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Beitragspflicht nach Auszug aus Zweitwohnung

Begonnen von hankhug, 28. Juni 2018, 20:58

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Kurt

#15
Hallo zusammen,

(Aus Verständnisgründen Vollzitat)
Zitat von: hankhug am 03. Februar 2019, 20:48
Zum Abschluss noch eine Erfolgsmeldung. Auf meinen erfolgten Widerspruch hat nun LRA A einen Aufhebungsbescheid geschickt. "Ihr Beitragskonto xxx wurde zum Anmeldedatum storniert."
Die Sache hat sich also hiermit erledigt.

Nein, die Sache ist "eigentlich" damit nicht erledigt: Die LRA müsste den erstellten FB aufheben.

Siehe hierzu u.a. auch unter
Vollstreckung Ehegatte erfolglos nun Zwangsanmeldung Ehegattin-Gesamtschuld
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31765.msg195851.html#msg195851
Zitat von: seppl am 28. Juli 2019, 21:30
Hier zeigt sich ein weiterer Käse in der Verwaltungstätigkeit des ÖRR: Wenn ein Bescheid erstellt wurde, dann hat die Gänsefüsschenbehörde den Pflichtigen nicht "abzumelden", sondern hat den Bescheid mit einem Aufhebungsbescheid aufzuheben. Den ganzen Quark mit den "Abmeldungen" gibt es im Verwaltungsrecht nicht. Auch bei anders gelagerten Fällen von Personenmehrheiten nicht. Wenn Bescheide einfach so verschwinden könnten, hätten wir  bald Chaos in der ganzen Verwaltung - nicht nur beim BS.
[..]

Die LRA kann den Pflichtigen "abmelden" wie sie will: Der Beitragsbescheid "erlischt" dadurch nicht auf wundersame Weise, jedenfalls nicht, wenn er einen Verwaltungsakt darstellen soll. Im Moment fordert die GFbehörde den doppelten Beitrag für eine Wohnung, was rechtswidrig ist.

Gruß
Kurt
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2026. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 13 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

hankhug

#16
Zitat von: Kurt am 29. Juli 2019, 10:54
Nein, die Sache ist "eigentlich" damit nicht erledigt: Die LRA müsste den erstellten FB aufheben

Hat sie aber auch. Der komplette Text (Original-Groß-/Kleinschreibung) war:
ZitatSehr geeherter Herr X,
in Ihrer Rundfunkbeitragsangelegenheit ergeht folgender
AUFHEBUNGSBESCHEID
Der Festsetzungsbescheid vom xx.yy.zzzz wird hiermit aufgehoben.
Ihr Beitragskonto 123456789 wurde zum Anmeldedatum storniert.

Rechtsbehelfsbelehrung
...

Gegen den Aufhebungsbescheid hätte ich laut Rechtsbehelfsbelehrung auch Widerspruch einlegen können. Habe ich diesmal ausnahmsweise mal nicht gemacht...