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Autor Thema: Prof. Dr. Jörn Axel Kämmerer: Kommentar zum Urteil des BVerfG vom 18.07.2018  (Gelesen 3575 mal)

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Kämmerer: Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags in Zeiten von Digitalisierung, Mobilität und "Fake News"
in: Neue juristische Wochenschrift [NJW], Band 71, Jahrgang 2018, Heft 44, Seite 3209-3213

Professor Dr. Jörn Axel Kämmerer von der Bucerius Law School in Hamburg hat einen Kommentar zum Urteil des BVerfG vom 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. - vorgelegt, publiziert in der Neuen juristischen Wochenschrift. In diesem Aufsatz nimmt der Autor kritisch zum Urteil Stellung und zeigt einige Fragwürdigkeiten auf. Kämmerer beginnt seine Analyse damit, dass sich das gegenwärtige System der Rundfunkfinanzierung als ein Bollwerk erweise, das "noch jedem Angriff trotzt". Die Verfassungsbeschwerden sowie die Entscheidung des BVerfG werden kurz rekapituliert, wobei insbesondere die Frage nach Steuer oder Vorzugslast, die Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft, das Problem einer Belastungsgleichheit von Ein- und Mehrpersonenhaushalte und von Zweitwohnungen, schließlich die beitragsrechtliche Heranziehung für eine nicht-private Nutzung Erwähnung finden.

Hier die zitierfähige Literaturangabe zum Weiterlesen:

Kämmerer, Jörn Axel: Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags in Zeiten von Digitalisierung, Mobilität und "Fake News", in: Neue juristische Wochenschrift [NJW], Band 71, Jahrgang 2018, Heft 44, Seite 3209-3213.

Eintrag im Katalog des Gemeinsamen Bibliotheksverbunds:
https://kxp.k10plus.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=1649185103


Edit "DumbTV":
Thema präzisiert. Bitte das Thema möglichst aussagekräftig und passend zum Threadthema wählen.



Weitere Artikel und Links zum BVerfG-Urteil vom 18.07.2018 siehe u.a. unter
BVerfG-Urteil vom 18.7.: Juristische Abhandlungen und Kommentare [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28254.0.html


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Es mag kurz in Erinnerung gerufen werden, dass derselbe Autor Jörn Axel Kämmerer bereits mit einer kritischen Analyse des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes hervorgetreten ist.

Siehe die Diskussion hier im Forum:
Rundfunkbeitrag oder verkappte Wohnungssteuer? Jörn Axel Kämmerer, DStR 2016
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20608.0.html

Dort auch weitere Hinweise auf den Autor.

Von Jörn Axel Kämmerer wurde auch das Editorial der NJW bereits im Forum diskutiert:
NJW Editorial: Zeit für eine Runderneuerung (Prof. Dr. Jörn Axel Kämmerer)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24980.0.html


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In seiner Analyse des BVerfG-Urteils bemerkt Kämmerer zutreffend, dass "dem Gericht offenkundig die Bestandserhaltung des Systems ein zentrales Anliegen" gewesen sei und sich daraus erklären lasse, warum in der Argumentation "das Gericht nicht immer um Feinschliff bemüht" gewesen sei. Kämmerer konstatiert, dass trotz der zu klärenden essentiellen Rechtsfragen im Urteil eher "vergleichsweise wenig Argumentationsaufwand getrieben wird". Das zeige sich beispielsweise in Randnummer 60 des Urteils, bei der das BVerfG den Beitragscharakter der Abgabe dazulegen strebt. Kämmerer kommentiert diesen Passus mit den Worten:

Zitat
Mit diesen eher lapidaren Ausführungen, die sich eng an die Judikatur der Verwaltungsgerichte anlehnen, hat es an dieser Stelle auch schon sein Bewenden und der Abgabe wird das Prädikat "Beitrag" erteilt.
Die ausführliche Begründung, die man sich gewünscht hätte, erfolgt erst im Anschluss an diese Festlegung an ganz anderer Stelle, nämlich bei der Prüfung der Belastungsgleichheit, und sie lässt durchblicken, dass die Begründung des individuellen Vorteils dem Gericht gewisse Schwierigkeiten bereitet [...]

Kämmerer attestiert den Begründungsversuchen des BVerfG, dass diese nahezu paradox seien und die Begründung der Individualisierung des Vorteils am Ende vage bleibe. Auch die Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft unterzieht Kämmerer einer kritischen Analyse und von ihm als eine rechtlich bedenkliche Ersatzanknüpfung bewertet wird.

Der Autor schreibt im Fazit
Zitat
Das Urteil vermag die Dissonanzen im RBStV und den Gesetzen, die zu seiner Ausführung erlassen wurden, nicht verstummen lassen. Das [...] BVerfG schreitet über die verfassungsrechtlichen Unebenheiten des Regelungsgefüges mitunter leichtfüßig hinweg, seine Prüfungskompetenz dabei teilweise stark zurücknehmend. Hierzu gehören die großzügige Bemessung des individuellen Vorteils, die Betonung legislativer Spielräume, Einschätzungs- und Typisierungsprärogativen einschließlich des Wahlrechts zwischen Wirklichkeits- und Wahrscheinlichkeitsmaßstäben und auch eine gewisse Nonchalance gegenüber ökonomischen Zusammenhängen.


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