Allgemeines > Pressemeldungen August 2018

Befreiung für Zweitwohnung kann beantragt werden - Formular liegt nun vor

<< < (2/13) > >>

hankhug:

--- Zitat von: Kurt am 16. August 2018, 19:41 ---*also dort selbst eine Rundfunkbeitragsnummer haben

--- Ende Zitat ---
Von wegen. Ich kann genauso meine monatlichen 50%-Überweisungen an den Beitragszahler für die Hauptwohnung nachweisen.
Oder auf Wurstzetteln quittierte Barzahlungen... 8)

Zur Erinnerung Rn 106 des BverfG-Urteils:

--- Zitat ---Dabei darf dieselbe Person jedoch für die Möglichkeit der privaten Rundfunknutzung nicht zu insgesamt mehr als einem vollen Beitrag herangezogen werden (dd)
--- Ende Zitat ---

hankhug:
Wenn das übrigens so ist, habe ich ein neues Geschäftsmodell:

Für 10EUR/Monat melde ich mich -wenn gewünscht- in jeder der 40Mio Privatwohnungen als Zweitwohnsitz an.  Wird wohl etwas anstrengend, 40Mio Befreiungsanträge auszufüllen, aber es lohnt sich ja. Mal schauen, ob die Rundfunkanstalten dann -statt mit 8Milliarden- auch mit insgesamt 210 EUR + Betriebsstättenabgaben pro Jahr auskommen.  >:D
Steht ja nirgends, dass nicht andere in meinen Zweitwohnungen auch ihren Erstwohnsitz haben dürfen.

Kurt:

--- Zitat ---Rn 111
dd) Bei einer Neuregelung können die Gesetzgeber die Befreiung von dem Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen von einem Antrag sowie einem Nachweis der Anmeldung von Erst- und Zweitwohnung als solche abhängig machen, um Verwaltungsschwierigkeiten zu vermeiden. Dabei können sie auch für solche Zweitwohnungsinhaber von einer Befreiung absehen, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen. Auf keinen Fall dürfen die Gesetzgeber aber von derselben Person Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Beitrags hinaus verlangen.
--- Ende Zitat ---
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html

tokiomotel:
Das ist alles so krank, für diesen ganzen Schwachfug gibt es nun also ein weiteres Formular.
Und dieses ist wiederum so unausgegoren, dass das ganze Geschwür nur noch sichtbarer wird.
Schmerz lass nach..

hankhug:

--- Zitat ---Rn 111
dd) Bei einer Neuregelung können die Gesetzgeber die Befreiung von dem Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen von einem Antrag sowie einem Nachweis der Anmeldung von Erst- und Zweitwohnung als solche abhängig machen, um Verwaltungsschwierigkeiten zu vermeiden. Dabei können sie auch für solche Zweitwohnungsinhaber von einer Befreiung absehen, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen. Auf keinen Fall dürfen die Gesetzgeber aber von derselben Person Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Beitrags hinaus verlangen.
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html

--- Ende Zitat ---

Tja, ist jetzt nur noch die Frage, wie Kurt's Hinweis und meiner noch mit RBStV §2 Abs (3) zusammenzubringen ist. Zählt jetzt nur die tatsächliche Zahlung für die Erstwohnung oder die Gesamtschuldnerschaft?

--- Zitat ---RBStV §2 Abs (3): Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung.

--- Ende Zitat ---

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln