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Autor Thema: Definition "Rundfunk" > technisch/ politisch/ juristisch  (Gelesen 19836 mal)

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  • Beiträge: 1.456
Ohne Zwischenspeicherung ging es nur bei den alten Analoggeräten.

Alle Digitalen Geräte machen eine Zwischenspeicherung, kurze Google-suche ergibt:

Warum digitale WM-Fernsehbilder verzögert zu sehen sind
http://www.haz.de/Nachrichten/Medien/Uebersicht/Warum-digitale-WM-Fernsehbilder-verzoegert-zu-sehen-sind

Warum EM-Bilder verzögert ankommen
http://www.haz.de/Nachrichten/Medien/Fernsehen/Warum-EM-Bilder-verzoegert-ankommen

Wobei auch auf der Übertragungsstrecke bzw. Studio (Kodierung) eventuell schon zwischengespeichert wird. Die digitale "live"-Verzögerung kann sich anscheinend bis zu 30 Sekunden aufsummieren.

Die hochmodernen 100 oder 200 Hz Fernseher machen natürlich auch eine Zwischenspeicherung um das Bild, was mit 25 Hz  ankommt mit 100 oder 200 Hz anzuzeigen, bzw Zwischenzustände zu berechnen. (25 Hz heißt, dass 25 Bilder pro Sekunde ankommen)

Die Idee, dass alle modernen Fernseher keine Rundfunkgeräte mehr sind, hat was.

Aber probiert das mal einem Richter klar zu machen, der der Doktrin folgt, "der Rundfunk hat immer Recht"!


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

m
  • Beiträge: 202
Hallo @Pinguin

Zitat
Die empfangene Information wird im Wesentlichen in Schall umgewandelt, [...]
Zitat
„technische Einrichtung, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet ist.“

Es spielt vorerst mal keine Rolle in was die ankommenden Daten / Signale umgewandelt werden oder wie sie übertragen werden.

Man gehe  einfach mal davon aus dass in jedem Empfangsgerät Kondensatoren / Elkos verbaut werden
Zitat
Ein Kondensator (von lateinisch condensare ‚verdichten') ist ein passives elektrisches Bauelement mit der Fähigkeit, in einem Gleichstromkreis elektrische Ladung und die damit zusammenhängende Energie statisch in einem elektrischen Feld zu speichern

Würde dann doch heißen - eine unmittelbare Widergabe aus einem Speicher eines Empfangsgerätes?

@noGEZ
Jo - könnte man vielleicht was mit anfangen - Hauptsache der Saftladen bekommt keine Ruhe  ;)


Edit "Bürger" @alle:
Bitte nicht zu sehr abheben, sondern auf halbwegs realistischem Boden der Tatsachen bleiben.
Siehe auch bitte noch mal eingehend den Einstiegsbeitrag des hiesigen Threads unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28744.0.html
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Oktober 2018, 02:14 von Bürger«

  • Beiträge: 710
# international

  • Bezug auf Wohnungsabgabe übernationaler Möglichkeit der Nutzung

Wie ist den der Bezug von möglicher weltweiter Nutzung über Satellit, Internet, Nachbar-Länderübergreifend per Funk, Kabel,
zum deutschen und ausländischen/ europ. Beitragszahler, mit der alleinigen Kopplung an die Unterkunft/ Wohneinheit,
sowie die Nutzung der Beiträge für das Sendematerial?



Das Gesetz gilt ja dann leider nur in Deutschland (der Rundfunkbeitrag in der Form für Deutschland, ich weiß um Beiträge in anderen Ländern), somit wäre auch die ungleiche Belastung
ungerecht verteilt. Selbst wir in Deutschland müssten für andere Sender zahlen die in anderen Ländern auch bebeitragt wären.

Wann endet die Beitragspflicht:
Zitat
Der Beitragszahler geht dauerhaft ins Ausland und besitzt in Deutschland keinen Wohnsitz mehr. In diesem Fall ist eine meldeamtliche Bescheinigung vorzulegen.

Trotzdem kann er durch die ARD eigene Auslandskoordinierung und über das Internet ARD gucken. Wäre aber befreit.
Schwarzseher / Schwarzwohner oder klassicher Nichtnutzer der ins Ausland geht !!

Jeder auf der Welt wäre pflichtig, da er meistens in einer Wohnung wohnt und per Satellit, Kabel, Funk, Internet ARD schauen könnte.
Selbst wenn diese zahlen würden, wären die Programmproduktionskosten auf den deutschen Bürger fokussiert.
Wir hätten keine Kontrolle über Beitragshöhe (würden ggf. weniger zahlen müssen) und die Befugnisse der Gesetzgebungskompetenz wäre ebenso kaputt.
Klassische ungerechte Verteilung und Belastung.

ARD und Satellitenfirma SAS:
https://www.teltarif.de/satellit-fernsehen-ard-zdf/news/71985.html
Zitat
Die ARD und der Luxemburger Satellitenbetreiber SES haben ihre Partnerschaft über die Ausstrahlung der
Programme in Standard-Qualität (SD) bis Mitte 2020 verlängert. Es dürfte die letzte Verlängerung sein.

Eben weil es keine Kopplung für die Nutzung der Sendezeit an sich gibt, kann man auch keine konkreten Zahlen angeben was das un genau kostet. Die LRA
stellen einen Anfrage an die KEF welche das prüft. Das ist wie die Bewertung der Arbeit, man muss selber wissen und entscheiden ob das Gehalt gegenüber dem Arbeitsauwand
ausreichend ist um leben zu können. Arbeit kann man nicht in Geld umrechnen, dafür gibt es keine Messlatte. Das ist nur Akzeptanz.

Der Versuch der technischen "Nicht-Möglichkeit" die ARD-Mediathek im Internet, vom Ausland zu nutzen, ist für JEDEN kein Hindernis
Zitat
Aus lizenzrechtlichen Gründen stehen der offizielle Livestream der ARD, sowie Teile der Mediathek nur für Nutzer innerhalb Deutschlands zur Verfügung. Wer ins Ausland reist, kann den Service somit nicht nutzen. Wie ihr das Erste Deutsche Fernsehprogramm mit einem Trick auch von Unterwegs online verfolgt, erklären wir in diesem Artikel.
- https://www.netzwelt.de/laendersperren-umgehen/

ARD Kabelkoordination Ausland
http://www.ard.de/home/die-ard/fakten/abc-der-ard/ARD_Kabelkoordination_Ausland/564244/index.html
Zitat
...zentrale Koordinierungsstelle der ARD für die Kabelweitersendung ihrer Programme ins Ausland, angesiedelt bei der WDR mediagroup in Köln.
Die ARD Kabelkoordination verhandelt u.a. sämtliche Verträge mit Kabelnetzbetreibern oder IPTV-Anbietern im Ausland, verantwortet das Vertragsmanagement und baut die notwendigen Vertriebsstrukturen auf, die für den Empfang des ARD-Programmbouquets im europäischen Ausland erforderlich sind.

Rundfunkgebühren in Frankreich:
http://deutscheinfrankreich.com/2018/04/28/rundfunkgebuehren-frankreich/
Zitat
Diese jährlich anfallende Gebühr wird zusammen mit der Wohnungssteuer (taxe d’habitation) eingezogen. Die pauschale Gebühr liegt 2018 bei 139€ (Frankreich Métropole) und 89€ (Überseegebiete). (ca. 12 Euro / 7 Euro)
Wenn Ihr keinen Fernseher besitzt, müsst Ihr dies jährlich den Steuerbehörden melden, indem Ihr das Kästchen auf der ersten Seite Eurer Steuererklärung ankreuzt.
Wenn Ihr fälschlicherweise angebt, dass Ihr keinen Fernseher besitzt, riskiert Ihr zusätzlich zu dem Beitrag zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk eine Strafe von 150€ pro Gerät.

Die ARD baut ein Internationales Gerüst und lässt nur die Deutschen dafür zahlen.

Edit "Markus KA" - hierzu auch:
Neuer Grund bei Klage? "Deutsche Zahlen für Empfang in Europa"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20917.msg134765.html#msg134765


-----------

Französische Sender im Kabelfernsehen und IPTV
https://kabel-blog.de/internationale-tv-sender-franzoesisch/#Franzoesische_Sender_bei_Kabel_Deutschland


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Januar 2019, 02:05 von Bürger«
- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

n
  • Beiträge: 1.456
Anmerkung zu Frankreich:

Anscheinend ist in Frankreich ausschliesslich Fernsehen gebührenpflichtig, und die Definition von Fernseher ist lebenspraktisch (Handy ist kein Fernseher):
Zitat
Les matériels concernés sont les suivants :

    - Appareil récepteur de télévision
    - Dispositif assimilé permettant la réception de la télévision.
--- freie Übersetzung ---
Beitragsauslösend sind folgende Geräte:
    - Fernseher
    - gleichartige Geräte, die Fernsehempfang ermöglichen

Quelle: https://www.service-public.fr/particuliers/vosdroits/F88

Radio, Handy  und Computer sind nicht beitragspflichtig !! Selbst wenn man darauf Fernsehen schauen kann!

Bemerkenswert:
Rechner, selbst wenn sie mit einer TV-Karte ausgestattet sind, sind keine Fernsehgeräte!



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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

o
  • Beiträge: 1.575
Danke für den Hinweis auf die französische Regelung. Ich halte es für entscheidend, gerade die Texte zur Ausnahmeregelung reinzustellen.


Beitragspflichtig ist:
Zitat
Dispositif assimilé
Matériels  connectés entre eux ou sans fil et permettant la réception de signaux, d'images ou de sons, par voie électromagnétique. Exemples : magnétoscopes,  lecteurs ou lecteurs-enregistreurs de DVD, vidéo-projecteurs équipés d'un tuner, lorsqu'ils sont associés à un écran.


(Übersetzung von mir, etwas mühsam:)
Geeignetes Gerät
Gegenstände, die miteinander oder drahtlos verbunden sind und den Empfang von Signalen, Bildern oder Schall ermöglichen auf elektromagnetischem Wege. Beispiele: Videorekorder, DVD-Abspieler oder DVD-Abspieler-mit-Aufnahmefunktion, Videoprojektoren mit Tuner, soweit sie mit einem Bildschirm verbunden sind.


Jedoch (also nicht beitragspflichtig):
Zitat
   À noter :
les micro-ordinateurs munis d'une carte télévision permettant la réception de la télévision ne sont pas taxables. De même, les redevables qui souscrivent un abonnement internet incluant l'accès aux programmes de télévision ne sont imposables à la contribution à l'audiovisuel public que s'ils détiennent un téléviseur ou équipement assimilé.

(Übersetzung von mir:)
Anmerkung:
Rechner, die mit einer TV-Karte ausgestattet sind, die den Empfang von Fernsehen ermöglichen, unterliegen keiner Steuer. Gleichermaßen sind Steuerpflichtige, die ein Internetabonnement haben, welche den Zugang zu Fernsehprogrammen beinhalten, nur dann zu einem Beitrag an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verpflichtet, wenn sie einen Fernseher oder ein vergleichbares Gerät innehaben.

Das heißt also: Man ist in Frankreich nicht zahlungspflichtig, wenn man die öffentlichen Sender bloß herbeistreamt, aber gar keinen Fernseher hat.

Kurz: In Frankreich kennt man keine "neuartigen Rundfunkgeräte"!



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Siehe u.a. auch unter
BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung - Begriff "Rundfunk"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31178.0.html


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Bleiben wir mal in Deutschland:

Gemäß der 1. Rundfunkentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes,

Rn. 81 - BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung
Zitat
b) Der Rundfunk (hier und im folgenden: Hörrundfunk und Fernsehrundfunk) bedient sich zur drahtlosen Übermittlung des Programms elektrischer Wellen, die durch Sender ausgestrahlt werden. [...]
ist Rundfunk also das, was drahtlos übermittelt wird?

Daraus folgt doch bereits, daß weder Kabelfernsehen noch Internet als Rundfunk zu bezeichnen sind, da die Übertragung der Information ja drahtgebunden erfolgt? Siehe ja auch die Diskussion hinsichtlich "Internet ist nicht Rundfunk", wie sie auch in diesem Thema schon diskutiert, bzw. verlinkt ist.

Rundfunk ist also im Falle des Kabelanschlusses alleine jenes, was der Kabelnetzbetreiber/-eigentümer an seiner SAT-Anlage zur Einspeisung in sein Kabelnetz empfängt, denn alles danach bis zum Kunden ist ja keine drahtlose Übertragung mehr?

Im korrekten Sinne wäre also jemand, der nur, bspw., via Kabelnetz angebunden ist, kein Rundfunknutzer, auch kein potentieller, weil ja die Übertragung via Kabel kein Rundfunk ist?

Es mag sicherlich unstreitig sein, daß der Kabelnetzbetreiber/-eigentümer, die Kosten für den von ihm vorgenommenen Rundfunkempfang an seine Kunden weiterreicht? Aber eben nur auf diese, denn für alles andere fehlt die Rechtsgrundlage; wir erinnern uns hier, daß sowohl das Kabelnetz wie auch der Überträger der Information vom Bundesrecht geregelt wird und nur der Inhalt der übertragenen Information der Regelungsbefugnis des Landes zugerechnet wird?

Siehe auch:

Telemediengesetz -> Bundesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30228.msg189254.html#msg189254


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Mai 2019, 11:17 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
  • Beiträge: 2.246
Sorry pinguin,

irgenwie vermag ich Deiner Logik nicht (mehr) folgen: "Zurück in die Zukunft" oder ähnlich?

Du willst hier allen Ernstes aufgrund eines am 28. Februar 1961 ergangenen Urteils etwas herauspicken und solange zurechtbiegen bis es (Dir) passt?

Schätze es gab schlicht 1961 noch kein Kabelfernsehen!?

Du würdest es aber auch sicherlich schaffen hier überzeugen zu wollen dass ein "Handy"(Mobile) ja kein Telefon ist weil in den 19xx'ern? ein Telefon als ein technisches Gerät mit Wählscheibe definiert wurde... ;D

Gruß
Kurt

PS: vielleicht hilft es ja die weiteren Randziffern bis 87 zu lesen...Stichwort "Fernmeldewesen"
Zitat
a) Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG kennt den Ausdruck "Rundfunk" und meint damit den Rundfunk als Institution. Das schließt zwar nicht aus, daß andere Bestimmungen des Grundgesetzes Teilbereiche des Rundfunks unter anderen, sachnäheren Bezeichnungen regeln. Die Erwähnung des "Rundfunks" in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbietet es aber anzunehmen, der Ausdruck Fernmeldewesen umfasse den Rundfunk als Ganzes. Können mit Fernmeldewesen nur Teilbereiche des Rundfunks gemeint sein, so kann es sich dabei nur um die Bereiche handeln, die der Übermittlung von Darbietungen dienen, also um die Sendetechnik.
Quelle: Rn. 87 - BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunk-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. Februar 1961 > http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv012205.html

PPS: da steht nicht von Empfangstechnik  8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Juni 2019, 12:21 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 38
Befindet sich in einem Empfangsgerät für Rundfunk irgend ein Bauteil, welches die ankommenden Signale irgendwo zwischenspeichert?
Ja:

Selbst analoge Fernsehgeräte mit PAL- oder SECAM-Decoder besitzen eine Verzögerungsleitung, die das Farbsignal um 64µs verzögert.

Digitale Radio- und Fernsehgeräte puffern zunächst den gesamten empfangenen Stream im RAM.

Digitale Fernsehgeräte benötigen zum Entpacken der meisten Bilder bereits in der Vergangenheit entpackte Bilder. Manche Bilder müssen daher ein paar Sekunden aufbewahrt werden.

Digitale Fernsehgeräte besitzen auch einen Bildwiederholspeicher wie die Grafikkarte eines Computers.


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Bei digitaler Technik braucht man eigentlich immer einen minimalen Puffer, eben einen Zwischenspeicher. Extremfall: Selbst die 8 Bits eines Bytes müssen vom Prozessor erstmal eingefangen und zusammengestellt werden, ehe er das Byte verarbeiten kann.

Noch vor wenigen Jahren versuchten deshalb Abmahnanwälte, Streaming als "Kopieren" und damit als Urheberrechtsverletzung zu diffamieren, weil ja eine "Kopie" des Films auf "der Festplatte" läge. Aber dieses Argument greift wohl selbst bei Amtsrichtern nicht mehr durch. Ausschlaggebend ist wohl, dass diese "Zwischenkopie" vom Benutzer abgekapselt und allein innerhalb der Abspielsoftware verarbeitet werde und nach Beendigung nicht mehr vorhanden sei. Keine Rechtsberatung.


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Mglw. nicht uninteressanter Querverweis aus halbwegs aktuellem Anlass:
BFH VII R 40/18 - Internet kein Rundfunk - Streaming kein Rundfunk
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35156.0


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Weiterer Querverweis aus aktuellem und wiederkehrendem Anlass:
Funken als Hobby: "Jedermannfunk" - lizenzfrei (und "rundfunkbeitragsfrei"?)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35637.0


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Querverweis aus aktuellem Anlass...
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