Ich vermute stark, dass es sich bei den unterstrichenen Textteilen im Urteil um so etwas wie "Platzhalter für (einzufügende) Textbausteine" - ggf. durch die Juristen der Landesrundfunkanstalten - handelt.
1.
Die unterstrichenen Schlagwörter wie:
Bescheid vom ...
Widerspruchsbescheid vom ...
... Klage ...
müssen ja im Urteil immer nur durch die jeweiligen "Fall"-Daten ergänzt werden.
Da schleichen sich schon mal Fehler ein, wenn außergewöhnliche Konstellationen auftreten, wie
2
Er wohnte von August 2013 bis zum 24.6.2014 in einer Wohnung „Am x, Waiblingen“, ab dem 25.6.2016 wohnte er in der „x, Waiblingen“.
weil ein Klage-Bestandteil "Wohnungswechsel" wohl nicht so häufig auftritt.
(Finde den Fehler: Vom 25.6.2014 bis 24.6.2016 war der Kläger offensichtlich ohne Obdach)
2.
Und unterstrichene Schlagwörter/Formulierungen wie
Rechtsgrundlage
formell rechtmäßig
Behörde
Behördeneigenschaft (!!)
nicht unterschrieben (!!)
Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags
Bundesverwaltungsgerichts
Landesverfassungsgerichtshöfe
Gesetzgebungszuständigkeit der Länder ...
sind ganz typische, immer wieder auftretende Streitpunkte bzw. "Argumente" der Landesrundfunkanstalten.
3.
Schlagworte und - vom Kläger vermutete - gesetzliche Grundlagen, wie
Rundfunkbeitrag (nicht um) eine Steuer
Grundrechte
Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) (!!)
informationelle Selbstbestimmung (!!)
Art. 2 Abs. 1 GG ... allgemeine Handlungsfreiheit (!!)
Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG. (!!)
Art. 4 Abs. 1 GG ... Gewissensfreiheit
positiven und negativen Informationsfreiheit (!!)
Charta der Grundrechte der Europäischen Union(GRCh)
Fernsehsucht
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht
...
sind sehr häufig genannte – und für mich nachvollziehbare - Klage-Begründungen der Beitragsgegner.
Dass
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Art. 14 Abs. 1 GG (Schutz des Eigentums)
keinen „Platzhalter“ aufweist, lässt mich schlussfolgern, dass dieser Klage-Punkt nicht so häufig auftritt.
4.
Zur Gruppe der (Tot-)SCHLAG-Argumente der Beklagten zählen unter anderem
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten „Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk“
sparsam bzw. wirtschaftlich
(fehlender) Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
individuell zurechenbaren Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit
...
welche mit Sicherheit in (fast) jedem Verwaltungsgerichtsurteil wiedergekäut werden.
5.
Was Ausführungen zu den Schlagwörtern
der Halter im Ausland zugelassener Fahrzeuge
Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten
in dem Urteil zu suchen haben, erschließt sich mir nicht, weil diese beiden Aspekte wohl nicht Bestandteil der Klage waren.
6.
Zum Schluss:
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Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Die Kosten werden dem Kläger aufgelegt, die Kost wohl nicht.