Diesem Einwand kann ich, ehrlich gesagt, nicht so ganz folgen.
Es ist typisch für ein Solidarmodell, dass diejenigen, die finanziell besser gestellt sind, für diejenigen mitzahlen, die es sich nicht leisten können.
(Vgl.: Das Solidarprinzip in der gesetzlichen Krankenversicherung,
https://www.bpb.de/politik/innenpolitik/gesundheitspolitik/72358/solidarprinzip?p=all)
Es widerspricht darum nicht dem Beitragscharakter, dass jemand, der es sich nicht leisten kann, von der Zahlung befreit wird. Da die Leistung aber dennoch finanziert werden muss, werden die Kosten auf die anderen umgelegt.
Das Problem beim Rundfunkbeitrag ist dagegen folgendes: Auch die Nichtnutzer müssen zahlen, also gerade diejenigen, denen keinerlei Vorteil unterstellt werden kann. Warum: Weil behauptet wird - völlig unbegründet, wie ich meine - dass alle einen Vorteil aus dem örR hätten, auch dann, wenn sie nicht schauen/hören. Blödsinn, der wie vieler Blödsinn von unseren Politikern hirnlos nachgeplaudert wird.
Auch sind die Befreiungstatbestände für eine Abgabe, die alle trifft, ebenso wie die absolut gleiche Beitragshöhe (bis auf die Ausnahmen derjenigen, die "nur" einen Drittel-Beitrag zahlen müssen) nicht mit der Finanzverfassung vereinbar. Eine Abgabe, die alle trifft, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung bzw. ohne eine Nutzungsabsicht, muss sich zumindest relativ am Einkommen des Zahlungspflichtigen orientieren.
Darum hat der wissenschaftliche Beirat der Finanzen vor dem BVerfG auch zu recht davon gesprochen, dass der Rundfunk durch den "Rundfunkbeitrag" fehlfinanziert wäre. Die Abgabe müsste als Zwecksteuer erhoben werden - zumindest soweit man das Märchen vom Nutzen für alle teilen will -, so dass zumindest diejenigen automatisch befreit würden, deren Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt, d.h. alle Studenten ohne BaFög, alle Renter mit Minirenten etc.
Edit "Bürger":
Bitte hier keine vertiefende Mehrfachdiskussion des im Forum bereits behandelten Themas der Finanzierung der Befreiten - siehe bitte u.a. unter
Wer finanziert den Rundfunkbeitrag bei einem Antrag auf Befreiung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.0.html
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.