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Autor Thema: Beitragspflicht nach Auszug aus Zweitwohnung  (Gelesen 8468 mal)

h
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Beitragspflicht nach Auszug aus Zweitwohnung
Autor: 28. Juni 2018, 20:58
Im Oktober 2016 bin ich aus meiner Zweitwohnung ausgezogen, habe aber meinen Auszug nicht dem BS mitgeteilt. Im April 2018, also 1,5 Jahre später, hat mir nun der BS eine Zahlungsaufforderung für die Zweitwohnung mit einem Beitragszeitraum bis heute an meinen Hauptwohnsitz zugeschickt.

In der heutigen BS-Replik auf meine Nachfrage -in der ich den Sachverhalt erläutert hatte- will der BS nun tatsächlich trotzdem für den ganzen Zeitraum Geld haben inklusive dem Zeitraum, in dem ich in der Wohnung gar nicht wohnte :-).
Begründung: §7 RBStV Abs.2:
Zitat
(2) Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung, der Betriebsstätte oder des Kraftfahrzeugs durch den Beitragsschuldner endet, jedoch nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist....

Nun habe ich meine Wohnungs-Abmeldebestätigung vom Oktober 2016 an den BS geschickt. Mal sehen, was passiert. Wenn die tatsächlich auf die Gültigkeit von §7 RBStV Abs.2 bestehen, dann müsste ich Beiträge für einen Zeitraum bezahlen, in dem ich die Wohnung gar nicht innehatte.
Und der BS würde mutmaßlich für den Zeitraum doppelt Beiträge für die Wohnung kassieren, weil ja mein Wohnungsnachfolger seit Oktober 2016 wohl auch Beiträge zahlt.

Es wird immer bizzarrer...


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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
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Hallo!

Das ist zumindest ein materielles Argument: einerseits für jede "Wohnung" von jedem "Inhaber" ein "Beitrag", andererseits "Beiträge" bis zur Abmeldung.

1) Der BS erhält fortgesetzt Änderungsmitteilungen der EMÄ'er -- die Abmeldung per Mitteilung des EMA liegt also seit kurz nach Umzug vor, wieso muß eine fiktive Person weitergehend tätig werden?
2) Da (wie richtig bemerkt) durch einen Nachfolge-"Inhaber" bezahlt wird, der "Beitrag" aber genau an der "Wohnung" festmacht, ist "bis zur Abmeldung" durch den früheren Inhaber eine Doppel-Erhebung.

Bei beiden Punkten gibt es fehlende Normenklarheit:
1) wo steht, daß die Mitteilung durch die ausziehende Person selbst zu erfolgen hat? -- es steht nur "angezeigt worden ist", das schließt die Mitteilung eines EMA nicht aus -> Akteneinsicht bei der "Behörde" (IMHO VwGO §99)
2) wo steht, welche Regelung Vorrang hat -- eine "Wohnung" ein "Beitrag", oder bis "angezeigt worden ist"?

MfG
Michael


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

h
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Wahnsinn!!!

Nun hat mir die LRA meines Erstwohnsitzes einen Beitrags-/Festsetzungsbescheid für meine (seit 10/2016 nicht mehr bewohnte) Zweitwohnung in einem anderen Bundesland für den Zeitraum von 2014 bis 2018 zugeschickt (noch nichtmal per Einschreiben). Die LRA hat sich nicht entblödet, darauf hinzuweisen, dass damit eine der Voraussetzungen für Zwangsvollstreckung gegeben sei.

Abgesehen davon, dass der LRA offenbar entgangen ist, dass es am 18.07.2018 ein Urteil zum Thema Rundfunkbeitrag/Zweitwohnung gegeben hat, frage ich mich:
Darf LRA A Beiträge für eine in Bundesland B gelegene Wohnung eintreiben?


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G
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Zur letzten Frage: Ja das darf die LRA A nach § 10 Absatz 5 Satz 2 RBStV:
Zitat
Festsetzungsbescheide können statt-
dessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der
Zivil prozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
Diese Regelung erscheint mir auch tendenziell vorteilhaft für den Betroffenen zu sein: für Klagen wird damit das für den neuen Wohnsitz zuständige Verwaltungsgericht zuständig. Und im Fall einer aufgegebenen Zweitwohnung im Bereich der LRA B kann man sich nunmehr direkt darauf berufen, dass man für die Erstwohnung schon Beiträge an die LRA A bezahlt hat. Angeblich werden die Daten der verschiedenen LRAen beim BS ja so geführt, dass die für die LRA A zuständigen Mitarbeiter keinen Zugriff auf die Daten der Kunden der LRA B haben.

Für die Anwendung des BVerfG-Urteils ist nach der Entscheidungsformel  wichtig, dass man erstens einen Antrag für die Befreiung der "weiteren Wohnung" stellt und zweitens nachweist, dass man seiner Beitragspflicht für die eine Wohnung nachgekommen ist bzw. nachkommt (was immer das jetzt bei mehreren Gesamtschuldnern bedeutet).

Der Antrag auf Befreiung kann natürlich mit einem eventuellen Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid verbunden werden. 

Eine förmliche Zustellung (Einschreiben oder Postzustellungsurkunde) ist für Festsetzungsbescheide nicht vorgeschrieben, sondern erst für die folgenden Widerspruchsbescheide.


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N
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Zitat
Angeblich werden die Daten der verschiedenen LRAen beim BS ja so geführt, dass die für die LRA A zuständigen Mitarbeiter keinen Zugriff auf die Daten der Kunden der LRA B haben.

Das ist, zumindest in der Praxis, nicht so. Ich überweise gelegentlich Minisummen an verschiedene LRAs, um Zahlungswilligkeit zu demonstrieren. Immer ohne Angabe der Zwangsnummer. Komischerweise werden auch diese Minibeträge immer richtig meinem beim BS geführten Zwangskonto zugeordnet. Wie würde das ohne länderübergreifenden Datenzugriff gehen?


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Nun hat mir die LRA meines Erstwohnsitzes einen Beitrags-/Festsetzungsbescheid für meine (seit 10/2016 nicht mehr bewohnte) Zweitwohnung in einem anderen Bundesland

Abgesehen davon, dass der LRA offenbar entgangen ist, dass es am 18.07.2018 ein Urteil zum Thema Rundfunkbeitrag/Zweitwohnung gegeben hat, frage ich mich:
Darf LRA A Beiträge für eine in Bundesland B gelegene Wohnung eintreiben?
Eine Person X ist der fiktiven Meinung, dass Landesrecht an der Grenze des Bundeslandes endet. Was sonst soll Landesrecht bedeuten?
Ein Eingriff in Angelegenheiten, die eine Wohnung in einem fremden Bundesland betreffen, ist rechtswidrig.

Das Parlament des einen Bundeslandes hat im anderen Bundesland keinerlei Mitspracherecht.
Daher müsste in den 'transformierten' RBStVs (Die es so aber nicht gibt.) stehen, dass die Person des Landes A an die LRA des Landes A zu zahlen hat.

Seit dem 18.07. ist eine Entscheidung getroffen worden, die akzeptiert werden muss. Auch das, was vor dem 18.07. angefochten worden ist, muss man nicht zahlen, da es ja vorher auch schon mit dem Grundgesetz kollidierte und nicht erst seit dem 18.07. .

Die LRA A des Landes A darf nur hoheitlich im Bundesland A = Hoheitsgebiet eintreiben!
Beispiel: D darf nur in D tätig werden und F in F und PL in PL und GB in GB!


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Und nicht vergessen: Ein Teil der Forderungen ist bereits verjährt, schließlich ist der Erstwohnsitz bekannt! Dann ist die Beitragserhebung für Zweitwohnungen grundgesetzwidrig, und zwar für alle Bescheide, die nach dem Urteil erlassen wurden (egal für welchen Zeitraum!), aber die Interpretation des Bundesverfassungsgerichtsurteils ist dann Sache des örtlichen Verwaltungsgerichts, dazu kommt natürlich das Argument, daß inzwischen für die Wohnung bereits bezahlt wird (durch den Nachfolgebewohner). Alles in allem mal ausnahmsweise eine Klagemöglichkeit mit berechenbarer Erfolgsaussicht.
War es schon ein Bescheid, oder nur der dreiste Versuch des Beitragsservice, an die Kohle zu kommen?
Gegen einen Bescheid müßte fristgerecht bei der "zuständigen" Landesrundfunkanstalt Widerspruch eingelegt werden!


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Verjährt ist es nicht, wenn Festsetzungsbescheid(e) für die zurückliegenden Zeiträume erlassen wurden - vereinfacht gesagt.


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Ja, das war ein richtiger Festsetzungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

Verjährt ist in jedem Fall schonmal 2014. Interessant wäre theoretisch , wenn ich Widerspruch nächstes Jahr kurz vor Fristende einlege, ob dann auch die 2015 Ansprüche verjährt sind.

Für die Erstwohnung hatte ich allerdings auch bereits schon vor Jahren Klage erhoben, das VG hat das Verfahren ruhend gestellt und die LRA hat auf Vollstreckung der Erstwohnungsbeiträge bis Abschluss des Verfahrens verzichtet. Bis jetzt hat sich auch nach dem BVerfG-Urteil noch niemand gemeldet. Also habe ich mitnichten bereits Erstwohnungsbeiträge bezahlt und das Ganze könnte rechtlich spannend werden :-)


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G
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Wenn für die Erstwohnung noch nichst bezahlt wurde, dann sind die Voraussetzungen für eine Befreiung der Zweitwohnung (noch) nicht gegeben.  Die vom BVerfG mit Gesetzeskraft verkündete Übergangslösung setzt zwingend die Erfüllung der Beitragspflicht für eine Wohnung voraus, wenn man für eine weitere Befreiung haben möchte.

Wegen der Verjährung für 2014: die 3 Jahresfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Beitragsservice von der Beitragspflicht erfahren hat oder wenn diesbezüglich eine grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt.
Wie ist der BS denn überhaupt auf die Zweitwohnung gekommen? Angeschrieben wurdest Du ja schon im April 2018, also vor dem zweiten Meldedatenabgleich.

Ergänzt werden sollten die Angaben zu diesem fiktiven Fall noch um die Beantwortung der Fragen,
- ob es einen Nachfolgemieter für die Zweitwohnung gibt, ob man diesen namhaft machen kann und ob dieser Beiträge bezahlt hat
- ob es in der Erstwohnung noch weitere volljährige Mitbewohner gibt, an die der Beitragsservice sich wenden könnte.

Um für die Zweitwohnung eine Befreiung für 2015 und erste Hälfte 2016 zu bekommen, könnte es sinnvoll sein, die laufende Klage für die Erstwohnung wenigstens teilweise zurückzuziehen und für die Erstwohnung zu bezahlen. Das sollte in jedem Fall geprüft werden.

Alternativ schwebt mir aber auch eine andere Fortsetzung dieses fiktiven Falles vor: man bezahlt für die Nebenwohnung (jedenfalls für die unverjährten Zeitäume und für die Zeiten, wo noch kein Nachfolgemieter bezahlt hat) und beantragt die Befreiung der Hauptwohnung. In der Entscheidungsformel des BVerfG ist nämlich nicht von Haupt- und Nebenwohnung die Rede, sondern nur von einer Wohnung, wo man seine Beitragspflicht erfüllt hat und von "weiteren" Wohnungen. Das bedeutet m.E. dass man die Rolle dieser Wohnungen auch vertauschen kann.

Wenn man mit dieser Ansicht bei Gericht durchkommt, würde sich der Beitragsservice bei dieser fiktiven Fortsetzung eine gewaltige Klatsche einholen: in seinem Antragsformular wird ja sogar verlangt, dass man die Eigenschaft Haupt- bzw. Nebenwohnung durch Einholung kostenpflichtiger Meldebescheinigungen nachweist. Wenn ein Gericht zu der Überzeugung kommt, dass diese Frage irrelevant ist, wäre damit klar, dass der Beitragsservice das BVerfG-Urteil nicht korrekt umsetzt und stattdessen die Inhaber von mehreren Wohnungen schikaniert. 



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Re: Beitragspflicht nach Auszug aus Zweitwohnung
#10: 20. Dezember 2018, 12:08
Pikant an diesem fiktiven Fall ist, dass ich bereits für die Zweitwohnung gegen Beitragsbescheide von 2013 bis Mitte 2014 gegen LRA B geklagt hatte.
LRA B hat diese Beitragsbescheide nach dem BVerfG-Urteil aufgehoben, obwohl ich da ja auch nicht Beitragszahlungen für die Erstwohnung nachgewiesen hatte.

Insofern hatte der BS bereits seit 2013 Kenntnis von der Zweitwohnung und 2014-Ansprüche sind in jedem Fall verjährt.
Der BS hat auch Kenntnis von meiner Erstwohnung seit 2013, weil ich die selbst angemeldet hatte, bevor ich Klage gegen LRA A erhoben hatte.
Nach meinem Auszug aus der Zweitwohnung im Oktober 2016 habe ich jedenfalls keinerlei Erinnerungsschreiben an meine Erstwohnung bekommen, obwohl ja davon auszugehen ist, dass die Information über meinen Auszug aus der Zweitwohnung über die Einwohnermeldeämter dem BS zugegangen ist.

Wie jetzt der BS im Verbund mit LRA A 1,5Jahre nach dem Auszug aus der Zweitwohnung -bei der Vorgeschichte- auf die Idee kommt, bis 04/2018 Beiträge für die Zweitwohnung zu erheben, erschließt sich mir nicht. Wahrscheinlich weiß die rechte Hand nicht, was die linke tut.

Jedenfalls werde ich -neben einigen anderen passenden Worten- auch das Argument vortragen, dass die Ansprüche nach §242 BGB verwirkt sind.
Verjährung und Verwirkung von öffentlich-rechtlichen Forderungen
https://www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/rundschreiben_formulare_arbeitshilfen/rundschreiben/rundschreiben_2011/4_Verj%C3%A4hrung_und_Verwirkung.pdf)

Denn wer sich 1,5 Jahre nicht mit Zahlungserinnerungen meldet, kann sich nicht auf §7 Abs.2 RBStV berufen.

Zu den Fragen: Der Nachmieter der Zweitwohnung ist mir bekannt, aber ich gehe davon aus, dass der keine Beiträge bezahlt. In der Erstwohnung gibt es keine weiteren Mieter. Angesichts der Verwirkung werde ich allerdings nichts für die Zweitwohnung bezahlen.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Re: Beitragspflicht nach Auszug aus Zweitwohnung
#11: 20. Dezember 2018, 17:47
Pikant an diesem fiktiven Fall ist, dass ich bereits für die Zweitwohnung gegen Beitragsbescheide von 2013 bis Mitte 2014 gegen LRA B geklagt hatte.

Dann darf man wohl davon ausgehen, dass, wäre die Zweitwohnung weiter betrieben worden, du mit Widerspruch/Klage auch gegen weitere Bescheide vorgegangen wärest. Wenn die Klage die Berechtigung für die Beitragserhebungen anzweifelt, dürfte solcher Zweifel auch kaum auf bestimmte Jahre beschränkt sein.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

h
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Zum Abschluss noch eine Erfolgsmeldung. Auf meinen erfolgten Widerspruch hat nun LRA A einen Aufhebungsbescheid geschickt. "Ihr Beitragskonto xxx wurde zum Anmeldedatum storniert."
Die Sache hat sich also hiermit erledigt.


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  • befreit seit 02/2019, rückwirkend bis 2016
Prima !  :)

als nächstes schickst du dann einen Brief an deine zuständige Rundfunkanstalt(siehe Rechtsbehelfsbelehrung!) mit dem ungefähren Inhalt, dir die Rundfunkgebühren der letzten 3 Jahre bis zum xx.xx.xxxx(14 Tage ab Versendung)auf dein Kto zu überweisen. Antwort bitte nur als rechtsmittelfähigen Bescheid !

Das Ganze dann als Einwurfeinschreiben !
 >:D


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So wie ich das verstanden habe, hat @hankhug doch noch nichts bezahlt.
Insofern kann er doch eigentlich nichts zurückfordern.

Wobei man ja nie weiß, wie die LRA auf so eine Zahlungsaufforderung reagieren wird...

Aber auch von mir herzlichen Glückwunsch zur Befreiung der Nebenwohnung. Für 2015/16 hätte das ja eigentlich nur genehmigt werden dürfen, wenn die Erfüllung der Beitragspflicht für die Hauptwohnung nachgewiesen ist. Aber anscheinend geht der Beitragsservice davon aus, dass diese Pflicht bereits dadurch erfüllt wurde, dass man für die Hauptwohnung eine eigene Beitragsnummer hat.

Sehr seltsame Rechtsansicht.


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