Die Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts kennt diverse Maßstäbe. Z. B. den
- gleichheitskonformen Maßstab bei der Beschäftigtenzahl (RN 30)
- verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab (RN 64)
- den Veranlagungsmaßstab des Beitrags (RN 69)
Vor allem aber den Wirklichkeitsmaßstab und den Ersatzmaßstab, ersatzweise den Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Bei der Verwendung der vielen Maßstäbe sind dem Gericht diese ziemlich verrutscht bzw. völlig abhanden gekommen. So gibt es noch den zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten und wahrscheinlichsten Maßstab. Aber auch ein Pro-Kopf-Maßstab wäre verfassungsrechtlich zulässig gewesen. Wobei offen bleibt, ob ein Pro-Kopf-Maßstab ein Wirklichkeitsmaßstab, ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab oder wenigstens ein Ersatzmaßstab wäre. Sicher ist nur, in der Gewissheit mit der Richter des BVerfG zu faseln pflegen, dass ein solcher Maßstab mindestens die Privatsphäre schonen würde, weil er eine Zuordnung von Personen zu Wohnungen entbehrlich machte. Ein Gesetzgeber muss seine Maßstäbe, die er offenbar nach belieben wählen darf, je nach Kontext einmal mit der Wirklichkeit abstimmen, ein anderes Mal aber ganz und gar nicht.
RN 70: Bei der beitragsrechtlichen Vorteilsbemessung hat sich der Gesetzgeber an einem Wirklichkeitsmaßstab oder zumindest an einem Ersatz- oder Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu orientieren. Zwar besteht keine Verpflichtung, den zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten und wahrscheinlichsten Maßstab zu wählen. Gleichwohl ist der Gesetzgeber jedoch auf einen solchen Maßstab beschränkt, der einen einigermaßen sicheren Schluss auf den Vorteil zulässt oder einen solchen wenigstens wahrscheinlich macht (vgl. BVerfGE 123, 1 <20 f.>).
RN 88: Der Gesetzgeber muss keinen Wirklichkeitsmaßstab wählen, sondern kann auch einen Ersatz- oder Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde legen und damit auch auf die tatsächlich überwiegende Nutzung in der Wohnung abstellen (vgl. BVerfGE 123,1 <20 f.> und oben Rn. 70).
RN 101: Diese gesetzgeberische Annahme genügt weder einem Wirklichkeits- noch einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Eine Beitragsbemessung auf Grundlage eines Wirklichkeitsmaßstabs kommt nicht in Betracht, da sich der Vorteil aus der tatsächlichen Rundfunknutzung innerhalb einer Wohnung nicht messen lässt. Es kann nicht festgestellt werden, wer in einer Wohnung in welchem Umfang das Rundfunkangebot tatsächlich nutzt (ebenso im Ergebnis BVerwGE 154, 275 <294 Rn. 46 f.>). Die Annahme, dass sich unterschiedliche Nutzungsarten und -gewohnheiten innerhalb der Wohnung ausglichen, genügt auch nicht einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab.
Eine ausreichende Verwirrung des betroffenen Publikums ist jedenfalls gesichert. Denkt das doch, der einzige Maßstab sei das Recht in Form des Grundgesetzes. Aber nein, gilt es doch mit dem höchst-richterlichen Spruch höheren Zielen zu dienen. Schließlich geht es um Rundfunk, öffentlich-rechtlichen Rundfunk noch dazu. Der Rundfunk, dieses Bollwerk der Demokratie, der die schwere Bürde faktenbasierter, wahrheitsgetreuer, ausgewogener und umfassender Information trägt, an diesem eigenen Maßstab aber prinzipbedingt ständig scheitert. Dieser Rundfunk muss von allen finanziert werden, koste es was es wolle. Dass die Glaubwürdigkeit von Rundfunkanstalten, Politikern und Verwaltungsgerichten längst zum Teufel ist, Gerichte über Entscheidungen zum sogn. Rundfunkbeitrag auch von Ex-Kollegen wie Dr. Martin Pagenkopf massiv kritisiert werden, - egal. Wieder einmal zeigt das Bundesverfassungsgericht, wem seine Urteile vor allem dienen. Heute jubeln die einen, während nachdenklichere Leute eine Erosion rechtsstaatlicher Prinzipien und grenzenlose Gier der ÖR-Anstalten befürchten. Morgen, spätestens übermorgen aber ist das Thema nicht mehr so hipp. Das wissen die Richter am BVerfG natürlich, die sich deshalb keine Sorgen um ihren Ruf machen.
Was sind 1.000 Juristen auf dem Meeresgrund? Ein guter Anfang!
M. Boettcher
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.