Hallo!
Theo Rettisch auch schöne Grüße an fiktive Person A.
Der BS könnte möglicherweise einen fiktiven GV eine fiktive Person A vollstrecken lassen, da vom Gericht noch nicht über den Antrag entschieden wurde. Erst eine Entscheidung des Gerichts bewirkt den Rechtsschutz.
a) Es wäre möglicherweise dem fiktiven GV eine Kopie des Antrags bei Gericht vorzubereiten, und den GV bei seinem "Antrittsbesuch" bitten, auf die Klärung mit dem Gericht zu warten. Der GV könn dann mit dem Original vergleichen und die Kopie zu seinen Akten nehmen, Person A würde sich dann mit dem VG beschäftigen um den Stand des Antrags zu erfahren.
b) Dazu könnte fiktive Person A hypothetisch sich mit Fall "Zossen" (und ähnlichen) beschäftigen, um in der eingeleiteten (Zwangs)vollstreckung Fehler zu finden, sobald die "Ankündigung" eintrifft. Manche Fehler könnten eine Vollstreckung unzulässig machen.
MfG
Michael
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"