Wenn für die Erstwohnung noch nichst bezahlt wurde, dann sind die Voraussetzungen für eine Befreiung der Zweitwohnung (noch) nicht gegeben. Die vom BVerfG mit Gesetzeskraft verkündete Übergangslösung setzt zwingend die Erfüllung der Beitragspflicht für eine Wohnung voraus, wenn man für eine weitere Befreiung haben möchte.
Wegen der Verjährung für 2014: die 3 Jahresfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Beitragsservice von der Beitragspflicht erfahren hat oder wenn diesbezüglich eine grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt.
Wie ist der BS denn überhaupt auf die Zweitwohnung gekommen? Angeschrieben wurdest Du ja schon im April 2018, also vor dem zweiten Meldedatenabgleich.
Ergänzt werden sollten die Angaben zu diesem fiktiven Fall noch um die Beantwortung der Fragen,
- ob es einen Nachfolgemieter für die Zweitwohnung gibt, ob man diesen namhaft machen kann und ob dieser Beiträge bezahlt hat
- ob es in der Erstwohnung noch weitere volljährige Mitbewohner gibt, an die der Beitragsservice sich wenden könnte.
Um für die Zweitwohnung eine Befreiung für 2015 und erste Hälfte 2016 zu bekommen, könnte es sinnvoll sein, die laufende Klage für die Erstwohnung wenigstens teilweise zurückzuziehen und für die Erstwohnung zu bezahlen. Das sollte in jedem Fall geprüft werden.
Alternativ schwebt mir aber auch eine andere Fortsetzung dieses fiktiven Falles vor: man bezahlt für die Nebenwohnung (jedenfalls für die unverjährten Zeitäume und für die Zeiten, wo noch kein Nachfolgemieter bezahlt hat) und beantragt die Befreiung der Hauptwohnung. In der Entscheidungsformel des BVerfG ist nämlich nicht von Haupt- und Nebenwohnung die Rede, sondern nur von einer Wohnung, wo man seine Beitragspflicht erfüllt hat und von "weiteren" Wohnungen. Das bedeutet m.E. dass man die Rolle dieser Wohnungen auch vertauschen kann.
Wenn man mit dieser Ansicht bei Gericht durchkommt, würde sich der Beitragsservice bei dieser fiktiven Fortsetzung eine gewaltige Klatsche einholen: in seinem Antragsformular wird ja sogar verlangt, dass man die Eigenschaft Haupt- bzw. Nebenwohnung durch Einholung kostenpflichtiger Meldebescheinigungen nachweist. Wenn ein Gericht zu der Überzeugung kommt, dass diese Frage irrelevant ist, wäre damit klar, dass der Beitragsservice das BVerfG-Urteil nicht korrekt umsetzt und stattdessen die Inhaber von mehreren Wohnungen schikaniert.