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Autor Thema: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)  (Gelesen 32735 mal)

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Es geht darum, dass die "Denkfabrik Deutschlandradio" über einen "gemeinsamen Rundfunkdatenschutzbeauftragten" nachdenkt. Dabei ist dann aufgefallen, dass die teilweise "staatsferne" Aufsichtbehörden nach Art. 51 DSGVO sind, teilweise noch Datenschutzbeauftragte Art. 37 DSGVO existieren und in einigen Bundesländern "erst vor kurzem" aufgefallen ist, dass ja auch das Landesdatenschutzgesetz geändert werden muss (Berlin).

Aufsichtsbehörden sind die früheren Kontrollstellen, also die Landesbeauftragten für den Datenschutz oder Bundesbeauftragte für den Datenschutz.
DE hat also nicht 16 x Art. 51 DSGVO + 1 mal (Bund) sondern 16 + 1 + X Rundfunk (wir müssen erstmal durchzählen am Ende).

So mal auf die Kurze.


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Rheinland-Pfalz:

Landtagsdrucksachen zum LDSG:

Drucksache 17/5703 vom 16.03.2018, Link:

https://www.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/5703-17.pdf

Landtagsdrucksache zum Landesgesetz zu dem Einundzwanzigsten Rundfunkänderungs-
staatsvertrag (21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag), Drucksache 17/5369, vom 09.02.2018, Link:

https://www.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/5369-17.pdf

Baden-Württemberg:

Gesetzentwurf der Landesregierung vom 19.04.2018

Gesetz  zur  Anpassung  des  allgemeinen  Datenschutzrechts und sonstiger Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679; vom 19.04.2018, Link:

https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/3000/16_3930_D.pdf

Dazu Beschlussempfehlung und Bericht des Ständigen Ausschusses, (Ausgegeben 12.06.2018) Drucksache 16/4168, Link:

https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/4000/16_4186_D.pdf

Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung Gesetz zur Anpassung des allgemeinen Datenschutzrechts und sonstiger Vorschriften an die Verordnung (EU)2016/679 Drucksache 16/3930 fand am Mittwoch den 09. Mai 2018 statt, 62. Sitzung. Beginn der Sitzung war 10.02 Uhr und die Mittagspause dauerte von 13.51 - 15.01 Uhr ... , Plenarprotokoll 16 /62; Link:

https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Plp/16_0062_09052018.pdf

Am 06. Juni 2018 wurde das Gesetz dann beschlossen,  Gesetzesbeschluss des Landtags, Drucksache Drucksache 16/4203; Link:

https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/4000/16_4203_D.pdf

Baden-Württemberg:

Landesdatenschutzgesetz (LDSG) neu
Anmerkung: noch nicht veröffentlicht

§ 25 Aufgaben und Befugnisse
Zitat
(1) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 im Geltungsbereich dieses Gesetzes, es sei denn, besondere Vorschriften regeln eine andere Zuständigkeit. Sie oder er ist zugleich
Aufsichtsbehörde für den Datenschutz für nichtöffentliche Stellen nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes.
...

§ 27 Rundfunkbeauftragte oder Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz
Zitat
(1)  Der  Südwestrundfunk  ernennt  für  die  Dauer  von sechs  Jahren  eine  Rundfunkbeauftragte  für  den  Datenschutz oder einen Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz,  die  oder  der  für  alle  Tätigkeiten  des  Südwestrundfunks  und  seiner  Beteiligungsunternehmen nach § 16c Absatz  3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages an Stelle der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz zuständige Aufsichtsbehörde nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung  (EU) 2016/679  ist. Die Ernennung erfolgt durch den Rundfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrats. Die zweimalige Wiederernennung ist zulässig.

Na Mensch, dollet Ding! 2 Aufsichtsbehörden in einem Gesetz, eine "staatliche" und eine "staatsferne SWR-Scheinheiligkeitsbehörde" Art. 51 DSGVO", die ihre "Aufsicht" auch nach Rheinland-Pfalz "datenschutzrechtlich, scheinheilig abstrahlt". Keine Änderung "SWR-Inquisitor S TV".

Landesmediengesetz (LMedienG); Link:

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=MedienG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true
 
§ 49 Datenschutz im Bereich des privaten Rundfunks

§ 50 Datenschutzkontrolle

Zitat
(1) Zuständige Aufsichtsbehörde zur Überwachung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Bereich des privaten Rundfunks ist, soweit die Datenverarbeitung nicht zu eigenen journalistischen Zwecken erfolgt, der Landesbeauftragte für den Datenschutz. Verstöße teilt die Aufsichtsbehörde der Landesanstalt mit.

Hahaha! Welche Aufsichtsbehörde, die "Scheinheilige" oder die "Staatliche"?

Ick würde zu gerne die Gesichter bei der Kommission sehen, wenn die Meldungen über die Aufsichtsbehörden DE eingehen!  :o
Watt machen die denn da in DE?
Wieviele Aufsichtsbehörden brauchen die denn?
Haben die etwa ein Datenschutzproblem in DE?

Nöö, alleet jut!
In DE sind nur gerade wieder 70,1 Millionen Meldedatensätze nach Kölle unterwegs!
Der Inquistor von Kölle, will die Wohnungsünder_innen "befragen".
Das muss ja nun "datenschutzrechtlich scheinheilig beaufsichtigt" werden!

Das ist so schlecht!

Ihr miesen ARD ZDF Deutschlandradio VolXstrecker!
Dafür brennt ihr jetzt in der Datenschutz-Hölle!

 >:D


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D
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Ick würde zu gerne die Gesichter bei der Kommission sehen, wenn die Meldungen über die Aufsichtsbehörden DE eingehen!  :o
Watt machen die denn da in DE?
Wieviele Aufsichtsbehörden brauchen die denn?

mindestens eine dazu, die zukünftig die 16 Bundesländer kontrolliert !
Die Kommission wird DE in der Luft zerreißen, wenn der EuGH die Informationen weiterreicht

Das wird sicherlich noch lustig, wenn DE behauptet der 15. RäStv wäre nebensächlich und konnte deshalb in DE, ohne Zustimmung der Kommission, in Kraft gesetzt werden.  >:D
Auf die Strafe bin ich gespannt, die es da setzen wird

Vielelicht werden die "Michels" dann mal wach  :o


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Der "Dienstort der Intendanz " des SWR liegt in BW - nicht in RLP

Als Bürger von RLP wirst du wohl kaum vermuten, dass Landesgesetze von BW für dich Geltung haben sollen, die deines Bundeslandes aber nicht das Schwarze unter den Fingenägeln wert sind.

Zum Problem dieses  Threads: es steht eine Idee im Raum, nämlich dass die ÖR-Rundfunkanstalten einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten nutzen könnten um die Kosten zu senken. Einerseits kann man das als Ablenkungsmanöver der ÖRR betrachten, um den Ländern, die Einsparungen fordern, ein paar Brocken hin zu werfen, da man die Verweigerungshaltung kaum durchhalten kann. Die Einsparungen dürften so groß nicht sein.
Zum zweiten wurde hier zu diesem Vorschlag behauptet, dass dies gar nicht möglich ist. Trotz des erheblichen Aufwandes, der hier zum Teil betrieben wurde bzw. wird, ist m. E. bisher kein Beleg gür diese These sichtbar. Die Rundfunkgesetze geben das z. B. bezüglich der Bestellung der Datenschutzbeauftragten nicht wieder. Nun wird verstärkt über die datenschutzrechtliche Aufsicht spekuliert und Interpretationen zur DSGVO vorgelegt, deren juristische Relevanz ich eher gering einschätze. Nicht, weil die etwa falsch sein müssen, sondern weil sich selbst Fachleute nicht einig sind und Gerichte noch nicht tätig geworden sind. Die aber bestimmen über die Rechtsanwendung, wobei im Wege der Auslegung oft genug etwas ganz anderes heraus kommt, als sich selbst Juristen vorgestellt haben. Daher ist die Phantasie von Laien zu den möglichen Auswirkungen der DSGVO in Bezug auf den Diskussionsgegenstand in etwa so nützlich wie Fusspilz. Da sich die Texte zum Teil noch durch diverse Verästelungen auszeichnen, das Beamtenrecht z. B. dürfte für das Thema irrelevant sein, wird das eigentliche Thema zunehmend vernebelt.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Hörfunkrat unterstützt „Denkfabrik“-Prozess beim Deutschlandradio; Link:

http://www.satnews.de/pda/mlesen.php?id=8084a1df097f5b251a1864a1dee79b79

Zitat
So wird in Ergänzung des Datenschutzbeauftragten die Funktion eines Rundfunkdatenschutzbeauftragten neu geschaffen. Deutschlandradio prüft gegenwärtig gemeinsam mit weiteren öffentlich-rechtlichen Partnern die Schaffung eines gemeinsamen Rundfunkdatenschutzbeauftragten.




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Als Bürger von RLP wirst du wohl kaum vermuten, dass Landesgesetze von BW für dich Geltung haben sollen,
Die haben keine Geltung.

Es darf an die ältere, aber hier ins Forum eingestellte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erinnert werden, welches die Aussage getroffen hat, daß das Recht eines Landes auf das Land begrenzt ist und nicht darüber hinaus wirkt.

Der Bürger des Landes RLP kann mit dem Recht des Landes BW in RLP nix anfangen.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
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OT

@pinguin: das würde jedoch im Umkehrschluss bedeuten dass der SWR in RLP das LVwVfG anwenden dürfe während es ihm in seinem "Intendantensitzland" - BW - verwehrt ist?

Kann ja wohl auch nicht sein!?

Gruß
Kurt
OT Ende


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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Brandenburg:

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG); Link:

https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg

Aufsichtsbehörde Art. 51 DSGVO:

§ 18 Aufgaben und Befugnisse, Mitwirkungspflichten
Zitat
(1) Die oder der Landesbeauftragte ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 im Land Brandenburg, soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes eröffnet ist. Ihr oder ihm obliegt auch die Überwachung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften, wenn die Datenverarbeitung weder der Verordnung (EU) 2016/679 noch der Richtlinie (EU) 2016/680 unterliegt.

Zum direkten Vergleich Deutschlandradio:

§ 16 Ernennung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten und des Datenschutzbeauftragten


Zitat
(1) Die Körperschaft ernennt einen Rundfunkdatenschutzbeauftragten, der zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72) ist.

DLR-StV; Link:
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/e6b/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-DLRStVtrBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#jlr-DLRStVtrBEV13P16

Landesdatenschutzgesetz Brandenburg besagt zum Amtsverhältnis:

§ 16 BbgDSG Amtsverhältnis
Zitat
(1) Die oder der Landesbeauftragte ist in der Ausübung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Eine Dienstaufsicht erfolgt nur nach Maßgabe von Absatz 3 und § 17 Absatz 2. Sie darf die Unabhängigkeit des Amtes nicht berühren.

(2) Die oder der Landesbeauftragte steht zum Land Brandenburg nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.

(3) Das Amtsverhältnis beginnt mit Aushändigung der Ernennungsurkunde. Es endet mit Ablauf der Amtszeit, der Entlassung auf eigenen Antrag oder durch eine Amtsenthebung. Stellt der Landtag durch Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitglieder fest, dass die oder der Landesbeauftragte eine schwere Verfehlung im Sinne von Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 begangen hat, enthebt die Präsidentin des Landtages oder der Präsident des Landtages die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten des Amtes. Erfüllt die oder der Landesbeauftragte nicht mehr die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Aufgaben, enthebt die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident sie oder ihn des Amtes. Eine Entlassung auf eigenen Antrag und die Amtsenthebung werden mit Aushändigung der Entlassungsurkunde durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages wirksam.

(4) Die oder der Landesbeauftragte erhält Fürsorge und Schutz wie eine Beamtin oder ein Beamter der Besoldungsgruppe B 4 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes im Beamtenverhältnis auf Zeit, insbesondere Besoldung, Versorgung, Erholungsurlaub und Beihilfe im Krankheitsfall.

§ 14 BbgDSG Errichtung

Zitat
(1) Das Amt der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht (der oder die Landesbeauftragte) wird bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages Brandenburg errichtet. Die oder der Landesbeauftragte führt die Amts- und Funktionsbezeichnung „Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht“ oder „Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht“.

(2) Für die Erfüllung der Aufgaben ist die notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die Mittel sind im Einzelplan des Landtages in einem gesonderten Kapitel auszuweisen. § 28 Absatz 3, § 29 Absatz 3 und § 41 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung gelten entsprechend.

(3) Die Beamtinnen und Beamten bei der oder dem Landesbeauftragten werden auf deren oder dessen Vorschlag durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages ernannt. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten ist die oder der Landesbeauftragte, an deren oder dessen Weisungen sie ausschließlich gebunden sind. Die oder der Landesbeauftragte übt für die bei ihr oder ihm tätigen Beamtinnen und Beamten die Aufgaben und Befugnisse der obersten Dienstbehörde aus. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden von der oder dem Landesbeauftragten eingestellt und entlassen.

(4) Die oder der Landesbeauftragte bestellt aus dem Kreis der Beschäftigten eine Person, die die Stellvertretung wahrnimmt. Diese führt die Geschäfte, wenn die oder der Landesbeauftragte an der Ausübung des Amtes verhindert ist oder wenn das Amtsverhältnis endet und er oder sie nicht zur Weiterführung der Geschäfte verpflichtet ist.

(5) Die oder der Landesbeauftragte kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf andere Stellen des Landes übertragen, soweit hierdurch die Unabhängigkeit der oder des Landesbeauftragten nicht beeinträchtigt wird. Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der Beschäftigten übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

Eine Rechtskonform errichtete Aufsichtsbehörde Art. 51 DSGVO mit Berufsbeamtentum.
So hat eine Aufsichtbehörde Art. 51 DSGVO in DE auszusehen!

... dark side ... dark side ... dark side ...

Bupp! @drboe datenschutzrechtlich atomisiert!

... dark side ... dark side ... dark side ...

Dein "Datenschutz-Fußpilz-Sachvortrag" @drboe langweiligt mich zutiefst! Besorg dir datenschutzrechtliche Waffenhilfe und lass deinen nächsten "Beitrag" von einem Datenschutz-Anwalt schreiben!
Vielleicht hilft dir ja auch ein "Experte" der "Denkfabrik" weiter, schlimmer kann es ja nicht werden!

... dark side ... dark side ... dark side ...

Ätsch!  |-



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Baden-Württemberg:

Gesetzentwurf der Landesregierung vom 19.04.2018

Gesetz  zur  Anpassung  des  allgemeinen  Datenschutzrechts und sonstiger Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679; vom 19.04.2018, Link:

https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/3000/16_3930_D.pdf

Dazu Beschlussempfehlung und Bericht des Ständigen Ausschusses, (Ausgegeben 12.06.2018) Drucksache 16/4168, Link:

https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/4000/16_4186_D.pdf

Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung Gesetz zur Anpassung des allgemeinen Datenschutzrechts und sonstiger Vorschriften an die Verordnung (EU)2016/679 Drucksache 16/3930 fand am Mittwoch den 09. Mai 2018 statt, 62. Sitzung. Beginn der Sitzung war 10.02 Uhr und die Mittagspause dauerte von 13.51 - 15.01 Uhr ... , Plenarprotokoll 16 /62; Link:

https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Plp/16_0062_09052018.pdf

Am 06. Juni 2018 wurde das Gesetz dann beschlossen,  Gesetzesbeschluss des Landtags, Drucksache Drucksache 16/4203; Link:

https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/4000/16_4203_D.pdf

Baden-Württemberg:

Landesdatenschutzgesetz (LDSG) neu
Anmerkung: noch nicht veröffentlicht

Dazu schreibt der Landespressedienst unter der Überschrift

Lasotta zu Anhörung Landesdatenschutzgesetz
By Redaktion on 4. Juni 2018Kein Kommentar
https://www.landespressedienst.de/lasotta-zu-anhoerung-landesdatenschutzgesetz/

Rechtspolitischer Sprecher der CDU-Landtagsfraktion Dr. Bernhard Lasotta MdL sagte heute (4. Juni) zur Anhörung zum Landesdatenschutzgesetz:

Zitat
„Bei der heute im Landtag durchgeführten öffentlichen Anhörung zum Entwurf eines neuen Landesdatenschutzgesetzes haben sämtliche Experten den Gesetzentwurf positiv bewertet. Selbst der kritischste Referent Dr. Thilo Weichert hielt ihn für einen der besten in Deutschland. Auch der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI), Dr. Stefan Brink, erachtet es für nicht verhältnismäßig, Bußgelder gegenüber Behörden des Landes Baden-Württemberg verhängen zu können. Gegen Datenschutzverstöße von Behörden kann der LfDI Anordnungen erlassen. Außerdem müssen die übergeordneten Behörden im Einzelfall dafür sorgen, dass etwaige Mängel abgestellt werden.

Die Gesamtschau der Stellungnahmen zeigt, dass es keiner weitreichenden Änderungen des Gesetzentwurfes bedarf. Die Experten haben uns jedoch im Detail einzelne wertvolle Vorschläge zur Präzisierung gemacht. So prüfen wir, ob wir etwa Bezirksschornsteinfegermeister ähnlich wie kleine Unternehmer von der Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten befreien können. Darüber hinaus soll das Gesetz auf Vorschlag zahlreicher Sachverständiger zwei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden.
Anmerkung:
Ja genau immer schön die Gesetze im Interesse des Staates und seiner Verwaltung anpassen, damit dem Bürger alle seine Rechte entzogen werden.
Genau die Taktik kennen wir doch vom RBStV. - einfach mal was an Gesetz in die Welt setzen. noch ehe man wegen Zeitverzögerung und Überlastung der Gerichte eine Klage vorbringen kann, gibt es schon wieder eine neue angeänderte Textversion des (angeblichen) Gesetzes.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Juni 2018, 08:24 von muuhhhlli«

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Lasotta zu Anhörung Landesdatenschutzgesetz
By Redaktion on 4. Juni 2018Kein Kommentar
https://www.landespressedienst.de/lasotta-zu-anhoerung-landesdatenschutzgesetz/

Rechtspolitischer Sprecher der CDU-Landtagsfraktion Dr. Bernhard Lasotta MdL sagte heute (4. Juni) zur Anhörung zum Landesdatenschutzgesetz:

Zitat
„[...] Auch der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI), Dr. Stefan Brink, erachtet es für nicht verhältnismäßig, Bußgelder gegenüber Behörden des Landes Baden-Württemberg verhängen zu können. [...]“

Wieso sollte das unverhältnismäßig sein? Die Datenschutzbehörde hat unabhängig zu sein und zudem kein zahnloser Tiger; man hat das BVerfG hier leider als Beispiel, wenn "bloß" geschrieben steht, daß deren Entscheidungen für alle bindend seien und manche Behörden oder staatlichen Stellen sich bloß dann daran halten, wenn's gerade paßt. Siehe Entscheidungen zur EMRK, zur Vorlagepflicht an den EuGH, zur Auslegung von Gebühr und Beitrag, etc.

@Kurt
Zitat
das würde jedoch im Umkehrschluss bedeuten dass der SWR in RLP das LVwVfG anwenden dürfe während es ihm in seinem "Intendantensitzland" - BW - verwehrt ist?
Das käme darauf an, ob der SWR per Staatsvertrag beider den SWR gründenden Länder verpflichtet wird, das Landesrecht 1 der Länder in eigener Sache anzuwenden.

Beim RBB ist das ja so gelöst; der RBB ist verpflichtet worden, das Recht des Landes Berlin anzuwenden und in diesem Recht des Landes Berlin darf der das Verwaltungsverfahrensrecht nicht anwenden.

Wenn das also für den SWR auch so gelöst wäre, bräuchte das andere Land den SWR nicht vom Verfahrensrecht ausnehmen, weil er es eh nicht anwenden dürfte?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

l
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Siehe auch :
MDR-Rundfunkrat ernennt Stephan Schwarze zum Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27882.0
Zitat
In der Sitzung des MDR-Rundfunkrates am Montag, 18. Juni 2018, wurde Stephan Schwarze zum 1. August 2018 für vier Jahre zum Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz beim MDR (Rundfunkdatenschutzbeauftragter) ernannt. Der MDR Verwaltungsrat stimmte dem zu.
Zitat
Gemäß §42a Abs. 2 MDR-StV (neu) wird die Dienststelle des Rundfunkdatenschutzbeauftragten bei der Geschäftsstelle von Rundfunkrat und Verwaltungsrat eingerichtet.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Lieber Profät Di Abolo: deiner geradezu manischen Sammlung von Gesetzestexte zum Trotz belegt nicht ein einziger deiner Beiträge hier, dass der Landesdatenschutzbeauftragte irgendwo die datenschutzrechtliche Aufsicht über die jeweilige Landesrundfunkanstalt hat oder ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter aller oder mehrerer LRA rechtlich unmöglich ist.

Dass die DGSVO diesbezüglich irgend eine Änderung erzwingen könnte, halte ich nicht für ausgeschlossen. Einen Beleg dafür gibt es m. E. bis heute jedoch nicht, lediglich Spekulationen von juristischen Laien. Den dir offenbar selbst attestierten Datenschutz-Expertenstatus kaufe ich weder dir noch anderen hier ab; mich selbstverständlich eingeschlossen.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Juni 2018, 19:57 von drboe«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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@drboe nimm zur Kenntnis, dass die "Denkfabrik" nicht über einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten (Art. 37 DSGVO) nachdenkt, sondern über einen gemeinsamen Rundfunkdatenschutzbeauftragten (Art. 51 DSGVO).

Die DSGVO kennt keine Aufsichtsbehörden Art. 51 DSGVO mit 1/2, 1/4, 1/8 Befugnissen.

Die Befugnisse einer Aufsichtsbehörde ergeben sich aus Art. 58 DSGVO. Der Erwägungsgrund ist 129.

Da du "Laie" ja nun über die Befugnisse des / der Hamburger Beauftragten für den Datenschutz "spekulierst" und wohl meinst die Aufsichtsbehörde der Region Hamburg hätte wohl nicht die Datenschutzaufsicht über den NDR und damit wohl auch keine Befugnisse gegenüber dem NDR, liegt es an dir diese These "juristisch laienhaft" zu beweisen.

HmbDSG; Link:

http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=null&doc.id=jlr-DSGHA2018rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs

Zitat
§ 19 Zuständigkeit

(1) Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.

Das ist hier allerdings nicht das Thema in diesem Thread, welches da lautet:

Gemeinsamer Rundfunkdatenschutzbeauftragter für Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)

Gerne kannst du daher einen neuen Thread eröffnen und deine "DSGVO Thesen" dort "juristisch, laienhaft" beweisen.

"Zutiefst bedauere" ich, dass meine "geradezu manische Sammlung von Gesetztestextes" bei dir nicht den gewünschten Erfolg erzielt hat.

Mit vorzüglicher Hochachtung
Profät


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Juni 2018, 12:25 von Profät Di Abolo«

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@Profät:
Hast Du im Auge, dass der gemeinsame Datenschutzbeauftragte der Landesrundfunkanstalten vielleicht nicht als behördlicher Beauftragter, sondern als gemeinsamer Beauftragter für eine Unternehmensgruppe bestellt werden soll? (Erwägungsgrund 37)

Dazu: Anfrage an den NDR über 'FragdenStaat' 11. Juni 2018 21:38
Datenschutz- Grundverordnung: Erwägungsgrund 37 - Unternehmensgruppe
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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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@drboe nimm zur Kenntnis, dass die "Denkfabrik" nicht über einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten (Art. 37 DSGVO) nachdenkt, sondern über einen gemeinsamen Rundfunkdatenschutzbeauftragten (Art. 51 DSGVO).

Lieber Profät Di Abolo: was an der Formulierung "gemeinsamer Datenschutzbeauftragter aller oder mehrerer LRA" hast du nicht verstanden? Das damit die hier diskutierte Idee des "gemeinsamen Rundfunkdatenschutzbeauftragten" gemeint ist, dürfte wohl klar sein.

Zum Hinweis auf Art 51 DSGVO: der befasst sich mit der Aufsichtsbehörde. Nun gibt es solche in Deutschland schon und zwar mit der Regelung, dass diese eben nicht für den ÖR-Rundfunk zuständig sind. Das wird (wieder einmal) mit der Unabhängigkeit des Rundfunks begründet, ein Argument, mit dem das Konstrukt der ÖR-Anstalten ja vielfach der Kontrolle entzogen werden soll. Ich bin kein Anhänger davon, aber das sind die Tatsachen, mit denen man derzeit leben muss.
Dass an diesem Zustand die DSGVO etwas ändert, mag man gern glauben oder hoffen. Belegen aber kann das hier wohl keiner, du nicht und ich auch nicht, wobei ich das eben gar nicht versuche. Was sich wirklich auswirkt wird man erst sehen, wenn erste Urteile eine Richtung vorgeben. Und ob das dann jemand bezüglich der ÖR-Sender durchficht, wird sich zeigen; auf der Gegenseite sitzt einfach viel mehr Geld. Bis man Urteile in Händen hat, ist nahezu alles zu Auswirkungen der DSGVO reine Spekulation. Ich interpretiere einige Äußerungen hier so, dass geglaubt wird, die DSGVO stünde quasi über allem. Das ist nicht so, zumal bisherige nationale Regeln durchaus weiter gelten (können), auch wenn der zuständige Gesetzgeber wohl diesbezüglich seelig schläft.

Ich finde es übrigens putzig, wenn sich juristische Laien einer besonderen Expertise auf rechtlichem Gebiet rühmen. Man kann sich sicher in diverse Themen einlesen, aber die Gewissheit, dass die eigenen Ansichten vor einem Gericht Bestand hätten, die des anderen "atomisiert" wären, nur weil man irgendetwas gefunden und kopiert hat, die habe ich nicht.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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