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Autor Thema: ZV - Erinnerung ZPO 766 - juristische Verständisfrage  (Gelesen 1627 mal)

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  • Beiträge: 1.452
Hallo,

Eine Verständnisfrage zur Erinnerung ZPO 766 gegen die "Art und Weise".
Soweit ich das verstehe, können keine Einwende gegen den individuellen Bescheid (materielle Einwände) gemacht werden, sondern nur formaler Art.
Die Amtsgerichte bügeln ja manchmal alles ab, weil das Vollstreckungsersuchen die Bescheide ersetzt (ob das korrekt ist, sei hier erstmal dahingestellt)

Wenn man den Einwand macht das nach EMRK Art. 10 (Informationsfreiheit) die Bescheide rechtswidrig sind, ist das korrekt im Erinnerungsverfahren oder muss das in einer Klage vorgebracht werden?

Damit zusammenhängend meine ich gelesen zu haben, dass in jeder Stufe der Zwangsvollstreckung die Gültigkeit der Voraussetzungen geprüft werden müssen, ich finde dazu aber keine Gesetzesstellen. Kann mir da jemand weiterhelfen?

Vielen Dank

NoGez


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Juli 2018, 14:36 von Markus KA«
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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
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Hallo!

Ja, Erinnerung §766 ZPO wäre eine "kleine Klage", mit eingeschränktem Arbeitsfeld, es geht nur noch um Fehler in der Vollstreckung, nicht mehr um die Forderung.

Unionsrecht wäre einerseits Vortrag gegen die Bescheide, noch dazu nicht direkt anwendbar, denn meist ist Unionsrecht in nationalen Gesetzen umzusetzen. In einer hypothetischen Klage könnte daher eine fiktive Person, ausgehend von Unionsrecht, das runterbrechen bis auf nationale Gesetze (damit der "Richter vor Ort" etwas zu lesen hat).

In der Erinnerung geht es darum: wären bspw die Bescheide bestandskräftig (bei Widerspruch und fehlendem Widerspruchsbescheid eher nicht), wären die Schreiben, die erhobenen Gebühren, und die angesetzten Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde rechtmäßig.

Die Voraussetzungen werden theoretisch ansatzweise nach Erhalt des Ersuchens geprüft. Allerdings wird bei Protest des fiktiven Schuldners (bspw im Rahmen eines Anschreibens, oder auch einer Erinnerung) meist darauf verwiesen, daß schon geprüft ist und die LRA alles bestätigen würde, selbst wenn die Sachlage zB durch weitere Bescheide der LRA geändert worden wäre.

Die Gerichte könnten auch Fehler "korrigieren".

Noch dazu scheint es dieses Jahr öfters dazu gekommen zu sein, daß Erinnerungen ignoriert werden.

MfG
Michael


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Zielführender könnte sein, die Grundlage der Vollstreckung anzugreifen. Also genau die gesetzlich Grundlage der Vollstreckung feststellen und prüfen ob Rundfunkbeiträge überhaupt vollstreckt werden können, wenn z.B. nur Rundfunkgebühren vollstreckbar sind. Dann sollten sich die Erinnerung darauf richten, dass die gesetzliche Grundlage zur Vollstreckung fehlt, weil es keine Rundfunkgebühren sind. Siehe dazu die Ausführungen des RA Bölck. Ob Rundfunkbeiträge vollstreckbar sind ist vom Bundesland abhängig. Speziell davon, wann zu letzt die jeweiligen Gesetze zur Verwaltungsvollstreckung angepasst wurden.


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