Person A erhält Grundsicherung (schon 4-5 Jahre) und ist damit eigentlich gebührenbefreit.
Person A hat die Befreiungsschreiben für die Jahre 2016-2018 auch vorliegen.
Von welcher Stelle liegen "Befreiungsschreiben" für die Jahre 2016- 2018 vor?
Wie kommt Person A auf den Gedanken "und ist damit eigentlich gebührenbefreit", denn es gibt keine automatische Befreiung.
Hinweis:
Eine Befreiung erfolgt nur auf Antrag.
Hat Person A Antrag auf Befreiung gestellt?
Ja -> Siehe Möglichkeit A
Nein -> Siehe Möglichkeit B
Möglichkeit A
Erfolgte der Antrag auf Befreiung bei der zuständigen Stelle?
Nein, dann Antrag bei der zuständigen Stelle mit Verweis auf den älteren Antrag erneut stellen.
Ja, welche Stelle war das? Dann muss dort natürlich nachgefragt werden, was aus dem Antrag geworden ist.
Möglichkeit B
Dann sollte das wohl schnellstens erfolgen. Dazu sind die Nachweise -nicht im Original- möglicherweise an eine LRA -Landesrundfunkanstalt sofern bekannt- zu übermitteln.
Im Falle das bisher Post "die aufforderungen der gez wurden in diesem fiktiven fall ignoriert und es liegt kein Vollstreckungsbescheid vor", nicht hinreichend bearbeitet wurde oder diese keine Antwort auf einen Antrag auf Befreiung enthalten hat, dann sollte wohl schnellstens Kontakt zum Auftraggeber der "GEZ" - Name gilt nur bis Anfang 2013, erfolgen.
Forderungen von vor 2013 sieht PersonX nicht. Möchte Person A ausdrücken, dass die letzten Briefe von vor 2013 waren und jetzt das Neuste unmittelbar eine Vollstreckung ist? -> Falls das so sei, dann wird Person A bereits aus diesem Grund Akteneinsicht nehmen müssen um festzustellen, was ab 2013 eine LRA Ihr gesendet haben könnte. Möglicherweise hat Person A wichtige Post gar nicht erhalten,
deshalb müsste dazu ein Vergleich angestellt werden.
Augenscheinlich sind nur Forderungen ab 2017 vorhanden?
Ist Person A vielleicht erst im Jahr 2017 umgezogen?
Es sieht so aus, als hätte es 3 Forderungen gegeben, welche mit 3 Briefen versand wurden.
Die Post hätte Person A ungefähr im Zeitraum 12.2017 bis Ende 06.2018 erreicht.
Die Höhe der sonstigen Forderung mit 24 € lässt darauf schließen, dass es drei Briefe wären, mit jeweils 8,-€ Säumniszuschlag.
Ein Brief würde im Zeitraum 01.12.2017 bis 31.01.2018 liegen. -> Fälligkeit 02.01.2018
Ein Brief würde im Zeitraum 01.01.2018 bis 28.02.2018 liegen. -> Fälligkeit 02.02.2018
Ein Brief würde im Zeitraum 01.05.2018 bis 31.05.2018 liegen. -> Fälligkeit 04.05.2018
Es ist möglich, dass weitere Post unterwegs verloren gegangen ist. Geprüft werden sollten diese 3 Angaben.
Auffällig ist, dass offensichtlich eine tatsächliche Mahnung fehlt.
Das ist erkennbar an den fehlenden Angaben dazu.
Auffällig ist, das offensichtlich keine Mahngebühren erhoben werden, denn diese würden sehr wahrscheinlich einen nicht durch 8,- € teilbaren Betrag ergeben. Falls doch, dann würde das tatsächlich ein Zufall sein.
Ein möglich günstiger Weg könnte hier sein mit der aktuell fordernden Stelle -Stadtkasse- Kontakt aufzunehmen und eine Erklärung abzugeben, dass offensichtlich ein Antrag auf Befreiung bei einer LRA nicht beschieden wurde, sofern dieser gestellt wurde.
In der Akteneinsicht ist zu prüfen ob bei einer LRA ein solcher Antrag verloren gegangen ist. Das ist daran erkennbar, dass dort keiner vorhanden ist obwohl Person A diesen per einfacher Post versendet hatte.
Um die Follstreckung abzuwenden müsste Person A zusätzlich prüfen ob bei Ihr aktuell überhaupt etwas pfändbares "Geld" vorhanden ist oder ob der Sie vollständig unter der Pfändungsfreigrenze bleibt. -> Ist das der Fall, sprich, wenn nichts zu holen ist, dann ebenfalls mit der aktuellen Stelle -Stadtkasse-, welche die Forderung stellt Kontakt herstellen und die Sachlage erklären.