Es wäre die Frage der Einhaltung der EU-Datenschutzgrundverordnung und der Entscheidung des EuGH C-201/14, wonach eine Behörde, (bspw. EMA), nicht befugt ist, Daten mal eben einfach weiterzugeben, wenn jenem, zu dem die Daten gehören, nicht das Recht gewährt worden ist, der Datenweitergabe zu widersprechen.
Mit der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung ist das ja noch etwas schärfer, denn da hat es ja auch das neue Recht, in Ruhe gelassen zu werden; die Entscheidung bezieht sich ja auf die damalige Richtlinie.
Es wäre zusätzlich durchaus klärungswürdig, ob jene Unternehmen, die bspw. zur Datenermittlung von der Post beauftragt werden, diese Datenermittlung überhaupt durchführen dürfen.
Die Ausnahmen betreffs der Einhaltung des Datenschutzes, die in der EU-Datenschutzgrundverordnung benannt werden, sind absolut; es dürfen keine Ausnahmegründe hinzuerdacht werden.
Diese EU-Datenschutzgrundverordnung haben alle einzuhalten, die mit personenbezogenen Daten umgehen; also nicht nur alle Behörden, sondern eben auch alle Unternehmen. Und jeder von denen ist zu 100% für die Einhaltung verantwortlich.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;