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Autor Thema: FragDenStaat: RBB beantwortet Anfrage zu Ordnungswidrigkeiten nach RBStV  (Gelesen 1759 mal)

H

HansKuperus

Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/ordnungswidrigkeiten-nach-12-rundfunkbeitragsstaatsvertrag-rbstv-5/


Diesen Teil finde ich besonders interessant:

Zitat
Schließlich weisen wir darauf hin, dass ein eventuelles Einleitung von Verfahren nach dem OwiG jedoch vollkommen unabhängig von der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags und der Vollstreckung von rückständigen Rundfunkbeiträgen ist.


Wenn ich mich recht erinnere befindet sich auf der Rückseite aller Festsetzungsbescheide der Hinweis das Nichtzahler ein Ordnungswidrigkeitsverfahren mit 1000€ Strafe ereilen könnte.
Es ist eine Droh­ge­bär­de die doch ziemlich deutlich macht das sehr wohl ein Abhängigkeit besteht. Verstehe diese Aussage einfach nicht.

Und warum muss der RBB Daten über Ordnungswidrigkeiten unverzüglich nach Abschluss des Verfahrens löschen?

____
Edit "ChrisLPZ":
Betreff präzisiert


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Juni 2018, 16:46 von ChrisLPZ«

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[…] Und warum muss der RBB Daten über Ordnungswidrigkeiten unverzüglich nach Abschluss des Verfahrens löschen? […]

Zitat aus der Antwort des rbb:
https://fragdenstaat.de/anfrage/ordnungswidrigkeiten-nach-12-rundfunkbeitragsstaatsvertrag-rbstv-5/
Zitat
Gem. § 12 Abs. 4  RBVStV sind Daten über
Ordnungswidrigkeiten von uns unverzüglich nach Abschluss des Verfahrens zu
löschen. Aus diesem Grund können wir Ihnen daher auch nicht mitteilen in
wie vielen Fällen der rbb einen solchen Antrag bereits gestellt hat. Eine
anonyme Statistik über diese Anträge liegt uns nicht vor.

Was ist der RBVStV??
Websuche: keine Treffer.
Im Forum ein Treffer: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19393.msg126742.html#msg126742


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HansKuperus

Was ist der RBVStV??

Ein Tippfehler. Gemeint ist natürlich der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

§ 12 Abs. 4 

Zitat
(4) Daten über Ordnungswidrigkeiten sind von der Landesrundfunkanstalt unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zu löschen.

Das klärt auch die Frage.


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Ein Tippfehler. Gemeint ist natürlich der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.  § 12 Abs. 4 
Zitat
(4) Daten über Ordnungswidrigkeiten sind von der Landesrundfunkanstalt unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zu löschen.
Das klärt auch die Frage.
Danke!


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