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Autor Thema: Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG  (Gelesen 32723 mal)

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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Zur (hoffentlich) weiteren Verdeutlichung möchte ich verweisen auf die
BVerfG-Entscheidung zu den "wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen":

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Juni 2014
- 1 BvR 668/10 - Rn. (1-69),
http://www.bverfg.de/e/rs20140625_1bvr066810.html

Zitat
Rn. 43: Es gibt zwar keinen eigenständigen vollständigen verfassungsrechtlichen Beitrags- oder Gebührenbegriff (vgl. BVerfGE 50, 217 <225 f.>); diese Vorzugslasten weisen jedoch Merkmale auf, die sie verfassungsrechtlich notwendig von der Steuer unterscheiden. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfGE 50, 217 <226>; 92, 91 <115>; 110, 370 <388>; 132, 334 <349, Rn. 49> m.w.N.; stRspr). Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. BVerfGE 9, 291 <297 f.>; 92, 91 <115>; 110, 370 <388>; 113, 128 <148> m.w.N.). Durch Beiträge sollen die Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligt werden, von der sie potentiell einen Nutzen haben (vgl. BVerfGE 38, 281 <311> m.w.N.). Der Gedanke der Gegenleistung, also des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten, ist der den Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn legitimierende Gesichtspunkt (BVerfGE 9, 291 <298>). Während bei den Zwecksteuern die Ausgaben- und die Einnahmenseite voneinander abgekoppelt sind, werden bei den nichtsteuerlichen Abgaben in Form von Beiträgen die Rechtfertigung und die Höhe der Abgabe gerade durch den öffentlichen Aufwand vorgegeben (vgl. BVerfGE 108, 186 <212>; 110, 370 <384>; 124, 348 <364>; Birk/Eckhoff, in: Sacksofsky/Wieland, Vom Steuerstaat zum Gebührenstaat, 2000, S. 54 <57>; P. Kirchhof, Nichtsteuerliche Abgaben, in: Isensee/Kirchhof, HStR V, 3. Aufl. 2007, § 119 Rn. 64).
Bemerkenswert ist hier, daß laut BVerfG die Beiträge von den Interessenten einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden dürfen und sollen. Soweit ist das ja nachvollziehbar. Allerdings hat jemand, der keine Rundfunkgeräte hat, ganz offensichtlich gerade kein Interesse an den "Angeboten" der örR und kann, der Rechtsprechung des BVerfG vor dem 18.07.2018 zufolge, auch kein Beitragspflichtiger sein.

Und weiter aus der gleichen Quelle:
Zitat
Rn. 51: Werden Beiträge erhoben, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll. Erfolgt die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen grundstücksbezogen, können nach dem Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nur solche Grundstücke herangezogen werden, deren Eigentümer aus der Möglichkeit, die ausgebauten Straßen in Anspruch zu nehmen, einen Sondervorteil schöpfen können, der sich von dem der Allgemeinheit der Straßennutzer unterscheidet.
Hieraus geht klar hervor: Der Beitragspflichtige und der Nichtbeitragspflichtige müssen sich klar voneinander unterscheiden lassen. Nach § 2 Abs. 1 RBStV sind aber alle Wohnungsinhaber Beitrags-"Schuldner". Es gibt also keinen Unterschied mehr. Zudem werden sie nach § 2 Abs. 2 RBStV als "Gesamtschuldner" geführt - ein dem Steuerrecht entlehnter Begriff, der den Gesamtschuldnern allerdings die Option bietet, erst einen gemeinsamen Bescheid zu erhalten und dann einen Bescheid pro Person zu fordern, was in der Zwangsbeitragspraxis jedoch gerade nicht geschieht.
Auch muß sich der Beitragspflichtige klar von der nicht-beitragspflichtigen Allgemeinheit unterscheiden lassen. Hierauf wurde von den RA der Beschwerdeführer mehrfach und explizit hingewiesen.

Zitat
Rn. 52: Die Erhebung von Beiträgen erfordert hiernach hinreichende sachliche Gründe, welche eine individuelle Zurechnung des mit dem Beitrag belasteten Vorteils (siehe oben B. I.) zum Kreis der Belasteten rechtfertigen. Wesentlich für den Begriff des Beitrags ist der Gedanke der angebotenen Gegenleistung, des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten: Wenn das Gemeinwesen in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eine besondere Einrichtung zur Verfügung stellt, so sollen diejenigen, die daraus besonderen wirtschaftlichen Nutzen ziehen oder ziehen können, zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen (vgl. BVerfGE 14, 312 <317>). Die für die Kostentragungspflicht erforderliche individuelle Zurechenbarkeit lässt sich insbesondere aus der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft oder -nähe und der damit verbundenen Möglichkeit herleiten, aus der Sache konkrete wirtschaftliche Vorteile oder Nutzen zu ziehen (vgl. BVerfGE 91, 207 <223>). Das schließt allerdings nicht aus, dass eine unbestimmte Vielzahl von Bürgern zu Beiträgen herangezogen wird, sofern ihnen jeweils ein Sondervorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 103).
Hier hat sich das BVerfG eine kleine Lücke geschaffen: Es kommt nicht auf die Anzahl der Beitragspflichtigen an, sondern darauf, ob diesen ein individuell-konkreter Sondervorteil zugerechnet werden kann. Dies ist beim Rundfunkbeitrag nicht mehr der Fall, da alle (pauschal, also gerade nicht individuell) als Beitragspflichtige definiert werden, nur weil sie wohnen (also ohne konkreten Bezug zum Nutzungsinteresse, das man am Bereithalten von Rundfunkgeräten festmachen könnte).
Ein unterstellter Vorteil ohne Hinweise auf ein Nutzungsinteresse sind eine willkürliche Zwangsbeitragsrechtfertigung.

Zitat
Rn. 54: Weitergehende verpflichtende Anforderungen, wie zum Beispiel die Existenz eines „funktionalen Zusammenhangs“ zwischen Verkehrsanlagen und den mit einem Ausbaubeitrag belasteten Grundstücken sind verfassungsrechtlich nicht geboten. Allerdings darf sich aus Gründen der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit.
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/06/rs20140625_1bvr066810.html
Und genau das wird jetzt, 4 Jahre später, plötzlich doch gemacht. Denn da zwischen Nutzer und Nichtnutzer nicht mehr unterschieden wird, da das Schutzgeld jetzt alle Wohnenden als Gesamtschuldner gleichermaßen trifft, hat sich der Sondervorteil, den man vorher noch irgendwie hätte an den Haaren herbeiziehen können in (stinkende) Luft aufgelöst. Es gibt keine nicht-beitragspflichtige Allgemeinheit mehr, der Beitrag wird allgemein erhoben.

Anscheinend kommt es nicht auf die Abgabenart an, sondern auf den Abgaben-Begünstigten, wie bezüglich der Zulässigkeit entschieden wird.
Und um es nochmal zu betonen: Genau darauf haben die RA der Beschwerdeführer mehrfach explizit hingewiesen, was man auch im Protokoll nachlesen kann unter
Verhandlungen BVerfG 16./17.05.2018 > Berichte/ Protokolle
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27411.msg175437.html#msg175437

Was heißt das jetzt für die Zukunft?
Für jegliche - Entschuldigung! - hirnverbrannte Klüngelabgabe ist jetzt Tür und Tor geöffnet. Die Grundrechte der Bürger, die Abwehrrechte gegen den Staat sein sollen, bestehen auf dem Papier, werden aber in der Realität von unserer Gesetzgebung unterwandert unter den wachenden Fittichen der Grundrecht-Wächter (BVerfG).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Oktober 2018, 15:35 von Bürger«
Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

  • Beiträge: 75
Hieraus geht klar hervor: Der Beitragspflichtige und der Nichtbeitragspflichtige müssen sich klar voneinander unterscheiden lassen. Nach § 2 Abs. 1 RBStV sind aber alle Wohnungsinhaber Beitrags-"Schuldner". Es gibt also keinen Unterschied mehr. Zudem werden sie nach § 2 Abs. 2 RBStV als "Gesamtschuldner" geführt - ein dem Steuerrecht entlehnter Begriff, der den Gesamtschuldnern allerdings die Option bietet, erst einen gemeinsamen Bescheid zu erhalten und dann einen Bescheid pro Person zu fordern, was in der Zwangsbeitragspraxis jedoch gerade nicht geschieht.
Auch muß sich der Beitragspflichtige klar von der nicht-beitragspflichtigen Allgemeinheit unterscheiden lassen. Hierauf wurde von den RA der Beschwerdeführer mehrfach und explizit hingewiesen.
DAS genau ist für mich der springende Punkt. Diesbzgl. hat auch bereits 2013 der Staatsgerichtshof Ba-Wü ähnliche Bedenken geäußert, weil eben ein Maßstab fehlt, d.h. wenn es Nutzer gibt, muss es auch Nichtnutzer, bzw. "nicht nutzungsfähige" Personen geben:
Zitat
Eine von der tatsächlichen Nutzbarkeit abhängige Entgeltabgabe fordert jedoch einen widerlegbaren Wahrscheinlichkeitsmaßstab, bei dem ein nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht Nutzungsfähiger oder ein Nichtempfänger des Angebots die gesetzliche Vermutung widerlegen, sich insoweit von der Beitragspflicht befreien kann.

und weiter unten heißt es:
Zitat
Diese offene Frage, für die nicht nur verfassungsrechtliche, sondern auch einfachrechtliche Erwägungen maßgeblich sind, sowie die sich im Falle der Zulässigkeit der Widerlegung der Nutzungsvermutung weiter stellende Frage, ob die bestehende Härtefallklausel des § 4 Abs. 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages hierfür im Wege der Auslegung herangezogen werden kann oder ob der Staatsvertrag wegen des Fehlens einer speziellen Ausnahmeregelung verfassungswidrig ist, ist zunächst von den Verwaltungsgerichten zu klären.
Quelle: https://www.rechtsindex.de/verwaltungsrecht/3711-der-rundfunkbeitrag-ist-keine-steuer

Gibt es Hinweise dafür, dass dies bereits von "den Verwaltungsgerichten" geklärt worden wäre? Ich denke nicht.


Edit "Bürger" @alle:
Nocheinmal die eindringliche Bitte, hier nicht eine eigenständige Nebendiskussion weiterzuführen, sondern die Diskussion bzgl. "Nutzung"/"Vorteil"/"Nutzungsvorteil"/"Vorteilslast" in eigenständigem Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff gesondert zu vertiefen.
Hier bitte konkret am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
und insbesondere den im Einstiegsbeitrag verlinkten Artikel und dortige Ausführungen von Dr. Winkler zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Aus dem verlinkten Artikel, bezüglich SWR,MDR und RBB.

Zitat
... Da die Rechtssubjekte, welche die Beihilfe der Länder empfangen, zum Inkrafttreten des AEUV noch nicht bestanden haben, kann auch die Beihilfe in Form des durch die jeweilige Landesrundfunkanstalt erhobenen Rundfunkbeitrags schwerlich als damals schon bestehende Beihilfe eingeordnet werden. ...
--> Wegen dem grundsätzlichem Beihilfeproblem muss jede Klage, wo die Situation wie im Artikel beschrieben besteht, entsprechend nochmal neu bewertet werden, insbesondere wenn diese bereits vor das OVG geht und entsprechender Sachvortrag vor dem VG bestand.


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Zitat
... Da die Rechtssubjekte, welche die Beihilfe der Länder empfangen, zum Inkrafttreten des AEUV noch nicht bestanden haben
Bitte? Der RBB wurde in Mitte Juni 2002 geschaffen, den AEUV hat es in Form des Vertrages von Lissabon seit 2007.

Zitat
die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat

Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Bitte nochmal auf das Datum im Artikel schauen, wegen der Alt Beihilfen, denn scheinbar bezieht sich das auf 1957 EWG Vertrag.
Aus dem Artikel
Zitat
Das Privileg bestehender Beihilfen gilt im Übrigen nur für Maßnahmen, die bereits vor Inkrafttreten des AEUV eingeführt waren (EuGH, Rs. C 74/16, Rn. 87). Für die Bundesrepublik können damit lediglich Beihilfen vor Inkrafttreten des ehemaligen EWG-Vertrags von 1957 in Betracht kommen.
Von dem Urteil sollten die RN 87,89 90,91,92,93 sowie 8 zwingend gelesen werden.


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In RN 87 geht es um Steuerbefreiung und damit einer Zusatzregel von diesem Vertrag, wegen Beihilfe für Unternehmen, welche im Wettbewerb stehen. Wahrscheinlich sollte die Sichtweise vom Autor des verlinkten Artikels bezüglich der Ansicht Alt/Neu Beihilfe viel genauer unter die Lupe genommen werden. Anhand des Beispiels mit der spanischen Kirche und den Ausführungen dazu könnte die Argumentation vor dem hiesigen Gericht besser aufbereitet werden. Im Beispiel wird auch deutlich warum es nicht auf das Datum 2007 vom Vertrag ankommt.


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Von dem Urteil sollten die RN 87,89 90,91,92,93 sowie 8 zwingend gelesen werden.
Rn. 8 bringt nicht viel, weil sich es dort um die Zitierung eines spanischen Gesetzes handelt.

Vollständig lautet der betreffende Abschnitt:

Zitat
Zu den Begriffen „bestehende Beihilfen“ und „neue Beihilfen“ im Sinne der Abs. 1 und 3 von Art. 108 AEUV

Rn. 86
Zitat
Die spanische Regierung hat im Rahmen ihrer Erklärungen vor dem Gerichtshof geltend gemacht, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Befreiung jedenfalls eine bestehende Beihilfe sei, weil das Abkommen vom 3. Januar 1979 vor dem Beitritt des Königreichs Spanien zur Europäischen Union abgeschlossen worden sei und die Befreiung auf diesem Abkommen beruhe. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des mit den Art. 107 und 108 AEUV eingeführten Systems der Kontrolle staatlicher Beihilfen das Verfahren differiert, je nachdem, ob es sich um bestehende oder neue Beihilfen handelt. Während bestehende Beihilfen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV regelmäßig durchgeführt werden dürfen, solange die Kommission nicht ihre Vertragswidrigkeit festgestellt hat, sieht Art. 108 Abs. 3 AEUV vor, dass der Kommission Vorhaben zur Einführung neuer Beihilfen oder zur Umgestaltung bestehender Beihilfen rechtzeitig zu melden sind und dass sie nicht durchgeführt werden dürfen, bevor das Verfahren zu einer abschließenden Entscheidung geführt hat (Urteil vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados, C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 45).
Was allerdings mit der Aussage in C-492/17 nicht zusammenpasst, da die Umgestaltung der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag ja nicht gemeldet worden ist und vom EuGH scheinbar auch nicht moniert wurde?

Rn. 87
Zitat
Unbeschadet der Bestimmungen der Akte über den Beitritt des betreffenden Mitgliedstaats gelten alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags in diesem Mitgliedstaat bestanden, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags eingeführt wurden und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar sind, als bestehende Beihilfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, P, C-6/12, EU:C:2013:525, Rn. 42).

Rn. 88
Zitat
Im vorliegenden Fall stammt Art. IV Abs. 1 Buchst. B des Abkommens vom 3. Januar 1979, der eine allgemeine Befreiung der spanischen katholischen Kirche von Realsteuern vorsieht, zwar aus der Zeit vor dem Beitritt des Königreichs Spanien zur Union, doch wurde der ICIO erst nach dem Beitritt in die spanische Rechtsordnung aufgenommen, und die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Steuerbefreiung basiert auf dem Erlass vom 5. Juni 2001.

Rn. 89
Zitat
Sollte das vorlegende Gericht feststellen, dass eine staatliche Beihilfe zugunsten der Congregación vorliegt, könnte es sich unter diesen Umständen nur um eine neue Beihilfe im Sinne von Art. 108 Abs. 3 AEUV handeln.

Rn. 90
Zitat
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass eine Steuerbefreiung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art, die eine Kongregation der katholischen Kirche für Baumaßnahmen auf einem Grundstück erhält, das für Tätigkeiten bestimmt ist, mit denen kein strikt religiöser Zweck verfolgt wird, unter das Verbot in Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen kann, wenn und soweit diese Tätigkeiten wirtschaftlicher Art sind, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

Rechtssache C-74/16
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=192143&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2162142

Was hier aber verwundert; diese Entscheidung hat keine Rn. höher als 91. Diese "92,93" hat es nicht.

Wenn wir jetzt auf die Situation hinsichtlich MDR abstellen, wäre das diesbezüglich keine Altbeihilfe, für Deutschland zwar schon(?), aber nicht für die den MDR gründenden Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen? Hinsichtlich des damaligen ORB wäre die gleiche Situation betreffs des Landes Brandenburg, für den SFB des Landes Berlin nicht; wie das in Bezug auf die zum RBB fusionierten SFB und ORB zu sehen ist?

Da es aber unternehmensspezifische Beihilfen sind, müssen die Beihilfekriterien für jedes dieser Unternehmen einzeln erfüllt werden.

Kritisch wäre hier wohl nur die Beihilfe für den MDR, wobei dann zu prüfen wäre, ob es zum Zeitpunkt der Gründung des MDR die Meldepflicht für Neubeihilfen bereits hatte, wenn nicht, könnte sein, daß dieses Argument der Meldepflicht ins Leere greift. ?


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Fehler unterlaufen, die RN die angegeben wurden beziehen sich auf das hier. Das sollte zu der Entscheidung mit gelesen werden.


http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=187927&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1


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Kritisch wäre hier wohl nur die Beihilfe für den MDR, wobei dann zu prüfen wäre, ob es zum Zeitpunkt der Gründung des MDR die Meldepflicht für Neubeihilfen bereits hatte, wenn nicht, könnte sein, daß dieses Argument der Meldepflicht ins Leere greift. ?

Sachsen und Co. sind 1990 der EU "beigetreten". Der MDR wurde 1992 neu gegründet (keine Übernahme des DDR-Funks. Gilt meines Wissens auch für ORB, SFB).





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Fehler unterlaufen, die RN die angegeben wurden beziehen sich auf das hier. Das sollte zu der Entscheidung mit gelesen werden.
Du meinst den Schlußantrag des Generalanwaltes; seine Aussage  in Rn. 8 gilt, (für unsere Belange), wohl insbesondere auch für die EMRK, die von Deutschland in 1952 ratifiziert worden ist.

Rn. 92 - Schlußantrag C-74/16
Zitat
     Maßgeblich für die Einordnung einer Maßnahme als bestehende Beihilferegelung oder als neue Beihilfe sollte aber allein der Zeitpunkt sein, ab dem die mit der Beihilfe verbundene Verfälschung des Wettbewerbs eintritt oder einzutreten droht(79). Zu einer solchen Wettbewerbsverfälschung konnte es im vorliegenden Fall erst 1988 kommen, als Spanien die Steuer auf Bauwerke, Einrichtungen und Baumaßnahmen tatsächlich einführte. Zu diesem Zeitpunkt war Spanien bereits Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften.

Die Aussage zum Verweis auf (79) lautet:

Zitat
79 – In diesem Sinne bereits meine Schlussanträge in der Rechtssache Vervloet u. a. (C-76/15, EU:C:2016:386, Rn. 115), bezogen auf die Frage, wann eine neue Beihilfe als „eingeführt“ oder „durchgeführt“ im Sinne von Art. 108 Abs. 3 AEUV anzusehen ist. Dasselbe Kriterium des Eintritts der Wettbewerbsverfälschung lässt sich auch für die Abgrenzung zwischen neuen Beihilfen und bestehenden Beihilferegelungen nutzbar machen.


Diese Aussagen wären wohl eher mal zu analysieren?


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