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Autor Thema: Vollstreckung abgewehrt, nun Bescheide als Kopie zugestellt  (Gelesen 13441 mal)

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Hier eine Entscheidung aus Niedersachsen, wo ein verspäteter Zugang eines Festsetzungsbescheides mit Erfolg geltend gemacht wurde:

VG Göttingen 2. Kammer, Beschluss vom 11.04.2018, 2 B 96/18
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE180001495&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Wichtig ist darin auch die Meinung des Gerichts, dass Säumniszuschläge für den bei Erlass eines Bescheides bereits zurückgelegten Beitragszeitraum nur einmal geltend gemacht werden dürfen. D.h. wenn die LRA eine Vielzahl von alten Bescheiden erneut bekanntgibt, so hätte sie dabei darauf achten müssen, dass nur ein einziger Säumniszuschlag erhoben wird.
Das macht die Bescheide aber nicht nichtig, sondern nur teilweise rechtswidrig.

Was die Bekanntgabe durch Kopien angeht, so ist mir aus meinem eigenen Dunstkreis eine Gerichtsentscheidung von 1995 des Kölner Verwaltungsgerichts wegen eines BaföG-Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides bekannt: dieser war zunächst durch Einschreiben verschickt worden, welches den Empfänger aber nicht erreichte. Das Bundesverwaltungsamt verschickte dann später eine Kopie des Behördenexemplars, die mit einem durchgezogenen Querstrich versehen war. Das Gericht hat das aber als erneute Bekanntgabe gewertet.

Meines Erachtens kommt es aber immer auf die Umstände des Einzelfalls an, ob man das Versenden von solchen Kopien als Bescheid ansieht. Grundsätzlich muss die Behörde ja prüfen, ob das alte Aktenexemplar noch zeitgemäß ist für den erneuten Erlass des Bescheides. Die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände könnten sich ja geändert haben, Ermessen könnte ja nunmehr anders ausgeübt werden etc.

Hier hätte der LRA ja auffallen müssen, dass sie für die zurückliegenden Zeiträume eigentlich nur einen Bescheid erlassen dürfte statt eine Vielzahl von alten Bescheidkopien zu verschicken.

Ob man mit dieser Ansicht bei Gericht durchkommt, scheint mir eine offene Frage zu sein. 

Was das Verwaltungsverfahrensrecht angeht, so müsste meiner Meinung nach bei einem Wohnsitz in Niedersachsen das niedersächsische  VwVfG anzuwenden sein, auch wenn der NDR seinen Sitz in Hamburg hat. Das niedersächsische VwVfG enthält keine Ausnahmeklausel für Rundfunkanstalten. Insofern wird dieses Gesetz von den niedersächsischen Gerichten anscheinend auch in Rundfunkbeitragssachen ohne Weiteres angewandt (siehe obigen Beschluss aus Göttingen).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Dezember 2018, 04:46 von GesamtSchuldner«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In dem fiktiven Fall von Person S wurde ja nicht der Rundfunkbeitrag ansich gerügt, sondern eine nicht korrekte Festsetzung. Eine Festsetzung ist aber Voraussetzung für eine Vollstreckung und dagegen richtet sich die Klage.
Um weitere Missverständnisse zu vermeiden, im fiktiven Fall von Person S wurde im Vorfeld die Vollstreckung bereits erfolgreich abgewehrt, weil die Festsetzungsbescheide wegen fehlender Zustellung (in der Akte dokumentierte Postrückläufer) nicht wirksam wurden. Somit ist dieses Verfahren erfolgreich abgeschlossen.

Nun könnte Person S die entsprechenden Festsetzungsbescheide, zwar in Kopie, aber mit Postzustellungsurkunde erhalten haben. Somit könnten nun die Festsetzungsbescheide wirksam zugestellt worden sein und Person S könnte diesen Bescheiden widersprochen haben.

Daraufhin könnte Person S einen Widerspruchsbescheid bekommen haben. Gegen diesen und gegen die Festsetzungsbescheide könnte Person S eine Anfechtungsklage eingereicht haben.

Somit könnte sich die Klage gegen die Bescheide und nicht gegen eine Vollstreckung gerichtet haben, da diese bereits erfolgreich abgewehrt wurde.

Soweit könnte man schlussfolgern, dass Person S eigentlich alles richtig gemacht hat. Zur weiteren Information für den Leser könnte es hilfreich sein die entsprechenden anonymisierten Dokumente an den Beitrag anzuhängen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Juni 2021, 16:06 von DumbTV«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Nun könnte Person S die entsprechenden Festsetzungsbescheide, zwar in Kopie, aber mit Postzustellungsurkunde erhalten haben. Somit könnten nun die Festsetzungsbescheide wirksam zugestellt worden sein und Person S könnte diesen Bescheiden widersprochen haben.

Für die Verjährung der Beitragsforderung in den Jahren 2013 und 2014 ist es in diesem fiktiven Fall entscheidend, ob bereits die Zustellung im Jahre 2015 eine wirksame Bekanntgabe war.

Hier fehlte ja anscheinend die Rückseite der Bescheide. Fraglich ist insbesondere, ob man einen solchen "halben" Bescheid noch als mittels automatischer Einrichtungen hergestellt betrachten darf. Das Kopieren ist ja eher ein Vorgang, den man per Hand durchführt, d.h. die "Halbierung" ist nicht auf automatische Einrichtungen zurückzuführen, sondern auf eine individuelle des kopierenden Mitarbeiters. Falls man den Vorgang aus 2015 als ohne automatische Einrichtungen durchgeführt ansieht,  dann müssten die Bescheide aber eine Unterschrift des Sachbearbeiters tragen, um gültige Verwaltungsakte zu sein.
D.h. dann stellt sich die  Frage, ob es in diesem fiktiven Fall einen unterschriebenen Begleitbrief gibt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Juni 2021, 16:09 von DumbTV«

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@Markus KA
Nach der erfolgreichen Vollstreckungsabwehr wurden der fiktivern Person S mit einem Begleitschreiben die 4 "Bescheide" als Anlage per PZU zugestellt. Hiergegen hat Person S Widerspruch eingelegt, in 2015, und nie wieder etwas davon gehört. Auch bei diesem Schreiben dürfte es sich ja dann auch nicht um einen Verwaltungsakt handeln und wieder würde sich die Ratte in den Schwanz beißen, denn Widersprüche sind ja nur gegen Verwaltungsakte möglich.

Ob Person S alles richtig gemacht hat, wird das aktuelle Klageverfahren zeigen. Person S konnte nun Rücksprache mit dem sie vertretenden Rechtsanwalt halten. Er hält den Satz für eine grobe Feststellung des Gerichts bei der ersten Durchsicht/Sichtung der Klageunterlagen und wartet nun auf die Klagerwiderung der Rundfunkanstalt. Für Person S etwas unverständlich ist die Strategie des Rechtsanwalts, weiterhin den Widerspruchsbescheid und die "Bescheid"kopien als Ganzes für einen gültigen Verwaltungsakt zu begründen, damit das Klageverfahren fortgeführt werden kann.

Person S wird hier aber aus gutem Grund keine anonymisierten Dokumente einstellen.

@GesamtSchuldner
Person S bedankt sich für den Link, jedoch wurden Säumniszuschläge bei ihr nicht mehrfach erhoben. Trotzdem richtet sich die Klage auch gegen die Erhebung der Säumniszuschläge, jedoch mit anderen Argumenten.

Die Klage richtet sich im Übrigen auch gegen das erwähnte Schreiben mit den entsprechenden Anlagen als Ganzes, was ja die "Bescheid"kopien waren, was wiederum bedeuten könnte, daß das Gericht das erwähnte Schreiben auch als Ganzes, also incl. der "Bescheid"kopien nicht als Verwaltungsakt ansieht. Wie erwähnt, bleibt abzuwarten, wie die Gegenseite reagiert. Person S kann leider die Folgen nicht abschätzen, wenn versucht würde, der Feststellung des Gerichts zu folgen und zu unterstreichen, daß es sich nicht um Verwaltungsakte handelt.

Ob die Forderungen aus 2013 und 2014 als verjährt festgestellt werden, hängt in der Tat davon ab, ob in 2015 eine wirksame Bekanntgabe vorlag. Dies würde aber auch in diesem Klageverfahren geklärt werden, weil Person S ja schon im Widerspruch die Verjährungseinrede vortrug und diese von der Rundfunkanstalt zurückgewiesen wurde.


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Hier ein Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg, nach dem die Übersendung von Kopien eine wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsakts darstellt:

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat
Entscheidungsdatum:   06.04.2017
Aktenzeichen:   OVG 11 S 18.17
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/3nf/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=MWRE170005631&documentnumber=7&numberofresults=34&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoin

Ob das auch gilt, wenn die alten Bescheide nur unvollständig kopiert wurden, bleibt natürlich eine interessante Frage.


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@GesamtSchuldner

Die "Bescheide" wurden mit Zustellung in 2018 vollständig kopiert. Unvollständig kopiert waren sie lediglich mit Zustellung in 2015. Der Widerspruch dagegen wurde nie beschieden. In 2018 wurden die "Bescheide", die 2015 unvollständig kopiert wurden, in 2018 nochmals mit den anderen "Bescheiden" vollständig kopiert und zugestellt. Dagegen wurde dann nochmals Widerspruch eingelegt und es erging der Widerspruchsbescheid, gegen den die fiktive Person S nun klagt.


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Ja, das hattest Du bereits geschrieben. Bezüglich der Verjährung des Anspruchs aus den Jahren 2013 und 2014 kommt es dann aber darauf an, ob die unvollständige Übersendung in 2015 ein Verwaltungsakt war.


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Hat hier nicht irgendwer behauptet, es gäbe eine inoffizielle Weisung, daß die Rundfunkanstalt nicht vollstreckt, solange eine Klage gegen diese läuft?

Person S hat erneut eine Mahnung mit Ankündigung der ZV erhalten, in der die restlichen Beiträge, die in der ersten Mahnung nicht aufgeführt waren und die Gegenstand der Klage sind, vollstreckt werden sollen, wenn nicht innerhalb kürzester Zeit gezahlt wird.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Hat hier nicht irgendwer behauptet, es gäbe eine inoffizielle Weisung, daß die Rundfunkanstalt nicht vollstreckt, solange eine Klage gegen diese läuft?

Eine Weisung gibt es nicht. Hierbei ist zu beachten, dass die Vollstreckungsersuchen oft automatisch vom BS an die entsprechende Vollstreckungsstelle gesendet werden. Die zuständige Rundfunkanstalt wird davon möglicherweise keine Kenntnis haben.

In einem fiktiven Fall könnte vorgekommen sein, dass man möglicherweise keine Mahnung und Vollstreckungsankündigung erhalten hat, weil als Dialogpost versendet.

In einem fiktiven Fall könnte vorgekommen sein, dass nach Post vom GV die entsprechende Vollstreckungsstelle und die zuständige Rundfunkanstalt auf die bereits anhängige Klage hingewiesen wurden. Entsprechende Vorgehensweisen und rechtliche Mittel zum Thema Vollstreckung wurden bereits vielfach im Forum diskutiert, bitte die Suchfunktion nutzen.


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Nunmehr 2 Jahre und 5 Monate später gibt es eine Entscheidung des Verwaltungsgrichts, die leider nicht so toll für Person S ist.

Im Wesentlichen erkennt das Gericht die Machenschaften um die Bekanntgabe und Zustellung diverser Kopien von Bescheiden in loser, unvollständiger und mit dem Original unabgleichbarer Blätterform an und gibt der Verjährungseinrede nicht statt. Person S ist absolut enttäuscht über diese Entscheidung. Es wurde zudem eine weitere Hürde für eine Berufung gesetzt, denn diese ist nicht direkt zu erheben, was sie vom Streitwert her eigentlich hätte müssen, denn es muß erst die Zulassung der Berufung beantragt werden, die dann von der Begründung abhängen dürfte und wofür nun anwaltlicher Vertretungszwang  besteht.

Person S hat Kontakt zu dem klagevertretenden Anwalt, der sich jedoch zunächst nach Übersendung der Entscheidung für 3 Wochen in den Urlaub verbschiedet hat.

Person S erhofft sich, hier im Forum Unterstützung hinsichtlich einer Begründung zu finden, die eine Berufung zulassen, um dem Anwalt etwas zuzuarbeiten, der Person S leider schon mitgeteilt hat, daß er für eine Zulassung der Berufung derzeit keine Erfolgsausichten sieht.

Der Anwalt hatte der Klagebegründung eine öffentlich verfügbare Klageschrift eines forenbekannten Anwalts an das VG Frankfurt mit angefügt, in der mit einem  Verbot einer automatisierten Bescheiderstellung argumentiert wurde und worauf der in dem Fall beklagte Hessische Rundfunk dem klageanhängigen Widerspruchsbescheid stattgab und das Klageverfahren ohne Entscheidung beendete. Person S sah hierin Übereinstimmungen mit den Verwaltungsverfahrensgesetzen, nach denen der hier beklagte Norddeutsche Rundfunk seine Bescheide erläßt, jedoch ist das hiesige Verwaltungsgericht der Auffassung, daß der Beklagte seine Bescheide nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundeslandes erlasse, in dem der Kläger wohnt, was Person S unlogisch erscheint.

Person S bittet die Community, die anonymisiert angefügten Zeilen der Entscheidungsbegründung einmal durchzulesen und hofft auf Tips für eine Begründung des Berufungsantrags, der zu einer Zulassung führen könnte.

Edit "Markus KA":
Idealerweise wäre der Gesamttext des Urteils im Beitrag für eine Diskussion von Vorteil, damit die entsprechende Textzeilen, auf die man sich bezieht, kopieren kann.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
[...] Es wurde zudem eine weitere Hürde für eine Berufung gesetzt, denn diese ist nicht direkt zu erheben, was sie vom Streitwert her eigentlich hätte müssen, denn es muß erst die Zulassung der Berufung beantragt werden, die dann von der Begründung abhängen dürfte und wofür nun anwaltlicher Vertretungszwang  besteht.
Das ist doch aber schon seit anno dazumal so  ??? jedenfalls kennt man im Forum kaum bis keine Verfahren, in denen explizit direkt Berufung zugelassen geworden wäre. Mir wäre auch neu, dass die Berufungszulassung ausgerechnet vom Streitwert abhängig wäre.

Daher...
Person S hat Kontakt zu dem klagevertretenden Anwalt, der sich jedoch zunächst nach Übersendung der Entscheidung für 3 Wochen in den Urlaub verbschiedet hat.

Person S erhofft sich, hier im Forum Unterstützung hinsichtlich einer Begründung zu finden, die eine Berufung zulassen, um dem Anwalt etwas zuzuarbeiten, der Person S leider schon mitgeteilt hat, daß er für eine Zulassung der Berufung derzeit keine Erfolgsausichten sieht.

[...]
..bitte umgehend und eingehend befassen mit dieser Möglichkeit:

Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26638.0
bzw. darauf basierendem
Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten
für ein noch durchzuführendes
Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.msg195671.html#msg195671
die dortige
Beispiel-Stellungnahme ans OVG zu den Voraussetzungen für die Beiordnung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.msg207322.html#msg207322

Diese hat den "Charme", dass bei (zu erwartender) Ablehnung der Beiordnung weder Anwalts- noch Gerichtskosten für diesen Verfahrensschritt anfallen.


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Das ist doch aber schon seit anno dazumal so  ??? jedenfalls kennt man im Forum kaum bis keine Verfahren, in denen explizit direkt Berufung zugelassen geworden wäre. Mir wäre auch neu, dass die Berufungszulassung ausgerechnet vom Streitwert abhängig wäre.

Nein, das ist neu für Person S. Im geschilderten Verlauf gab es eine erfolgreiche Eilentscheidung zu einer Pfändungsverfügung. Bei dieser Entscheidung wurde das Rechtsmittel der Beschwerde (zwar nicht Brufung, jedoch handelte es sich bei der Entscheidung um einen Beschluß und nicht um ein Urteil) zum OVG zugelassen und von der Antragsgegnerin auch genutzt. Deshalb die Verwunderung

Daher...

..bitte umgehend und eingehend befassen mit dieser Möglichkeit:

Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)

Danke für die Links. Das ist nicht mehr notwendig, denn es gibt inzwischen eine Kostenübernahmeerklärung für den Berufungszulassungsantrag.

Person S benötigt weiterhin Tips zur Begründung, daß die Berufung zugelassen wird. Das VG hat in der Entscheidungsbegründung (leider) fast überall bei seinen Auffassungen auf höherinstanzliche Entscheidungen und Rechtsprechung hingeweisen. Person S hält diese Auffassungen in den höherinstanzlichen Entsscheidungen teilweise für falsch, insbesondere die Auffassung zur Verjährung, der Titulierung durch unvollständiges, nicht prüfabres Blätterwerk von Bescheidkopien, obwohl sich die Originale ja als Rükläufer nachweislich in der Vorgangsakte bedinden und auch eine Unterschrift zumutbar war und möchte bestenfalls, daß diese Entscheidungen in der Berufung erneut geprüft werden müssen, befürchtet aber, daß das VG aus genau diesen Gründen, also weil es seine Auffassungen mit höherinstanzlichen Entscheidungen unterstrichen hat, den Berufungszulassungsantrag ablehnt, was vermieden werden soll.


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