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Autor Thema: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion  (Gelesen 113138 mal)

G
  • Beiträge: 15
was für ein Skandalurteil...ich finde ja sowas hier schockierend:

Rn. 115
Zitat
Bei Kraftfahrzeugen, die zur Vermietung bestimmt sind, zieht der Inhaber hingegen zwar nicht unmittelbar einen kommunikativen Nutzen aus dem Programmangebot. Hier liegt in der Möglichkeit des Rundfunkempfangs aber ein erwerbswirtschaftlicher und damit abgeltungsfähiger Vorteil, weil die Möglichkeit der Kunden, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, einen preisbildenden Faktor für den Vermieter von Kraftfahrzeugen darstellt (vgl. BVerwGE 156, 358 <386 Rn. 74>) und er dadurch bei der Vermietung höhere Entgelte erzielen kann.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. November 2018, 23:08 von DumbTV«

  • Beiträge: 984
Pressemitteilungen des BVerfG
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-059.html

Zitat
Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an.

Auf den Willen des Bürgers kommt es also nicht mehr an - da hört die freiheitliche Demokratie auf und der (Rundfunk)-Sozialismus beginnt ...
Mit diesem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht seine eigene Reputation beschädigt.

Nun muss die Wende auf politischer Ebene errungen werden!


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  • Beiträge: 1.483
  • This is the way!
Guten TagX,

Zitat
133

In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob in den Ländern Brandenburg, Sachsen und Thüringen die derzeitigen Regelungen zur Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe von personenbezogenen Daten wegen Verstoßes gegen Landesverfassungsrecht nichtig sind. Die Nachprüfung der vom Landesgesetzgeber in eigener Kompetenz erlassenen Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Landesverfassung ist grundsätzlich Sache der Landesverfassungsgerichte (vgl. BVerfGE 6, 376 <382>; 60, 175 <209>; 64, 301 <317 f.>) und daher einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Das Verwerfungsmonopol bei Verstößen von Landesgesetzen gegen Landesverfassungsrecht liegt bei den Landesverfassungsgerichten. Solange diese Gesetze weiter in Kraft sind, bestehen jedenfalls dort hinreichend wirksame Ermittlungsmöglichkeiten.

Hahahahahaha!

Na denn! Auf geht´s! Ach und:

An alle!
VolX-GEZ-Boykott!
NiX GEZahlt!

:)



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s
  • Beiträge: 172
Person A prüft derzeit, ob in ihrer Gemeinde eine Zweitwohnsitzsteuer erhoben wird. Bei negativer Prüfung (also keine Steuer), muss Person A jetzt einen Beitragszahler suchen, der gern eine Zweitwohnung anmelden möchte...da Person A das Glück hat selbst Eigentümer zu sein, sollte das am Ende keine größeren Schwierigkeiten geben...

Andere Personen, die in einem Mietverhältnis stehen, müssten ggf. noch den Mietvertag auf Untervermietung prüfen...das übrige Vorgehen sollte analog sein.

Sieht da jemand bisher nicht bedachte Hürden?

Zu klären wäre wohl, ob der Beitragsservice mit den Meldedaten auch eine Info darüber erhält, ob es sich um den Erstwohnsitz oder Zweitwohnsitz handelt. Wenn eine Befreiung dann nur für den Zweitwohnsitz möglich ist, wird ein Beitragszahler durch Anmeldung einer Zweitwohnung (am Erstwohnsitz eines anderen Beitragszahlers) wohl keine Befreiung am eigenen Erstwohnsitz erhalten.

Das dürfte die Hürde sein, oder?

Ja da wird es dann wohl darauf ankommen, wie man die "Neuregelung" mit den Zweitwohnungen ausgestaltet. Die Zweitwohnung von Person B wie Beitragszahler, befindet sich aber glücklicherweise im Flur, also dem Raum direkt hinter der einzigen Eingangstür. Nicht zweckmäßig zum Schlafen oder Wohnen, aber tatsächlich von Person B zum Schlafen genutzt. Und dummerweise muss Person A durch diese Zweitwohnung (Wohnung nach RBSTV) hindurch um in seine eigene zu gelangen. Blöde Sache aber auch...


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v
  • Beiträge: 1.194
Der ehemalige Rechtsstaat ist heute endgültig zum Rächtsstaat mutiert - der Staat rächt sich an seinen Angehörigen.

Damit sind alle Tore für weitere willkürliche "Beiträge" für potenzielle Nutzungsmöglichkeiten geöffnet. Es werden Wetten angenommen, was als nächstes "Bebeitragt" wird... Mein Favorit: der ÖPNV. Unter dem Deckmantel der Feinstaubreduzierung ist der mindestens so essentiel für die Gesellschaft, wie die öff.-rechtl. Propagandamedien. ...und Radfahrer sind auch nur Schwarzfahrer.

Interessant auch die Argumentation zu den Zweitwohnungen: weil die Bewohner nur einmal z.Zt. nutzen können (was ja im übrigen nur für Singles gilt...) ist das Verfassungswidrig. Wer bitteschön sitzt denn in den Betriebsstätten? Sind das nicht auch alles Wohnungsinhaber? Können die gleichzeitig "privat" und während der Arbeitszeit nutzen? Wie realitäts- und weltfremd muss man eigentlich sein, um solche Urteile zu fällen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. November 2018, 23:12 von DumbTV«
Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

M
  • Beiträge: 207
  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Die Zweitwohnungsregelung eröffnet nun weitere Probleme. Was ist, wenn in der Zweitwohnung eine weitere, von der Erstwohnung unabhängige Person wohnt? Zahlt die dann? Oder die Hälfte? Bin gespannt, wie das - aussergesetzlich wie immer - geregelt wird ... der Beitragsservice wird sich da schon was ausdenken.
Das System wird zusammenbrechen. Mit jeder Änderung am kranken System eröffnen sich weitere Unklarheiten und müssen weitere Rechtsbrüche in Kauf genommen werden.

...
lt. BVerfG: ja

Zitat von: RN 110
cc) Die Beitragsbelastung für eine Zweitwohnung ist bei der derzeitigen Regelung auch nicht aus Gründen einer Missbrauchs- und Umgehungsgefahr gerechtfertigt. Denn in dem Moment, in dem Beitragspflichtige eine Wohnung als Erstwohnung innehaben, bleiben sie unabhängig von der zusätzlichen Präsenz von Zweitwohnungsinhabern gemäß § 2 RBStV zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet. ...

Außerdem zukünftig zu beachten:
Zitat von: RN 111
dd) Bei einer Neuregelung können die Gesetzgeber die Befreiung von dem Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen von einem Antrag sowie einem Nachweis der Anmeldung von Erst- und Zweitwohnung als solche abhängig machen, um Verwaltungsschwierigkeiten zu vermeiden. Dabei können sie auch für solche Zweitwohnungsinhaber von einer Befreiung absehen, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen. Auf keinen Fall dürfen die Gesetzgeber aber von derselben Person Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Beitrags hinaus verlangen.

Wird also kaum möglich gemeinsam einen Erstwohnsitz anzumelden und dann am Zweitwohnsitz eine Befreiung zu erreichen.


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Das Bundesverfassungsgericht bestätigt uns mit der Entscheidung,
das Grundgesetz ist nur eine Fata Morgana auf einem verstaubten Papier ;D


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  • Beiträge: 229
  • Weg mit der Zwangsabgabe
Bevor wir nun alle den Kopf in den Sand stecken und die Überweisungsträger an den Beitragsservice ausfüllen, ...

Ich überlege mir gerade, ob ich ihnen nicht ab jetzt ihre "Überweisungsträger" und Infoschreiben in geschredderter Form zurückschicke. Es läuft ja am Ende auf das Gleiche hinaus.


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Z
  • Beiträge: 17
Der EuGH sagt in seiner Verhandlung: "Hey, wieso habt ihr uns die Änderungen an der Finanzierung nicht viel früher vorgelegt? Das betrifft doch den Kern der Abgabe!"
Das Bundesverfassungsgericht sagt im Urteil: "Die Änderungen sind marginal, das Bundesverwaltungsgericht tat gut daran, nicht den EuGH damit zu belästigen."

Ähm, ja... Abgesehen vom Urteil widerspricht das Verfassungsgericht dem EuGH!


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    • Mein Kampf gegen die Zwangskassen-Stasi
Ich denke auch, dass der EuGH ziemlich angepisst sein wird davon, wie er - und seine Zuständigkeit - hier ignoriert werden. Das könnte unserer regimenahen Kittelmafia (fka Justiz) und dem VEB Staatsfunk noch mächtig auf die Füße fallen...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. November 2018, 23:15 von DumbTV«
Ein Redakteur des ÖRR hat unbestritten die Fähigkeit, die Spreu vom Weizen zu trennen.
Diese Fähigkeit nutzt er dazu, seinen ÖRR ausschließlich die Spreu senden zu lassen.

Wer glaubt, dass der ÖRR verfassungskonform gelebt wird, glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet.

s
  • Beiträge: 172
Ich fasse mal zusammen:
Wenn man eine Wohnung hat und nachweislich Beitrag zahlt, dann ist es nicht verfassungskonform wenn man auch für eine Zweitwohnung zahlt, da man Rundfunk ja nur "ein mal" konsumieren kann.

Wenn man jetzt aber ein Auto mietet, bei SIXT z.B. dann muss SIXT anteilig für dieses Fzg. Beitrag zahlen und es ist natürlich ein wirtschaftlicher Vorteil für SIXT diesen Beitrag von mir zu kassieren, da der Umsatz von SIXT dadurch ja wächst...

Jetzt lese ich noch mal den ersten Absatz, insbesondere die letzte Zeile...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juli 2018, 07:23 von Bürger«

s
  • Beiträge: 63
Das heutige Urteil passt doch sehr gut zum Steuerzahlergedenktag. Denn erst ab heute arbeiten die normalen Bürger für die eigenen Geldbeutel. Bis heute arbeiteten sie lediglich für den Staat.

Und in den Büros der Intendanten knallen massenweise die Korken der Champagnerflaschen, die freilich von den Zwangsgeldern finanziert wurden.


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Eine mir bekannte Person X möchte gern in eine WG ziehen (als Erstwohnsitz), Ort egal. Hat da jemand einen Tip?  ;)

Das Urteil ist ein Witz aber die Befreiung für Zweitwohnungen ist doch Gold wert und ein geeigneter Hebel, um dem ganzen Irrsinn ein Ende zu setzen.

Ist kein Hebel:
Zitat
Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.
= Ein Beitrag pro Wohnung wird immer irgendwer zahlen müssen, zumindest wird es darauf hinauslaufen.
D.h. wenn mehr als einer die selbe Zweitwohnung 'besitzt' dann wird einer davon zahlen müssen (wenn er woanders nicht schon voll zahlt). Ein Ehepaar mit Zweitwohnung wird daher wohl auch für beide Wohnungen zahlen müssen, der eine hier, der andere dort. Nur ein Single ohne weitere Mitbewohner ist von der Einschränkung betroffen (zumindest lese ich das so - und vermute nach ein paar Prozessen wird das auch so 'für recht erkannt' werden).

mehr als einer könnte rein theoretisch dann ja auch in die Tausende gehen.

Ich fände die Idee, eine Foren-WG zu gründen tatsächlich sehr spannend.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Juli 2018, 13:21 von ChrisLPZ«

j
  • Beiträge: 265
Unglaubliches Urteil,

ich kann es nicht mal im Ansatz verstehen. Andereseits war nicht viel anderes zu erwarten, Kirchof alleine reicht ja.

Die FAZ Titelt dazu passend: "Wirklichkeitsfremder geht es nicht" - siehe unter
Pressemeldungen: Rundfunkbeitrag im Wesentlichen verfassungsgemäß
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28121.msg176951.html#msg176951

Ja, so stellt das BVerfG dem ÖRR auf alle Zeit einen Persilschein aus, die Koppelung an die Wohnung (Bezug zum Rundfunbeitrag?!?) geht problemlos durch, der Umfang und das Ausmaß wird nicht mal im Ansatz angegangen (20+ TV Sender, 60+ Radiostationen).

Es gibt 2 logische Wege - entweder der ÖRR dient allen, dann muss er von allen bezahlt werden ("Kopfpauschale") oder er tut das eben nicht, dann muss er eben von denen bezahlt werden, die ihn nutzen.

Insgesamt kann man nun hoffen, das möglichst viele Leute ihre Wohnung auf einen Namen anmelden, damit es eine Systemflucht gibt.

Skandalurteil.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. November 2018, 23:18 von DumbTV«

  • Beiträge: 376
  • Nichtnutzer von Nichtsnutzen
Enttäuschung über die Veröffentlichung und nun Angst über die Zukunft und was sonst noch alles kommt...

Zwei Dinge sehe ich noch am Rande:

1. Wer ein Auto mieten möchte, sollte sich ein Angebot einholen für ein Fahrzeug ohne Autoradio.
Kann man damit den Markt bewegen?  - Käme auf die Anzahl an /Trend.
Mache "V" mal heute. Bei EC, Sixt usw. mal nachfragen.

2. Wenn nun als nächstes die Autobahngebühr kommt, so kann deren Erhebung wohl kaum noch an den Besitz eines Kfz geknüpft werden. Da würde ich schon einheitliche Rechtsprechung erwarten und nicht ein "wie es uns jetzt gerade passt".
Ich könnte mir vorstellen, dass eine Person "V" bei Vorlage eines entsprechenden Bescheids zur AB-Gebühr Widerspruch erhebt.
Auch der Nicht-Kfz-Besitzer hat schließlich einen Vorteil, da die AB zur Verfügung steht und er sie nutzen könne. Und falls nicht direkt: Über die AB wird per Lkw der Supermarkt beliefert in dem der Kunde einkäuft... und schwuppdiwupp haben wir den "Vorteil".

Fazit: Armes Land. Das Ganze ist so quer...

Hier hat heute "Justitia" entschieden, allerdings ohne Augenbinde, Waage und Richtschwert.

rave


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juli 2018, 07:26 von Bürger«
"Throughout history, it has been the inaction of those who could have acted; the indifference of those who should have known better; the silence of the voice of justice when it matters most; that has made it possible for evil to triumph."

'Where there is oppression the masses will rebel!'

Dazu sag ich nichts. Das wird man doch noch sagen dürfen!

 
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