Das BVerwG gehört zu den höheren Gerichten. Dieses trifft keine Sonderpflichten gegenüber den anderen Obergerichten.
Darf ich Fragen, werter @drboe, was du mit "Sonderpflichten" gegenüber anderen "Obergerichten" ausdrücken willst?
Ansonsten erlaube ich mir Hinweise auf:
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2008, 2 BvR 66/08, Link:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/01/rk20080122_2bvr006608.html5
Einem Beschwerdeführer ist es, obwohl die Fachgerichte nicht über die Kompetenz verfügen, Gesetze als verfassungswidrig zu verwerfen, im Regelfall zuzumuten, auch bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes zunächst Rechtsschutz vor den Fachgerichten zu suchen. Es gehört zu den Aufgaben eines jeden Gerichts, im Rahmen seiner Zuständigkeit bei Verfassungsverletzungen Rechtsschutz zu gewähren (vgl. BVerfGE 47, 144 <145>). Macht derjenige, der vor den Fachgerichten Rechtsschutz gegen eine gesetzesanwendende Maßnahme begehrt, die Grundrechtswidrigkeit der angewendeten gesetzlichen Regelung geltend und teilt ein Fachgericht seine verfassungsrechtlichen Bedenken, so hat es das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeizuführen. Im anderen Fall - sofern Fachgerichte die gesetzliche Regelung als verfassungsgemäß ansehen und deren Anwendung im konkreten Fall als rechtmäßig bestätigen - kann der Betroffene gegen die letztinstanzliche Entscheidung Verfassungsbeschwerde erheben.
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Auf diese Weise ist einerseits ein wirksamer Schutz der Grundrechte sichergestellt und andererseits gewährleistet, dass dem Bundesverfassungsgericht die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch ein für die Materie speziell zuständiges Gericht unterbreitet wird (vgl. BVerfGE 74, 69 <74 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2005 - 1 BvR 13/05 -, www.bverfg.de; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2005 - 1 BvR 1725/05 -, www.bverfg.de, und vom 14. Juli 2006 - 1 BvR 1017/06 -, juris).
Hier spricht das BVerfG Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. November 2002
- 2 BvR 268/02 - unter Rn 3 von:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20021119_2bvr026802.html...
Der Subsidiaritätsgrundsatz dient nicht nur der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts. Er soll zugleich sicherstellen, dass dem Bundesverfassungsgericht ein fachgerichtlich vorgeprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt wird (vgl. BVerfGE 77, 381 <401>).
Ferner verweise ich auf die Ultra-Vires Kontrolle, BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 06. Juli 2010, 2 BvR 2661/06, Link:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2010/07/rs20100706_2bvr266106.htmlUltra-Vires, @drboe, Entscheidung außerhalb der Kompetenz. Kompetenz, @drboe.
Pflicht zur EuGH Vorlage des zuständigen Fachgerichtes BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 06. Oktober 2017, 2 BvR 987/16, Link:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/01/rk20080122_2bvr006608.html Scheinbar ist dir entgegangen @drboe, dass der Landesgesetzgeber selbst, mit dem 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, die "Rechtsprechung des BVerwG" zum "autonomen deutschen Rundfunkbeitragsrecht" (Art. 106 AUEV) kassiert hat.
Da du dich ja noch auf dem Rechtsweg befindest kannst du diesen Fehler jetzt korrigieren. Sicher wirst du mit deiner Sach- und Fach"kompetenz" gewährleisten , dass dem Bundesverfassungsgericht die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch ein für die Materie speziell zuständiges Gericht unterbreitet wird. .
Vielleicht solltest du nun den Schwerpunkt deiner laufenden Klage überdenken und prüfen wer gesetzlicher Richter für den Datenschutz / EU-Recht am VG Hamburg ist.
Auch wirst du bestimmt die offensichtlichen Verstöße gegen Primär- und Sekundärrecht, in 9 Seiten, ausführlich darstellen.
Datenschutz @drboe, DSGVO, Sekundärrecht der Union. Art. 106 AUEV Primärrecht. "Effet utile".
Ich überlasse es jetzt deiner Sach- und Fach"kompetenz" den Rechtsweg und das Fachgericht zu ermitteln. Bei deinen Überlegungen solltest du auch prüfen wer eigentlich primär zuständig ist.
Verfahren für das Einreichen einer Beschwerde bei der Europäischen Kommission, Link:
https://ec.europa.eu/info/about-european-commission/contact/problems-and-complaints/how-make-complaint-eu-level/submit-complaint_de 