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Autor Thema: fragwürdige Urteile des BVerfG auch zu anderen Sachverhalten [Sammelthread]  (Gelesen 5468 mal)

F
  • Beiträge: 102
Edit "Bürger":
Der Thread-Betreff wurde angepasst und der Thread ausnahmsweise wieder geöffnet unter der strikten Maßgabe, hier - aus Kapazitätsgründen und Gründen der Übersicht - keine inhaltlichen Diskussionen zu führen, sondern lediglich mit dem "Bruderurteil Rundfunkbeitrag" vergleichbare, fragwürdige, inkonsistente, widersprüchliche bis willkürliche und/oder eher politisch motivierte Rechtsprechung des BVerfG zu sammeln.
Danke für das Verständnis und die konsequente Berücksichtigung.



Auch wenn etwas Themen fremd (Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach SGB II), stelle ich das mal ein, weil m.E. auch hier sehr deutlich wird, worauf unter anderem User drboe aufmerksam gemacht hat - das Bundesverfassungsgericht ist Teil des Problems und fällt wohl eher politisch motivierte Urteile oder eben keine, wenn die Angelegenheit zu heikel wird.

Aktuelle Sozialpolitik.de, 06.09.2018
Immer wieder Konflikte um die Unterkunftskosten der Hartz IV-Empfänger.
Und eine eigenartige Seitwärtsbewegung des Bundesverfassungsgerichts

von Stefan Sell

Zitat
...

Aber es lohnt sich, hier genauer hinzuschauen. Denn es geht insgesamt um drei Entscheidungen, von denen eine bislang unbemerkt geblieben ist, weil sie nicht veröffentlicht wurde. Harald Thomé hat das gemacht und in dem Artikel Die unbekannte dritte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu den Kosten der Unterkunft nach dem SGB II veröffentlicht. Wenn man sich das anschaut, dann wird man Zeuge eines höchst problematischen Verabschiedungsversuchs des BVerfG in das Nirwana seiner angeblichen Nicht-Zuständigkeit – und zugleich eines weiteren Abrückens von dem „historischen“ Grundsatzurteil zum Grundrecht auf Sicherung des Existenzminimums aus dem Jahr 2010 (vgl. dazu BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 09. Februar 2010 – 1 BvL 1/09).

Thomé beschreibt die Ausgangslage so: »Im Oktober 2017 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Sachen Kosten der Unterkunft nach dem SGB II zwei Entscheidungen veröffentlicht: Mit der ersten Entscheidung, dem Beschluss vom 6.10.2017, wurden zwei Richtervorlagen als unzulässig verworfen. Mit der zweiten Entscheidung, dem Beschluss vom 10.10.2017, wurde eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.« Aber mittlerweile wurde bekannt, dass es noch eine dritte Entscheidung gegeben hat, die das BVerfG nicht veröffentlicht hat. Und die ist in dem hier interessierenden Kontext hinsichtlich der Angemessenheitsfrage höchst relevant.
Harald Thomé hat seine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des BVerfG unter diese Überschrift gestellt: „Die unbekannte dritte Entscheidung (Beschluss vom 10.10.2017, 1 BvR 944/14)“. Ausgangspunkt ist für ihn ist die Annahme, dass das BVerfG die Rechtsprechung des BSG zur „Angemessenheitsobergrenze“, die in offenem Widerspruch zum „Hartz-IV-Urteil“ vom 9.2.2010 des BVerfG steht, mindestens kritisch prüfen würde.
Wie kommt er zu dieser Annahme? Schaut man in das BVerfG-Urteil aus dem Jahr 2010, dann findet man in den Leitsätzen zur Entscheidung unter Punkt 3 diesen Passus:
»Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.«
…..
Aber: Das BVerfG hat mit der dritten Entscheidung eine Verfassungsbeschwerde, die die „Angemessenheitsobergrenze“ zum Gegenstand hatte, zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer hatten sich auf das „Hartz-IV-Urteil“ des BVerfG vom 9.2.2010 berufen. Die „Angemessenheitsobergrenze“ sei eine willkürliche Festlegung des BSG. Das sei mit der Rechtsprechung des BVerfG zum Grundsicherungsrecht nicht vereinbar.
»Damit hätte das BVerfG sich auseinandersetzen müssen.« So die zutreffende Feststellung von Thomé. Und weiter: »Wenn es – was schwer vorstellbar ist – zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass die richterrechtlich eingeführte „Angemessenheitsobergrenze“ des BSG mit der Verfassung zu vereinbaren ist, hätte das BVerfG das begründen müssen. Die Nichtannahmeentscheidung erging jedoch ohne Begründung (Beschluss vom 10.10.2017, 1 BvR 944/14 – nicht begründeter Nichtannahmebeschluss) und wurde in der Pressemitteilung des BVerfG nicht erwähnt.
Fazit: »Das legt den Schluss nahe, dass das BVerfG einerseits die willkürliche Setzung des Bundessozialgerichtes, auf der die Angemessenheitsobergrenze beruht, nicht in Frage stellen wollte, sich aber andererseits nicht in der Lage sah, dieses Ergebnis widerspruchsfrei zu begründen.«
Und der Schlussfolgerung von Thomé ist leider zu folgen:
» Im „Hartz-IV-Urteil“ hat das Gericht vollmundig versprochen: „Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt.“ (BVerfG, 9.2.2010, 1 BvL 1/09 Rn 137) Wenn die Leistungsberechtigten dann aber die Einlösung dieses Versprechens verlangen, will das Bundesverfassungsgericht nichts mehr davon wissen, behilft sich mit hässlichen Winkelzügen und hofft, dass es keiner merkt.«
….
Und auch in anderen sozialpolitisch hoch relevanten Feldern muss man eine mehr als defensive Linie des Verfassungsgerichts im Vergleich zu den wegweisenden Entscheidungen früherer Zeiten diagnostizieren: In der Familienpolitik und in der Pflege. Und immer stärker hat man in jüngerer Zeit den Eindruck, dass die Richter in Karlsruhe irgendwie keine Lust mehr haben, sich aktiv zu positionieren.

http://aktuelle-sozialpolitik.de/2018/09/06/immer-wieder-konflikte-um-die-unterkunftskosten-der-hartz-iv-empfaenger-und-eine-eigenartige-seitwaertsbewegung-des-bundesverfassungsgerichts/

Auch hier geht es derzeit nicht mehr um realitätsgerechte oder gar den Grundsätzen unserer Verfassung entsprechenden Entscheidungen.
Der Willkür wird Tür und Tor geöffnet.
Herr Habeck sprach mal von einem drohenden Staatsversagen - ist es jetzt soweit?!

Gruß Petra


Edit "Markus KA":
Beitrag musste geschlossen werden.
Leider hat das Thema „Kosten der Unterkunft nach dem SGB II“
nichts mit dem Thema des Forums zu tun.
Wir bitten um Verständnis, dass das Forum und die Moderatoren aufgrund der Vielzahl zu betreuender Beiträge und der begrenzten Kapazitäten nicht auch noch themenfremde Beiträge übernehmen können.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


Edit "Bürger":
Der Thread-Betreff wurde angepasst und der Thread ausnahmsweise wieder geöffnet unter der strikten Maßgabe, hier - aus Kapazitätsgründen und Gründen der Übersicht - keine inhaltlichen Diskussionen zu führen, sondern lediglich mit dem "Bruderurteil Rundfunkbeitrag" vergleichbare, fragwürdige, inkonsistente, widersprüchliche bis willkürliche und/oder eher politisch motivierte Rechtsprechung des BVerfG zu sammeln.
Danke für das Verständnis und die konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. September 2018, 19:58 von Bürger«

 
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