeit vom Staat?

Das Bundesverfassungsgericht sagt in einem Fall zu der  Informationsfreiheit (" http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg9271.html"):
"
Zitat
…1. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG enthält keine Garantie kostenloser
Informationen. Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung
könnten dieses Grundrecht nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten
oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige
Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten.
Dafür ist nicht das Mindeste ersichtlich…."
"Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung
könnten dieses Grundrecht nur dann verletzen…"
Was?
Also geben die Bundesverfassungsrichter in diesem Fall indirekt zu, was von vielen schon lange behauptet wird: Abhängigkeit vom Staat, der über die finanziellen Mittel entscheidet (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF), Die KEF hat 16 Mitglieder, die von den Ministerpräsidenten der Länder für 5 Jahre berufen werden)
 

Andere Bundesverfassungsrichter-Entscheidungen verlangen die Unabhängigkeit der ÖRR Sender wegen der Suggestivkraft und der Möglichkeit der Beeinflussung:

"Der öffentlich-rechtliche Rundfunk unterliegt demgegenüber in seiner Organisationsstruktur, seiner Unabhängigkeit und seinem Programmangebot besonderen normativen Erwartungen. Öffentlich-rechtliche Veranstalter werden besonderen organisatorischen Anforderungen zur Sicherung der Vielfalt und Unabhängigkeit unterworfen[40]. Anlass dieser gesetzlichen Ausgestaltung der Rundfunkordnung ist die herausgehobene Bedeutung, die dem Rundfunk unter den Medien wegen ihrer Breitenwirkung – ihrer Reichweite und der Möglichkeit der Beeinflussung großer Bevölkerungsteile –, wegen ihrer Aktualität – der schnellen, oft zeitgleichen Übermittlung von Inhalten – und wegen ihrer Suggestivkraft – der Kombination von Text und Ton, der Kraft der bewegten Bilder, dem Anschein hoher Authentizität – zukommt[41].
Die Wirkungskraft und Konzentration des Rundfunks begründet Risiken einer einseitigen Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung. Deswegen sind Vorkehrungen zum Schutz der publizistischen Vielfalt geboten[42]"

40 BVerfGE 73, 118 (157) – Niedersächsisches Landesrundfunkgesetz; 83, 238 (297 f.) – WDR-Gesetz; 114, 331 (387) – Bayerisches Teilnehmerentgelt; 119, 181 (217) – Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag.
41 BVerfGE 31, 314 (325) – Umsatzsteuer der Rundfunkanstalten; 90, 60 (87) – Rundfunk-staatsvertrag 1982; 97, 228 (256) - unentgeltliche Kurzberichterstattung; 114, 371 (387) – Bayerisches Teilnehmerentgelt; 119, 181 (215) – Achter Rundfunkänderungsstaatsver-trag.
42 BVerfGE 31, 314 (325) – Umsatzsteuer der Rundfunkanstalten; 57, 295 (322 f.) - Rundfunksendungen in deutscher Sprache; 73, 118 (160) – Niedersächsisches Landes-rundfunkgesetz; 83, 238 (324) – WDR-Gesetz; 97, 228 (258) - unentgeltliche Kurzbe-richterstattung; 114, 371 (389) – Bayerisches Teilnehmerentgelt; 119, 181 (217) – Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag.


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  • This is the way!
Guten TagX,

Zitat
Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die finanzielle Unterstützung privater Rundfunkanbieter durch das bayerische Teilnehmerentgelt.

BVerfGE 114, 371 - Landesmediengesetz Bayern

Beschluss des Ersten Senats vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 396/98 -

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/10/rs20051026_1bvr039698.html

Zitat
1.

Die Regelungen über das Teilnehmerentgelt in Artikel 38 Absatz 3 bis 6 des Gesetzes über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Mediendienste in Bayern (Bayerisches Mediengesetz -- BayMG) vom 24. November 1992 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 584) und in Artikel 33 Absatz 4 bis 6 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 799) sind mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.    

2.
Soweit die genannten Regelungen noch gelten, sind sie längstens bis zum 31. Dezember 2008 weiterhin anwendbar.    

3.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.    

4.
Der Freistaat Bayern hat den Erben des Beschwerdeführers die notwendigen Auslagen zu erstatten.

...

41

bb) Die Regelungen verletzen auch nicht die Vorgaben des Grundgesetzes über die bundesstaatliche Finanzverfassung (Art. 104a ff., insbesondere Art. 105 GG). Die Pflicht zur Zahlung des Teilnehmerentgelts knüpft an die Möglichkeit der Nutzung des Angebots von Kabelprogrammen durch die Teilnehmer an (vgl. BayVGH, ZUM 1997, S. 571 <573 f.>). Ihr steht im Unterschied zu einer Steuer eine Gegenleistung gegenüber.

60

b) Die in den angegriffenen Regelungen vorgesehene Pflicht der Inhaber von Kabelanschlüssen zur Zahlung des Teilnehmerentgelts bewirkt eine Beeinträchtigung ihrer Handlungsfreiheit. Diese ist nicht durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gerechtfertigt, da gesetzliche Vorkehrungen dafür fehlen, dass die Vielfalt der Meinungen in den geförderten Programmen in gleichgewichtiger Weise zum Ausdruck kommt.



Exkurs:

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien
(Rundfunkstaatsvertrag)
vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag 
vom 3. bis 7. Dezember 2015 

Zitat
§ 40
Finanzierung besonderer Aufgaben
(1)   Der in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil kann für die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden:
1.     Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür not-
wendiger planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten,
2.     die Förderung offener Kanäle.
Mittel aus dem Anteil nach Satz 1 können bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber auch für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwendet werden. Die Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken soll zeitlich befristet werden. Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz können aus dem Anteil nach Satz 1 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber gefördert werden.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer) 15. September 2011(*)

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens in der Region Berlin-Brandenburg – Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG – Marktversagen – Verhältnismäßigkeit – Technologieneutralität – Anreizwirkung“

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=109621&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1



Weiter BVerfGE:

Zitat
61

aa) Die angegriffenen Regelungen zielen auf die Gewährleistung der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 57, 295 <319>; 90, 60 <87>; stRspr). Freie Meinungsbildung als Voraussetzung sowohl der Persönlichkeitsentfaltung als auch der demokratischen Ordnung vollzieht sich in einem Prozess der Kommunikation, der ohne Medien, die Informationen und Meinungen verbreiten und selbst Meinungen äußern, nicht aufrechterhalten werden könnte. Unter den Medien kommt dem Rundfunk - dem Hör- und Fernsehfunk - wegen seiner Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 90, 60 <87>). Das Rundfunkwesen bedarf einer gesetzlichen Ordnung, die freie und öffentliche Meinungsbildung durch Rundfunk gewährleistet (vgl. BVerfGE 57, 295 <319>; 73, 118 <152 f.>) und insbesondere sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet.

62

Für lokalen und regionalen Rundfunk gilt insoweit grundsätzlich nichts anderes als für landesweiten Rundfunk. Auch jener muss imstande sein, dem verfassungsrechtlichen Ziel freier, individueller und öffentlicher Meinungsbildung in dem jeweiligen engeren räumlichen Bereich zu dienen (vgl. BVerfGE 74, 297 <327>). Diesem Ziel entspricht auch im regionalen und lokalen Bereich unter Berücksichtigung der dort gegebenen Möglichkeiten grundsätzlich eine gleichgewichtige Vielfalt der Meinungen im Gesamtangebot des Sendegebiets (vgl. BVerfGE 83, 238 <324>). Wie der Gesetzgeber die Aufgabe zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit angesichts der Besonderheiten des jeweiligen Bereichs im Einzelnen erfüllt, ist Sache seiner politischen Entscheidung. Seine Gestaltungsfreiheit endet dort, wo die gesetzliche Regelung zwingende Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG außer Acht lässt.

VIVA Bundesverfassungsgericht!

Meine Fresse! Was für ein gallischer Megatonnen-Granitrohling!

Exkurs:

Landtag Brandenburg Drucksache 5/3186 5. Wahlperiode

Landtag stärker und rechtzeitig in Verhandlungen zu Staatsverträgen einbeziehen

https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w5/drs/ab_3100/3186.pdf


Zitat
Während   von   der   Landesregierung   in   das   parlamentarische   Beratungsverfahren eingebrachte Gesetzesinitiativen vom Parlament bis zur Abstimmung jederzeit verändert werden können, besteht diese Möglichkeit bei Staatsverträgen nicht.

Ey yoo Lupus! Haa! Ich zermalme deinen RBS-TV und das "Gesetzgebungsverfahren Rundfunkordnung" mit Hinkelsteinen zu Mikro-Moleküle!

Und zwar solange bis dein RBS-TV und das "Gesetzgebungsverfahren Rundfunkordnung" gasförmig, also nur noch stinkende Luft ist.
Übel riechen tut das ja jetzt schon!

Der RBS-TV ist ein römischer Pu..! Geistige römische Blähung!


 :)


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Zitat
Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird

Aus dem angefochtenen Urteil Rechtssache T-21/06 welches hier in Rn. 1 der Entscheidung zur Rechtssache C-544/09 P genannt wird.

Wenn sich das Land Brandenburg hier über eine Entscheidung des EuGH hinwegsetzt, was es offenbar tut, wird das u. U. eine teure Angelegenheit.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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