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Autor Thema: NJW Editorial: Zeit für eine Runderneuerung (Prof. Dr. Jörn Axel Kämmerer)  (Gelesen 2278 mal)

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  • Beiträge: 873
Neue Juristische Wochenschrift (NJW-Aktuell), 42/2017 v. 19.10.2017, S. 3

Prof. Dr. Jörn Axel Kämmerer *
Editorial - Zeit für eine Runderneuerung

Zitat
Voraussichtlich im kommenden Frühjahr wird in Karlsruhe über die Verfassungskonformität des Rundfunkbeitrags verhandelt (BVerfG, Az. 1 BvR 1675/16 ua). Bürgern und Gastwirten, die gegen die wohnungs- bzw. raumbezogene Abgabe seit Jahren Sturm laufen, aber immer wieder am schier uneinnehmbaren Bollwerk des BVerwG scheiterten, bietet sich damit eine Chance, sich der ungeliebten Abgabe vielleicht doch noch zu entledigen. Und nicht unbedingt die allerletzte, hat doch das rundfunk-rebellische LG Tübigen mit Beschluss vom 3.8.2017 beim EuGH um Vorabentscheidung ua zum Beihilfecharakter der Abgabe nachgesucht (Rs. C-492/17 - Rittinger ua).

Die Leipziger Richter haben die Angriffe auf die Rundfunkabgabe fast stoisch pariert (...) Dem Einwand der unzulässigen Ersatzanknüpfung, (...) was sich in der Sache als Rundfunksteuer darstelle (vgl. etwa Kämmerer, DStR 2016, 2370), verschloss sich das Gericht. (...) Die vordigitale Dogmatik von Systemdualität und öffentlich-rechtlicher Grundversorgung aber bedarf angesichts der Konvergenz der Kommunikationsmedien und schwindender Marktanteile der mit Privaten intensiv konkurrierenden öffentlich-rechtlichen Sender dringender Runderneuerung.

(...)

Ungewollt könnte Leipzig [mit dem Urteil zur Rundfunkabgabe im Übernachtungsgewerbe] den Geltungsgrund der Abgabe erschüttert haben (...) Dass Privatleuten (ironischerweise, weil Art. 13 GG sie intensiver schützt) solche Auswege verbaut bleiben, dass zwischen Nutzung öffentlich-rechtlicher und privater Sender nicht differenziert wird, dass die Urheber des RfBeitragsStV und die Judikatur nicht einmal erwogen haben, die technischen Voraussetzungen für deren Empfang zu entbündeln - all das sind nur einige Inkohärenzen, die das BVerfG beschäftigen dürften. (...)

*) Prof. Dr. Jörn Axel Kämmerer lehrt Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht an der Bucerius Law School, Hamburg

NJW Editorial (alle Hefte 2017)
https://rsw.beck.de/cms/?toc=NJW.040317

NJW Editorial (Heft 43/2017, PDF)
http://rsw.beck.de/rsw/upload/NJW/Editorial_43-2017.pdf


Siehe u.a. auch Aufsatz aus 2016 unter
Rundfunkbeitrag oder verkappte Wohnungssteuer? Jörn Axel Kämmerer, DStR 2016
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20608.0.html



Edit "Bürger":
Danke für die zwischenzeitlichen Link-Verweise weiter unten - nunmehr hier ergänzt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Oktober 2017, 22:12 von Bürger«

l

lex

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immer wieder am schier uneinnehmbaren Bollwerk des BVerwG scheiterten
Sowas nennt sich mal wieder Prof. Dr.  :o
Die Urteile scheitern nicht am Bollwerk von irgendwelchen Verwaltungsgesetzen, sondern der Ignoranz (und das anzunehmen ist bei derzeitiger Faktenlage wohl noch sehr wohlgesonnen) der an B/L-VerwG tätigen Richter, die ohne(!) schlüssige Erklärungen alle vorgebrachten Einwände bislang einfach ignorierten und sich auf leere Aussagen stützen, nur um den Rundfunk zu schützen.

Zitat
...rundfunk-rebellische LG Tübigen
Und wieder einmal wird ein Richter, der das macht, was von einem Richter erwartet wird, der nicht korrupt ist (ups jetzt hab ich es doch gesagt), als rebellisch bezeichnet. Oder ist er rebellisch, weil er auch die Interessen und Rechte der Bevölkerung betrachtet?

Für mich war der Artikel hier beendet. Ein Sonderschüler, der sich sein Prof. Dr. im Bingo oder Lotto erspielt hat, verdient meine Zeit nicht.


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c
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Man muss Kämmerer zugute halten, dass es ein Editorial einer juristischen Fachzeitschrift ist: es ist also salopper als "normaler" juristischer Text (falles es soetwas gibt).

Die Begriffe Bollwerk und rundfunk-rebellisch kamen bei mir als deutlicher Seitenhieb an (Bollwerk klingt wie Starrköpfigkeit -- ohne Sinn und Verstand; rebellisch, weil es der einzige ist, der es mal wagt, dem Recht zum Durchbruch zu verhelfen, auch wenn es der Karriere schaden könnte).

Kämmerer hat ja bereits einen kritischen Steuerartikel veröffentlicht und auch hier wieder klar gemacht, dass er die Rf-Abgabe und die Urteile dazu als juristische Fehlleistungen ansieht.



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Ich kann in Kämmerers Formulierungen lediglich die feinsinnige Kritik an der eigentlichen "BVerwG-Unrechtssprechung" erkennen, die sich im gesamten Verwaltungsgerichtssystem aufgrund des Rundfunkbeitrages in den vergangenen Jahren so entwickelt und verfestigt hat. Nur würde er vermutlich einen Begriff wie "Unrechtssprechung" nie in den Mund nehmen, worum es m.E. aber eigentlich geht.
Deswegen wird ein jeder hier - beinahe "automatisiert" - zum "Robin Hood" oder "Rebellen" oder "Boykotteur", der es wagt, die Pfründe des ÖRR und/oder die dazugehörigen "Gesetze" der (ahnungslosen) Zustimmungs-Repräsentanten in den Landesparlamenten, sowie deren federführende "Spitzen" aus den Staatskanzleien (etc.), in Frage zu stellen.

Von daher handelt es sich m.E. hier eher um ein Kompliment an die/oder eine Würdigung der (vielleicht wenigen) Menschen, für die Recht noch eine Bedeutung hat und die dafür - bestenfalls - auch noch einstehen.


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a
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Für mich war der Artikel hier beendet. Ein Sonderschüler, der sich sein Prof. Dr. im Bingo oder Lotto erspielt hat, verdient meine Zeit nicht.

Ich würde diese (ungerechte) Beurteilung nochmal überdenken. Sein Artikel ("Rundfunkbeitrag oder verkappte Wohnungssteuer?"; DStR 2016,2370) ist sehr lesenswert.


Im ersten Posting fehlen noch die Links zum Editorial:

NJW Editorial (alle Hefte 2017)
https://rsw.beck.de/cms/?toc=NJW.040317

NJW Editorial (Heft 43/2017, PDF)
http://rsw.beck.de/rsw/upload/NJW/Editorial_43-2017.pdf


Edit "Bürger":
Danke für die Link-Verweise - nunmehr im Einstiegsbeitrag ergänzt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Oktober 2017, 22:11 von Bürger«

L
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Die kritische Stellungnahme kommt doch bereits im Titel "Zeit für eine Runderneuerung" zum Ausdruck, womit der grundlegende Reformbedarf der gegenwärtigen Regelung betont wird. Auch ansonsten zeigt der Autor doch deutlich seine kritische Distanz zum aktuellen "Rundfunkbeitrag":

Zitat
(...) eine Chance, sich der ungeliebten Abgabe vielleicht doch noch zu entledigen. (...) Vor allem wirken seine Feststellungen [d.h. des Bundesverwaltungsgerichtes], gerade wo sie sich auf das BVerfG berufen, eigentümlich aus der Zeit gefallen. (...) Sie [das heißt die notwendige Erneuerung] selbst anzustoßen, mangelte dem Gericht womöglich die Courage. (...)
Dass Privatleuten (...) solche Auswege [das heißt aus der Rundfunkbeitragspflicht aufgrund von Nichtnutzung] verbaut bleiben, dass zwischen Nutzung öffentlich-rechtlicher und privater Sender nicht differenziert wird, dass die Urheber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und die Judikatur nicht einmal erwogen haben, die technischen Voraussetzungen für deren Empfang zu entbündeln – all das sind nur einige der Inkohärenzen, die das BVerfG beschäftigen dürften. Diese Gelegenheit, die von ihm selbst geschaffene rundfunkverfassungsrechtliche Dogmatik neu zu justieren, sollte es nicht verstreichen lassen.

Entgegen unseres 'Vorredners' mit der Ansicht
Für mich war der Artikel hier beendet. (...)
lohnt es daher bis zu Ende zu lesen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Oktober 2017, 22:36 von LECTOR«

 
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