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Autor Thema: Verwaltungsvollstreckung: Voraussetzungen - Verfahren - Rechtsschutz  (Gelesen 3593 mal)

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Verwaltungsvollstreckung:
Voraussetzungen - Verfahren - Rechtsschutz


unter diesem Titel ist ein Aufsatz von Rechtsanwalt a.D. Ralf Roedel (Málaga) in der "Zeitschrift für die Anwaltspraxis (ZAP)" 2018 erschienen.

In diesem Aufsatz gibt der Autor eine knappe Übersicht. So heißt es zu den "Grundlagen"

Zitat
Wird eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung nicht freiwillig erfüllt, kann die Verwaltungsvollstreckung betrieben werden. Soll zugunsten der öffentlichen Hand vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (vgl. PIETZNER, in: SCHOCH/SCHMIDT-AßMANN/PIETZNER, VwGO, § 169 Rn 19; OVG NRW, Beschl. v. 2.6.2000 - 10 E 163/00, NVBl, 2001, 65 f.). Der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs ist nach § 169 Abs. 1 VwGO Vollstreckungs- und Vollzugsbehörde i.S.d. §§ 4, 7 VwVG (vgl. PIETZNER, a.a.O., § 169 Rn 25; HECKMANN, in: SODAN/ZIEKOW, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 169 Rn 21).

Als eines der Beispiele für vollstreckbare Verpflichtungen wird auch der Rundfunkbeitrag genannt. Dazu wird als Anmerkung ausgeführt: Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer, sondern eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht fällt.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. September 2018, 18:02 von Bürger«

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Zu den Rechtsgrundlagen:

Rechtsgrundlagen des Vollstreckungsverfahrens sind neben dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG) die überwiegend gleichlautenden Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder. Im VwVG ist die Vollstreckung wegen Geldforderungen, §§ 1-5b VwVG (s. dazu II.), und die Vollstreckung wegen der Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, §§ 6-18 VwVG (s. dazu III.), geregelt, § 19 VwVG betrifft die Vollstreckungskosten. Gebühren und Auslagen für die Vollstreckung werden gem. § 337 Abs. 1 VwVG, §§ 338-346 AO erhoben (§ 19 Abs. 1 S. 1 VwVG). Die beiden Vollstreckungsarten weisen vielfältige Unterschiede auf und werden deshalb getrennt behandelt.

Und ein weiterer Hinweis:

Aktuell wurde mit der Gesetzesänderung im Jahr 2014 die sog. Vollstreckungspauschale (§ 19a VwVG) eingeführt. Im Jahr 2017 wurden die Sachaufklärungsbefugnisse verbessert und an die Regelungen in der Zivilprozessordnung angepasst.
siehe: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/verwaltungsvollstreckungsrecht/verwaltungsvollstreckungsrecht-node.html


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Unter dem Titel Rechtsschutz macht der Autor auf die bekannten verwaltungsrechtlichen Regelungen aufmerksam:
Zitat
Wird gegen den Leistungsbescheid ein Rechtsbehelf eingelegt, so kommt diesem gem. § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu. Allerdings entfällt die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO. In diesem Fall kann die Widerspruchsbehörde oder das Verwaltungsgericht auf Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen

Versteht man die Reihenfolge zugleich als Relevanz, so kann man sagen, dass ein Rechtsbehelf grundsätzlich eine aufschiebende Wirkung erzeugt. Das Entfallen dieser aufschiebenden Wirkung ist dann eher ein Spezialfall, und es bleibt zu prüfen, inwieweit etwa die Rundfunkzwangsabgabe unter den genannten Fall der der "Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO" fällt.


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