Die Grundsatzfrage hierzu dürfte sein, ob der Mieter, bspw., es dulden muß, daß der Vermieter, bspw., den Namen seines Mieters, bspw., befestigt, oder ob alleine der Mieter, bspw., das Recht hat, (aber keinesfalles die Pflicht dazu hat), seinen Namen an Klingelschild und Briefkasten anzubringen.
Und zur EU-Datenschutzgrundverordnung; hier wäre zu prüfen, ob es EU-Vorschriften zur Gestaltung der Gebäude hat, also nicht nur reine Bauvorschriften, sondern welche, die auch ins Vertrags- bzw. Mietrecht eingreifen?
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat den Rang eines Bundesgesetzes, (BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30), und bricht gemäß Art. 31 GG jede Art von Landesrecht, das sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt, (BVerfG - 2 BvN 1/95 - Rn. 66).
Keine Unterstützung für
- Gegner internationaler, nationaler wie speziell europäischer Grundrechte;
- Gegner nationaler wie europäischer Mindestlöhne;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;