Abhängigkeit vom Staat?
Das Bundesverfassungsgericht sagt in einem Fall zu der Informationsfreiheit ("
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg9271.html"):
"
…1. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG enthält keine Garantie kostenloser
Informationen. Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung
könnten dieses Grundrecht nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten
oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige
Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten.
Dafür ist nicht das Mindeste ersichtlich…."
"Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung
könnten dieses Grundrecht nur dann verletzen…"
Was? Also geben die Bundesverfassungsrichter in diesem Fall indirekt zu, was von vielen schon lange behauptet wird: Abhängigkeit vom Staat, der über die finanziellen Mittel entscheidet (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF), Die KEF hat 16 Mitglieder, die von den Ministerpräsidenten der Länder für 5 Jahre berufen werden)
Andere Bundesverfassungsrichter-Entscheidungen verlangen die Unabhängigkeit der ÖRR Sender wegen der Suggestivkraft und der Möglichkeit der Beeinflussung:
"Der öffentlich-rechtliche Rundfunk unterliegt demgegenüber in seiner Organisationsstruktur, seiner Unabhängigkeit und seinem Programmangebot besonderen normativen Erwartungen. Öffentlich-rechtliche Veranstalter werden besonderen organisatorischen Anforderungen zur Sicherung der Vielfalt und Unabhängigkeit unterworfen[40]. Anlass dieser gesetzlichen Ausgestaltung der Rundfunkordnung ist die herausgehobene Bedeutung, die dem Rundfunk unter den Medien wegen ihrer Breitenwirkung – ihrer Reichweite und der Möglichkeit der Beeinflussung großer Bevölkerungsteile –, wegen ihrer Aktualität – der schnellen, oft zeitgleichen Übermittlung von Inhalten – und wegen ihrer Suggestivkraft – der Kombination von Text und Ton, der Kraft der bewegten Bilder, dem Anschein hoher Authentizität – zukommt[41].
Die Wirkungskraft und Konzentration des Rundfunks begründet Risiken einer einseitigen Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung. Deswegen sind Vorkehrungen zum Schutz der publizistischen Vielfalt geboten[42]"
40 BVerfGE 73, 118 (157) – Niedersächsisches Landesrundfunkgesetz; 83, 238 (297 f.) – WDR-Gesetz; 114, 331 (387) – Bayerisches Teilnehmerentgelt; 119, 181 (217) – Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag.
41 BVerfGE 31, 314 (325) – Umsatzsteuer der Rundfunkanstalten; 90, 60 (87) – Rundfunk-staatsvertrag 1982; 97, 228 (256) - unentgeltliche Kurzberichterstattung; 114, 371 (387) – Bayerisches Teilnehmerentgelt; 119, 181 (215) – Achter Rundfunkänderungsstaatsver-trag.
42 BVerfGE 31, 314 (325) – Umsatzsteuer der Rundfunkanstalten; 57, 295 (322 f.) - Rundfunksendungen in deutscher Sprache; 73, 118 (160) – Niedersächsisches Landes-rundfunkgesetz; 83, 238 (324) – WDR-Gesetz; 97, 228 (258) - unentgeltliche Kurzbe-richterstattung; 114, 371 (389) – Bayerisches Teilnehmerentgelt; 119, 181 (217) – Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag.